Gewinnausschüttung und Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften schütten Gewinne an ihre Anteilseigner aus. Es handelt sich dabei um die bereits versteuerten Gewinne aus der Kapitalgesellschaft. Bei dem Anteilseigner
führt die Gewinnausschüttung zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

Steuerbelastung
Wie bereits in einem anderen Beitrag ausgeführt gibt es verschiedene Arten der Gewinnausschüttung. Es gibt offene Gewinnausschüttungen, die z. B. durch die
Gesellschafterversammlung einer GmbH beschlossen werden, und es gibt die sog. verdeckten Gewinnausschüttungen. Dieses sind Gewinnausschüttungen die in aller Regel erst
während einer Betriebsprüfung auftauchen. Beispielsweise kann es sich um das überhöhte Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers handeln. 150.000 Euro im Jahr sind angemessen, 100.000 Euro im Jahr unangemessen. Dadurch ändert
sich beim Gesellschafter die Einkunftsart für die verdeckte Gewinnausschüttung in seiner Einkommensteuerfestsetzung. Statt 250.000 Euro Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, hat er nun 150.000 Euro Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und 100.000 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Doch egal welche Gewinnausschüttung erfolgt, die Steuerbelastung bleibt
seit dem Halbeinkünfteverfahren, jetzt
Teileinkünfteverfahren, gleich. Die Kapitalgesellschaft zahlt auf
ihre Gewinne Gewerbesteuer,
Körperschaftsteuer und
Solidaritätszuschlag. Was danach übrig bleibt kann an die Anteilseigner ausgeschüttet werden.
Auf der Ebene der Anteilseigner
führt die Ausschüttung dann zu
Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Gewinnausschüttung wird unter
Abzug der Abgeltungssteuer ausgezahlt. Damit zahlt auch der Anteilseigner
noch einmal Einkommensteuer auf das bereits durch die Kapitalgesellschaft versteuerte Einkommen.
Daher ist der Körperschaftsteuersatz mit 25% relativ gering gehalten. Einzelunternehmer und Personengesellschafter zahlen lediglich ihren persönlichen Einkommensteuersatz nebst Annexsteuern auf ihre Gewinne. Die Gewerbesteuer wird sogar noch auf die Einkommensteuer angerechnet.