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Antragsveranlagung

Steuer-Ratgeber A Antragsveranlagung

Antragsveranlagung

Wer als Arbeitnehmer nicht zu der Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann seine Steuererklärung freiwillig beim Finanzamt abgeben. In diesem Fall erlässt das Finanzamt nach Durchführung des Lohnsteuerausgleiches einen Steuerbescheid.

Viele Steuerzahler sind zu bequem, um freiwillig beim Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen. Das ist schade, weil sie nur in diesem Fall in den Genuss einer Steuererstattung kommen können. Dies sollten Sie auch dann tun, wenn bei Ihnen keine absetzungsfähigen Ausgaben – wie etwa Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen – angefallen sind. Nur bei Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung bis zum Ablauf der Verjährung wird beispielsweise die Werbungskostenpauschale berücksichtigt.

Auch ein im Rahmen der Antragsveranlagung erlassener Steuerbescheid sollte vom Steuerzahler genau durchgelesen werden. Soweit er rechtswidrig ist, kann der betroffene Steuerzahler binnen eines Monats Einspruch einlegen.

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Pflichtveranlagung

Demgegenüber sind Steuerzahler in vielen Fällen zur Abgabe ihrer Steuererklärung verpflichtet. Dann spricht man von Pflichtveranlagung. Hier kann das Finanzamt zu Zwangsmaßnahmen greifen – wie einem Zwangsgeld – oder die Einkünfte durch Bescheid schätzen, soweit die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben worden ist.
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