Sollversteuerung - Der „kleine“ Unterschied zwischen Istversteuerung und Sollversteuerung
Unternehmer
müssen normalerweise Umsatzsteuer beim
Finanzamt anmelden und abführen. In der Regel muss die Abrechnung im Rahmen der sogenannten
Sollversteuerung vorgenommen werden. Maßgeblich ist hier das vereinbarte Entgelt und nicht – wie bei
der sogenannten Istversteuerung das vereinnahmte Entgelt. Mit anderen Worten: Im Gegensatz zur Istversteuerung interessiert sich das Finanzamt bei der
Durchführung der Besteuerung im Rahmen der
Sollversteuerung erst einmal nicht dafür, ob überhaupt die Rechnung vom Kunden beglichen worden ist. Der Unternehmer muss hier also zunächst einmal bei seiner Voranmeldung gegenüber dem Fiskus in Vorleistung treten.
Von daher sollten Sie unbedingt prüfen, ob Sie zur Istversteuerung berechtigt sind. Das gilt gerade dann, wenn Ihre Kunden über eine schlechte Zahlungsmoral verfügen.

Wer die Istversteuerung durchführen darf
Wer die Istversteuerung vornehmen möchte, muss diese beim Finanzamt beantragen. Hierfür ist nicht zwingend der
Status als Freiberufler erforderlich. Auch als Gewerbetreibender dürfen Sie die Istversteuerung nach Antragstellung durchführen, wenn entweder Ihr erzielter Gesamtumsatz des Vorjahres höchstens 500.000 € betragen hat oder Sie nicht zu der Erstellung einer Bilanz verpflichtet sind.
Sollten Sie weitere Fragen zur
Sollversteuerung haben oder konkrete Beispiele wünschen, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.