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Die Preisangabenverordnung im Online-Handel

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Was ist die Preisangabenverordnung und für wen gilt sie?

Was ist die Preisangabenverordnung und für wen gilt sie? Nun ist es soweit: Die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuersätze ist da. Für viele Online-Händler bedeutet das Umsetzungsaufwand: Endpreise werden angepasst, für die korrekte Ausweisung auf Rechnungen muss gesorgt sein. Dabei spielt diese Maßnahme, die der Förderung der Wirtschaftsleistung dienen soll, nicht nur im steuerlichen Bereich für Shop-Betreiber eine Rolle. Sie müssen schließlich dafür sorgen, dass ihre Preise korrekt angegeben werden. Das verlangt die Preisangabenverordung (PAngV).

Die Preisangabenverordnung gibt vor, wie Preise gegenüber Letztverbrauchern angeben werden müssen. Händler, die nicht an Letztverbraucher verkaufen, müssen sich also nicht an dieses Gesetz halten. Letztverbraucher ist dabei jeder, der die Waren oder Dienstleistungen nicht weiter umsetzt, also etwa weiterverkauft, sondern sie für sich verwendet. Bei der Preisangabenverordnung handelt es sich um eine Verbraucherschutzverordnung.

Es geht also darum, Verbrauchern die nötigen Informationen für seine Kaufentscheidung zu liefern. Mit den Prinzipien einerseits der Preiswahrheit, andererseits der Preisklarheit soll Verbrauchern beispielsweise die Möglichkeit gegeben werden, Preise ohne große Berechnungen vergleichen zu können. Und natürlich soll am Ende einfach erkennbar sein, was eine Sache kostet, und aus welchen Bestandteilen sich der Preis zusammensetzt. Da es sich eben um eine Verbraucherschutzverordnung handelt, können Verstöße auch Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sein.

Die Basics: Gesamtpreis und Grundpreis, Versandkosten und MwSt

Bereits zur Darstellung der Preise gibt es Vorgaben: Die Preisangabe muss der Ware oder Dienstleistung stets klar und eindeutig zugeordnet werden können, sie muss leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Die grundlegenden Begriffe, die für Online-Händler besonders relevant sind, sind Gesamtpreis und Grundpreis.

  • Stets zu beachten ist der Gesamtpreis der Ware: Die Angabe des Gesamtpreises betrifft Händler, die Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbieten, oder unter Angabe von Preisen bewerben. Sie müssen die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, z. B. Versandkosten, zu zahlen sind. Daher rühren Angaben wie 12,99 Euro inkl. MwSt zzgl. Versand.
  • Wie hoch sind die Versandkosten? In diesem Beispiel wäre es nötig, zzgl. Versand zu einer zentralen Übersichtsseite über die Versandkosten zu verlinken. Die PAngV besagt, dass falls denn zusätzliche Versand-, Liefer- oder Frachtkosten oder sonstige Kosten anfallen, deren Höhe grundsätzlich angegeben werden muss.
  • Ist die Umsatzsteuer enthalten? Die Preisangabenverordnung besagt allerdings nicht, dass bei der Preisauszeichnung auch der jeweilige Mehrwertsteuersatz oder die Höhe des MwSt.-Anteils genannt werden muss. Während sich diese Angabe auf Rechnungen finden muss, reicht bei der Preisauszeichnung regelmäßig der Hinweis, dass die Steuer enthalten ist. In vielen Online-Shops setzen die Betreiber dennoch auf mehr Transparenz und weisen auch auf den Mehrwertsteuersatz hin, zum Beispiel so: enthält 19 % MwSt.. Verboten ist das nach der Preisangabenverordnung nicht. Im Zuge der Senkung des Mehrwertsteuersatzes sollten Händler, haben sie sich für diese Lösung entschieden, allerdings darauf achten, diese Angaben anzupassen – und das natürlich möglichst überall dort, wo sie gemacht wurde. Unterstützen lassen können sich Händler dabei auch durch den HB Performance Check des Händlerbundes: Das Tool hilft dabei, frühzeitig Störungen im Online-Shop zu erkennen, ganz automatisch. Hier wurde angesichts der Mehrwertsteuersenkung 2020 auch der Mehrwertsteuer-Check integriert, der nach veralteten Angaben sucht und sie dem Shop-Betreiber zeigt.
  • Bei bestimmten Waren zählt der Grundpreis: Wo es beim Gesamtpreis nicht darauf ankommt, welche Ware oder Leistung angeboten oder unter Angabe von Preisen beworben wird, ist das beim sog. Grundpreis anders: Der wird dann nötig, wenn gewerbsmäßig Waren an Endkunden verkauft werden, die unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Betroffen sind Waren in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen und solche Waren, die als Verkaufseinheit ohne Umhüllung angeboten werden. Klassische Beispiele sind die Milchtüte und Kaffee, Stoffe als Meterware oder gar Kies. Hier gibt der Grundpreis den Preis je Mengeneinheit an – ebenfalls einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Das Ganze dient dem oben schon angesprochenen Aspekt eines einfachen Preisvergleichs. Händler sehen sich auch hier der Gefahr ausgesetzt, für fehlerhafte Umsetzungen abgemahnt zu werden. Vom Händlerbund gibt es ein kostenfreies Hinweisblatt zu diesem Thema, mit dem sich Händler über die wichtigen Eckpunkte informieren können. Insbesondere Marktplatz-Händler sollten sich außerdem um die konkreten Umstände auf der jeweiligen Plattform informieren: Hier kann es auf Grund der Darstellung nötig sein, besondere Maßnahmen ergreifen zu müssen.

Insgesamt wartet die Preisangabenverordnung mit vielen Details auf, die im täglichen Geschäft beachtet werden sollten – den Umfang dieses Artikels aber leider sprengen würden. Besonders Grundpreise sind häufig Gegenstand von Abmahnungen – wer etwas Zeit in die Auseinandersetzung mit diesem Thema steckt, investiert diese Zeit insofern sinnvoll. Natürlich kann auch ein fachlicher Rat nicht schaden.

Der Händlerbund hilft

Die rechtliche Absicherung ihrer Internetpräsenzen verursacht vielen Online-Händlern einen enormen Mehraufwand. Der Händlerbund steht Ihnen bei juristischen Fragen als kompetenter Partner zur Seite. Wenn Sie sich als Händler jetzt für die umfangreichen Rechtsdienstleistungen des Händlerbundes entscheiden, erhalten Sie mit dem Rabattcode P2234#2020 einen Nachlass von drei Monaten im ersten Jahr auf das Mitgliedschaftspaket Ihrer Wahl.

Über den Autor

Melvin Dreyer ist seit Mitte 2018 als juristischer Redakteur für den Händlerbund tätig. Er hat schon während seines Rechtswissenschaft-Studiums leidenschaftlich gerne Beiträge verfasst und Fachwissen vermittelt. Jetzt berichtet er als Redakteur regelmäßig zu rechtlichen Neuigkeiten und Fragestellungen rund um den E-Commerce.

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