Erklärung der Grunderwerbsteuer
Bei der
Grunderwerbsteuer handelt es sich um eine Steuer zu deren Zahlung Käufer von inländischen Grundstücken verpflichtet sind. Auf Basis des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) wird in
Deutschland ein Steuersatz von 3,5% auf den Kaufpreis erhoben. Laut Artikel 105 Absatz 2a der genannten Gesetzesvorschrift obliegt die Erhebung und Bemessung der Abgaben seit Anfang September 2009 den einzelnen Bundesländern. Dennoch gibt es bislang keine Abweichungen in der Festlegung der prozentualen Steuerlast. Die eingezogenen Grunderwerbsteuern können von den Ländern an einen kommunalen Haushalt weitergeleitet werden.

Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf
In der Praxis ist der Abschluss eines notariell beglaubigten Kaufvertrages das entscheidende Kriterium für die Erhebung der
Grunderwerbsteuer. Zudem ist ein rechtskräftiger Erwerbsvorgang notwendig, der das beidseitige Einverständnis der Vertragspartner widerspiegelt. Danach wird von der zuständigen Steuerbehörde
sofort ein Steuerbescheid in die Wege geleitet, dessen Summe
innerhalb einer Frist von einem Monat zu zahlen ist. Dabei ist unerheblich, ob der vereinbarte Kaufpreis bereits entrichtet wurde. Eine Stundung, also die Aufschiebung der Steuer über eine bestimmte Frist hinaus, ist im Falle der
Grunderwerbsteuer nicht möglich. Dieselben Regularien gelten auch für ein Rechtsgeschäft mit Anspruch auf eine Übereignung.
Entfällt jedoch dieser Übereignungsanspruch, kommt es von Gesetztes wegen zu einer Auflassung.
Freigrenze bei Grunderwerbsteuer
Wie bei den meisten Steuergesetzen existieren auch in der
Grunderwerbsteuer Sonderregelungen. So sind nach §3 Nr.1 GrEStG Beträge bis zu einer Freigrenze von 2500 Euro von der
Grunderwerbsteuer ausgenommenen. Auch im Falle einer Schenkung, in der das Wohnrecht des Schenkers gewahrt bleibt, ist keine
Grunderwerbsteuer zu entrichten. Er muss jedoch bestimmte Geld- oder Sachleistungen erfüllen, die in Verbindung mit dem Erbschaftsteuergesetz stehen. Des Weiteren besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für die Teilung eines Nachlasses innerhalb einer Erbgemeinschaft. Ferner unterliegen Veräußerungen unter Ehegatten nicht der
Grunderwerbsteuer. Dies gilt zum Teil auch für geschiedene Ehepaare, wenn der Kauf nach der Vermögensauseinandersetzung von statten geht. Auch Käufe unter geradlinig Verwandten sind von der
Grunderwerbsteuer befreit. Im Falle der Umstrukturierung gemeinschaftlichen Eigentums in Flächeneigentum wird ebenfalls keine
Grunderwerbsteuer erhoben, insofern die Aufteilung konkreten gesetzlichen Bedingungen folgt.