Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft und die Steuern
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Mehrere Personen, die nach dem Tode des Erblassers gemeinschaftlich in dessen Rechte und Pflichten eintreten, bezeichnet man als
Erbengemeinschaft. Die Mitglieder der
Erbengemeinschaft werden dabei als Miterben bezeichnet. Dabei werden die Miterben gemeinschaftliche Eigentümer des gesamten Erbes, nicht an einzelnen Nachlassgegenständen. Das bedeutet, dass ein Miterbe bis zum Zeitpunkt der Teilung des Nachlasses nicht allein über einen Gegenstand des Nachlasses verfügen kann. Vermögenswerte aus dem Nachlass können demnach immer nur gemeinsam veräußert werden. Davon unberührt hat jeder Miterbe das Recht, seinen gesamten Anteil am Erbe zu veräußern, auch bevor die Erbauseinandersetzung erfolgt ist. In den meisten dieser Fälle verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen anderen Miterben und lässt sich auf diese Weise quasi auszahlen. Im
Gesetz ist dafür ein Vorkaufsrecht für die anderen Miterben vorgesehen. Dieses Vorkaufsrecht muss innerhalb von 2 Monaten ausgeübt werden.
Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig
Im Gegensatz zur
BGB-Gesellschaft ist die
Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig, da sie nur die Aufteilung des Erbes zwischen den Erben zum Ziel hat und nicht auf Dauer angelegt ist und Kraft Gesetzes entsteht. Jeder Miterbe kann über seinen Erbanteil bestimmen. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt den Miterben gemeinschaftlich. Ein jeder der Miterben kann in eigenem Namen Rechte an der
Erbengemeinschaft gerichtlich geltend machen. Dafür ist die Zustimmung der anderen Miterben nicht erforderlich.
Ziel der Erbengemeinschaft
Ziel der
Erbengemeinschaft ist die Verteilung des Nachlasses durch Auseinandersetzung und darauf folgend die Auflösung der
Erbengemeinschaft zu erreichen. Für diese Auseinandersetzung gibt es 3 Wege: die Übertragung des Erbanteils auf einen anderen Miterben (geregelt in § 2033 BGB), die schuldrechtliche Erbauseinandersetzung (§ 2032 BGB) oder der Ausscheiden eines Erben aus der
Erbengemeinschaft auf einvernehmlichem Wege.