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Was versteht man unter 'Durchlaufende Posten'?

Durchlaufende Posten sind Beträge die vereinnahmt werden für jemanden anders, also im Namen und für Rechnung eines Dritten. Eine Rechtsbeziehung zwischen dem Empfänger und dem Zahler gibt es nicht. Da durchlaufende Posten Fremdgelder sind, handelt es sich weder um Betriebseinnahmen noch um Betriebsausgaben.

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Wo kommen sie vor?

Grundsätzlich können sie bei jedem Unternehmen auftreten. Doch es gibt Unternehmen, bei denen sie häufig auftreten. Z.B. bei Rechtsanwälten, die die vereinnahmten Prozesskosten an die Gerichtskasse weiterleiten, bei Lotteriestellen, die die Gelder der Kunden weiterleiten, bei Architekten, die vereinnahmte Baugebühren an das Bauamt weiterleiten oder auch bei Arbeitgebern, die für die Arbeitnehmer einbehaltene Steuern (Lohnsteuer) weiterleiten. Allerdings gibt es auch Posten, die den Anschein erwecken durchlaufende Posten zu sein, letztendlich aber Betriebseinnahmen für den Vereinnahmer sind. Dies können z.B. Telefon- oder Portopauschalen sein. Bei Portoauslagen handelt es sich um durchlaufende Posten, wenn der Auftraggeber als Absender auf dem Brief angegeben ist und die Portokosten eins zu eins weiterberechnet werden. Dann entfällt auch keine Umsatzsteuer darauf.

Umsatzsteuer bei durchlaufenden Posten

Da die durchlaufenden Posten nicht zum Entgelt gehören, wird auch keine Umsatzsteuer auf die durchlaufenden Posten erhoben.

Abwicklung

Durchlaufende Posten sind auf einem gesonderten Verrechnungskonto zu erfassen. Es ist festzuhalten, woher das Geld stammt, wann es eingenommen wurde, für welchen Zweck es vereinnahmt wurde und wann es weitergeleitet wurde. In der Bilanz werden die offenen Posten entweder als sonstige Forderungen oder als sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen. Je nachdem, ob der Geldeingang oder der Geldausgang zum Jahresabschlussstichtag überwiegt.

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