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Gebäudeabschreibung bei der Steuererklärung

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Gebäudeabschreibung bei der Steuererklärung

Ein Gebäude wird aus unterschiedlichsten Gründen gebaut oder angeschafft. Der eine Käufer möchte selbst darin wohnen, der andere das Objekt vermieten – und der Dritte möchte seine Werkstatt darin unterbringen. Alle Immobilienbesitzer, die ihre Gebäude zur Erzielung von Einkünften verwenden, möchten jedoch, dass die Anschaffungskosten des Hauses steuerlich berücksichtigt werden. Jedoch können die Anschaffungskosten nicht einfach im Jahr der Anschaffung gegen die Einnahmen gegengerechnet werden. Denn ein Gebäude steht über viele Jahre, Jahrzehnte oder gar Jahrhunderte zur Nutzung zur Verfügung. Daher werden Gebäude auf die Nutzungsdauer, die vom Gesetzgeber geregelt ist, abgeschrieben.

Grundlage für die Ermittlung der Gebäude-AfA (Absetzung für Abnutzung bzw. Abschreibung) ist die AfA-Bemessungsgrundlage.

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Was gehört zu den Anschaffungskosten?

Bei der Anschaffung eines Gebäudes wird zwangsläufig das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, mit gekauft. Dieses Grundstück verbraucht sich nicht, sodass dieses Grundstück nicht der Abschreibung unterliegt. Wird ein gebrauchtes Objekt gekauft, ist der Grundstückspreis im Kaufpreis enthalten. Nur in wenigen Ausnahmefällen wird der Grundstückspreis explizit im Kaufvertrag genannt. Trotzdem muss der Grundstückspreis zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden. Das kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. In den Kaufverträgen wird die Grundstücksgröße genannt. Selbst bei Eigentumswohnungen entfällt ein Teil auf das Grundstück. Die Gutachterausschüsse der Städte und Gemeinden können die qm-Preise der Grundstücke benennen, sodass ein Grundstückspreis ermittelt werden kann.

Aber nicht nur der Kaufpreis gehört zu den Anschaffungskosten, sondern z. B. auch die Notarkosten für den Kaufvertrag, die Grunderwerbsteuer und Maklergebühren. Eben alles, was zum Kauf geführt hat. Auch in diesen Kosten ist anteilig das Grundstück enthalten. So wird der Kaufpreis für das Gebäude und das Grundstück ins Verhältnis gesetzt und die Quote für die Anschaffungsnebenkosten ermittelt.

Kaufpreis für ein Einfamilienhaus mit 500 qm Grundstück für 250.000 Euro

Anteil Grundstück: 500 qm x 100 Euro lt. Gutachterausschuss = 50.000 Euro. Der Grundstücksteil beträgt somit 20 % des Kaufpreises. Betragen die Erwerbsnebenkosten noch einmal 25.000 Euro, entfallen hiervon 20 %, somit 5.000 Euro, auf das Grundstück. Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt dann 245.000 Euro (200.000 Euro und 45.000 Euro).

Die Finanzämter arbeiten aber auch gerne mit typisierenden Herstellungskosten, d. h. sie geben vor, wie viel des Kaufpreises auf das Gebäude (anhand der typisierenden Herstellungskosten) entfällt und wieviel auf das Grundstück.

Was gehört zu den Herstellungskosten?

Zu den Herstellungskosten gehört alles, um das Gebäude bewohnbar zu machen. Also angefangen bei den Aushubarbeiten für den Keller über das mauern des Hauses bis zur letzten Innentür nebst Klinke. Auch die Arbeitsleistung der Handwerker gehört dazu. Wird ein neues Gebäude errichtet, ist in aller Regel der Grundstückskaufpreis mit angegeben, sodass hier keine Berechnung erforderlich ist.

Und wie wird das Gebäude dann abgeschrieben?

Das ist abhängig davon, wie das Gebäude genutzt wird. Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, dass der Vermieter an drei Mietparteien vermietet hat, kommt eine degressive AfA nur noch für Gebäude in Betracht, wenn der Bauantrag für dieses Gebäude vor 2006 gestellt wurde. Der Vermieter muss dann das Gebäude hergestellt haben oder im Jahr der Herstellung gekauft haben. Abhängig von den Bauanträgen staffelt sich dann die AfA, z. B. im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils 4 %, in den darauf folgenden acht Jahren jeweils 2,5 % und in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 %.

Meistens kommt aber die lineare AfA zum Tragen. Bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden, werden mit 2,5 % jährlich abgeschrieben; Gebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden, mit 2 %. Gehört das Gebäude zu einem Betriebsvermögen, z. B. die Werkstatt eines Kfz-Meisters, kommt die degressive AfA nur noch in Betracht, wenn der Bauantrag vor dem 1. Januar 1994 gestellt oder der Vertrag vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde. Auch hier muss der Unternehmer der Hersteller sein oder im Jahr der Herstellung gekauft haben. Die AfA staffelt sich dann wie folgt: Im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren jeweils 10 %, in den darauf folgenden drei Jahren jeweils 5 % und in den darauf folgenden 18 Jahren jeweils 2,5 %. Hier kann in aller Regel keine degressive AfA mehr angesetzt werden. Die lineare AfA für betriebliche Gebäude, deren Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt wurde, beträgt 3 % jährlich.

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