Grundsteuer als Realsteuer

Als Realsteuer bezieht sich die
Grundsteuer direkt auf das inländische Grund- und Immobilieneigentum. Darüber hinaus spielen die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers keine Rolle bei der Bemessung dieser Steuervariante. In der Bundesrepublik ist die
Grundsteuer sowohl im Grundgesetz (GG) als auch im Grundsteuergesetz (GrStG) verankert. Als Empfänger der Steuer gelten die örtlichen Kommunen beziehungsweise Städte.
Daher wird die
Grundsteuer auch zu den Gemeindesteuern gerechnet.

Varianten der Grundsteuer
Im Gesetzestext werden zwei Formen der
Grundsteuer unterschieden. Bei Variante A handelt es sich
um die Besteuerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Im Gegensatz dazu umfasst die Variante B bereits bebaute oder bebaubare Grundstücke und Immobilien. Als
Bemessungsgrundlage dient der sogenannte Einheitswert, der neben der
Grundsteuer, auch für die Vermögensteuer,
Gewerbesteuer,
Erbschaftssteuer und
Grunderwerbsteuer herangezogen wird. Die Berechnung dieses Wertes erfolgt seitens des Finanzamtes auf Grundlage des Bewertungsgesetzes, in dem sich detaillierte Bewertungsmaßstäbe finden.
Berrechnung der Grundsteuer
Zur weiteren Berechnung des exakten Grundsteuerbetrages muss der Einheitswert noch mit der Grundsteuermesszahl und
dem gemeindespezifischen Hebesatz multipliziert werden. Letzterer wird vom Gemeinderat auf Grundlage der Selbstverwaltungsgarantie festgelegt. Die Grundsteuermesszahl hängt hingegen von der Art und Weise des Grundstücks ab. Grundsätzlich existieren gestaffelte Beträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und für sonstige Grundstücke.
Unterschiede in der Berechnung treten dabei zwischen den neuen und den alten Bundesländern auf. Im Falle der Einfamilienhäuser existiert zudem eine wertabhängige Einstufung. So werden diese in den alten Bundesländern bis
38.346,89 Euro des Einheitswertes mit 26‰, danach mit 3,5‰ veranschlagt.
Befreiung von der Grundsteuer
Den gesetzlichen Rahmen für
eine mögliche Befreiung von der
Grundsteuer regeln die §§32 bis 34 des Grundsteuergesetzes. So sind beispielsweise denkmalgeschütze Immobilien von der
Grundsteuer befreit,
wenn der Ertrag hinter den Kosten zurückfällt. Wichtig hierbei ist, dass Anträge für das Vorjahr jährlich bis zu einer
Frist vom 31. März bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden müssen.
Grundsteuer bei Vermietung
Eine weitere Besonderheit tritt bei Vermietung einer Immobilie auf. Hier ist der Eigentümer grundsätzlich dazu berechtigt die
Grundsteuer, als Teil der Betriebskosten, auf die Nebenkosten aufzuschlagen. Dafür ist jedoch eine Klausel im Mietvertrag notwendig. Bei sogenannten typengemischten Nutzungsformen, wo gleichzeitig Gewerbe- und
Grundsteuer fällig wird, ist diese generelle Möglichkeit jedoch nicht gegeben. Erst nachdem die Gewerbesteuer von der
Grundsteuer abgezogen wurde, dürfen etwaige Restforderungen auf die Betriebskosten umgelegt werden.