Gewerbebetrieb
Mit
Gewerbebetrieb ist ein gewerblich tätiger Betrieb gemeint, also zB. ein Einzelhandelskaufmann oder ein Handwerksbetrieb. Das Wort stammt aus dem Einkommensteuergesetz. Während das Einkommensteuergesetz Gewerbetreibende kennt,
kennt das Umsatzsteuergesetz Unternehmer bzw. Unternehmen. Das Handelsgesetzbuch dagegen spricht von Kaufleuten.
Einkommensteuergesetz
Nach dem Einkommensteuergesetz sind Einkünfte aus
Gewerbebetrieb Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Daneben gibt es noch die Gewinnanteile an Personengesellschaften (z. B. Offene Handelsgesellschaft). Das Einkommensteuergesetz kennt aber noch zwei weitere Gewinneinkünfte. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Grundsätzlich ist die Land- und Forstwirtschaft klar vom
Gewerbebetrieb zu unterscheiden. Denn hier werden die natürlichen Kräfte der Natur planmäßig genutzt und die Erzeugnisse verwertet. Probleme können bei Zukäufen auftreten, doch damit ist nicht das Saatgut gemeint. Auch die Tierhaltung und Tierzucht gehört zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehören in erster Linie die im Einkommensteuergesetz genannten sog. Katalogberufe. ZB. Ärzte oder Juristen. Doch auch ähnliche Berufe gehören dazu, zB. Hebammen. Wichtig ist die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Inhabers der Praxis oder Kanzlei. Wird ein Berufsfremder aufgenommen, führt dies zu Einkünften aus
Gewerbebetrieb. Ohne eine
bestimmte berufliche Ausbildung wird es also kaum zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit führen.
Gewerbesteuergesetz
Das Gewerbesteuergesetz nimmt die Vorgaben des Einkommensteuergesetzes auf. Dh. das alle Einkünfte aus
Gewerbebetrieb auch der Gewerbesteuer unterliegen. Dagegen unterliegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht der Gewerbesteuer. Die gezahlte Gewerbesteuer wird allerdings zumindest anteilig
(abhängig vom Hebesatz der Gemeinde) auf die
Einkommensteuer angerechnet.