Außerordentliche Einkünfte

Außerordentliche Einkünfte sind solche Einkünfte, die über einen Zeitraum von mehreren Jahren erwirtschaftet, aber nur in einem Jahr besteuert wurden. Zu solchen außerordentlichen Einkünften gehören Abfindungen, Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen (insoweit sie Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben oder selbständiger Tätigkeit zugeordnet werden) und Vergütungen, die für mehrjährige Tätigkeiten gezahlt werden. Dazu gehören auch Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89 HGB. Diese Einkünfte werden gemäß §34EStG durch die so genannte Fünftelregelung steuerlich begünstigt. Dadurch soll die durch die Steuerprogression außergewöhnlich hohe Belastung des Steuerpflichtigen vermieden werden.

Die Fünftelregelung
Diese Fünftelregelung kommt aber nur zur Anwendung, wenn das Jahreseinkommen zusammen mit den außerordentlichen Einkünften das vergleichbare Vorjahreseinkommen wesentlich übersteigt.
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Eine spezielle Regelung gibt es noch für Veräußerungsgewinne. Hier kann ein Steuerpflichtiger, der das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, statt der Fünftelregelung
einen ermäßigten Steuersatz und
einen besonderen Freibetrag wählen. Diese Möglichkeit steht dem Steuerpflichtigen allerdings nur einmal in seinem Leben offen.