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Seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine werden die Folgen des Konflikts immer deutlicher. Außerdem wirkt sich die Corona-Pandemie weiterhin auf die Wirtschaft aus. Es fehlen Produkte, Gas und Benzin werden teurer, die Kosten steigen – und die Verbraucher müssen zahlen. Die Inflationsrate liegt im September 2022 bei ca. 10 %, ein steiler Anstieg. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Verbraucherpreise für Energie um 43,9 % und die Verbraucherpreise für Nahrungsmittel um 18,7 % gestiegen. Vom Gehalt bliebt dabei immer weniger über.

Einen Inflationsausgleich schaffen

Das versuchen zur Zeit viele Instanzen: Ob temporäre Aussetzung oder Senkung der Mehrwertsteuer auf bestimmte Produkte, günstige Tickets für die Bahn, oder kürzlich beschlossene Preisdeckel für essenzielle Güter wie Gas. Einige dieser Projekte konnten bereits in Aktion beobachtet werden. Nach der Senkung der Steuer auf Kraftstoff fielen die Preise. Mittlerweile ist dieser Effekt jedoch wieder verpufft. Aufgrund der hohen Preise für Gas steigen viele Branchen auf Benzin um. Außerdem entschieden die OEPC+ Staaten, weniger Öl zu fördern. Das Angebot sinkt und die Nachfrage steigt - genau wie die Preise. Eine staatliche Maßnahme zur Entlastung war das 9-Euro-Ticket. Während der 3-monatigen Laufzeit wurden über 52 Millionen Tickets verkauft. Auch diese Maßnahme existiert nicht mehr. Die Diskussionen über Nachfolge-Lösungen laufen in der Politik auf Hochtouren.

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Wie Unternehmen die Inflation effektiv ausgleichen können

Während viele auf Hilfe der Bundesregierung warten, können besonders Arbeitgeber schon jetzt etwas tun - der Wunsch danach ist groß. Laut einer Studie des ifo-Instituts und der Randstad wollen viele Unternehmen die Inflation ausgleichen und ihren Mitarbeitern unter die Arme greifen um die Auswirkungen der Inflation auszugleichen. Doch eine Gehaltserhöhung verpufft schnell. Durch die Steuer bleibt dem Mitarbeiter nicht viel und auf der Lohnabrechnung sieht er kaum eine Veränderung. Gleich bei der nächsten Inflationssteigerung verschwindet der finanzielle Vorteil meist. Mitarbeiter-Benefits sind deshalb ein beliebtes Mittel, den Mitarbeitern unter die Arme zu greifen und finanzielle/materielle Unterstützung zu bieten. Nicht alle bekannten Benefits lohnen sich finanziell für Unternehmen und deren Angestellte. Einige Benefits werden vom Staat gefördert und lohnen sich damit für beide Parteien besonders. Dazu gehören beispielsweise Zuschüsse für die Verpflegung oder den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Bei Nutzung dieser steuerlichen Vergünstigungen können Unternehmen die eigenen Angestellten finanziell unterstützen und durch ökonomisch besonders unsichere Zeiten helfen. Die Zuschüsse können steuerfrei, d.h. netto wie brutto den Mitarbeitern ausbezahlt werden und kommen somit zu 100% auf dem Konto der Angestellten an. Zudem sparen Unternehmen durch die Beitragsfreiheit auch noch Lohnnebenkosten auf diese Zahlungen. Verschiedenen Studien zufolge haben betriebliche Benefits eine besonders positive Auswirkung auf die Motivation und Produktivität von Arbeitnehmern - davon profitieren auch die Arbeitgeber.

Wie funktioniert die staatliche Förderung?

Zuschüsse für den ÖPNV, oder Essen werden von Unternehmen gerne genutzt und können gut in den Arbeitsablauf integriert werden.

Zuschüsse zum ÖPNV können zusätzlich zum Gehalt oder seit 01.01.2020 auch als
 Gehaltsumwandlung gewährt werden. Werden die Zuschüsse zusätzlich zum Gehalt erbracht, dann sind diese gemäß EStG § 3, Nummer 15 und gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Nummer 1 SvEV sozialversicherungsbefreit. Allerdings mindern die Zuschüsse die Entfernungspauschale. Um eine Minderung der Entfernungspauschale auszuschließen, können die Zuschüsse seit dem 01.01.2020 gemäß EStG § 40 Abs. 2, Satz 2, Nummer 2 mit 25% pauschal lohnversteuert werden. Seit 01.01.2020 können die Zuschüsse zu ÖPNV-Tickets gemäß EStG § 40 Abs. 2, Satz 2 auch als Gehaltsumwandlung gewährt werden. Bei einer Gehaltsumwandlung müssen die Zuschüsse mit 15% oder 25% pauschal lohnversteuert werden. Werden die Zuschüsse mit 15% pauschal lohnversteuert, mindert dies die Entfernungspauschale. Bei Versteuerung mit 25% unterbleibt eine Minderung.

Essenszuschüsse als Sachlohn können zusätzlich oder als Gehaltsumwandlung abgerechnet werden. Die steuerrechtlichen Grundlagen sind für Essenszuschüsse unter EStG § 8 Abs. 2, Satz 6, SvEV § 2 Abs. 1, 2, LSt R 8.1 (7) Nr. 4 geregelt. Wie bei jeder Gehaltsumwandlung muss beachtet werden, dass eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen Unternehmen und Mitarbeiter geschlossen werden muss. Seit 2016 wurde vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Zulässigkeit von digitalen Systemen für die Abwicklung von Essenszuschüssen gestattet. Damit ist es im Vergleich zu den bisherigen Essensmarken für die Unternehmen und Mitarbeitenden sehr einfach geworden die Zuschüsse zu nutzen. Es müssen einfach Kassenbelege fotografiert werden und ein Dienstleister wie die Firma "billyard" aus Bonn analysiert das Kassenbeleg-Foto und ermittelt den darauf entfallenen Essenszuschuss. Jeden Monat werden die kumulierten Essenszuschüsse aller Mitarbeitenden in einer Datei an die Lohnbuchhaltungsoftware übermittelt. Mit dem BMF Schreiben vom 13.04.2021 "Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug" hat das Bundesministerium der Finanzen in Rdnr. 8 und 16 nochmals explizit herausgestellt, dass Essenszuschüsse nach wie vor als Sachbezüge zu bewerten sind.

Steuerbegünstigte Zuschüsse richtig nutzen!

Unternehmen wie billyard bieten für Benefits wie Essens-, oder ÖPNV-Zuschüsse rundum-Pakete an, und übernehmen den organisatorischen Aufwand der Abrechnung. Über die billyard-App laden Mitarbeiter ihre Belege und Tickets hoch. Das intelligente System analysiert die Dateien und liest alle relevanten Informationen für die Abrechnung der Zuschüsse aus. Die Arbeitnehmer haben kaum Aufwand: die App ist intuitiv und auf allen Geräten einsetzbar. Am Ende des Monats werden alle Daten in das jeweilige Lohnabrechnungssystem der Unternehmen importiert. Mit dem nächsten Gehalt bekommen die Mitarbeiter ihren Zuschuss als extra Netto-Gehalt ausgezahlt. Ohne Mehraufwand.

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