Antragsveranlagung
Wer als
Arbeitnehmer nicht zu der
Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann seine Steuererklärung
freiwillig beim Finanzamt abgeben. In diesem Fall erlässt das Finanzamt nach Durchführung des
Lohnsteuerausgleiches einen Steuerbescheid.
Viele Steuerzahler sind zu bequem, um freiwillig beim Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen. Das ist schade, weil sie nur in diesem Fall in den
Genuss einer Steuererstattung kommen können. Dies sollten Sie auch dann tun, wenn bei Ihnen keine absetzungsfähigen Ausgaben – wie etwa
Werbungskosten,
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen – angefallen sind. Nur bei Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung bis zum
Ablauf der Verjährung wird beispielsweise die
Werbungskostenpauschale berücksichtigt.
Auch ein im Rahmen der
Antragsveranlagung erlassener Steuerbescheid sollte vom Steuerzahler genau durchgelesen werden. Soweit er rechtswidrig ist, kann der betroffene Steuerzahler binnen
eines Monats Einspruch einlegen.

Pflichtveranlagung
Demgegenüber sind Steuerzahler in vielen Fällen zur Abgabe ihrer Steuererklärung verpflichtet. Dann spricht man von Pflichtveranlagung. Hier kann das Finanzamt zu Zwangsmaßnahmen greifen – wie einem Zwangsgeld – oder die Einkünfte durch Bescheid schätzen, soweit die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben worden ist.