Was sind Sonderausgaben?

Als
Sonderausgaben werden im deutschen
Einkommensteuerrecht diejenigen Aufwendungen bezeichnet, die sich
weder den Betriebsausgaben noch den Werbungskosten zuordnen lassen. Es gibt einen Sonderausgaben-Pauschbetrag, der bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ohne Nachweis abgezogen wird. Dieser
Pauschbetrag beträgt 36 € für Alleinstehende bzw. 72 € für Zusammenveranlagte.
Darüber hinausgehende
Sonderausgaben werden nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige sie tatsächlich nachweisen kann. Die
Sonderausgaben lassen sich in 4 Untergruppen unterteilen.
Vier Untergruppen
1.Die allgemeinen
Sonderausgaben,
zu denen Unterhaltszahlungen,
Kinderbetreuungskosten, Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung, die
Kirchensteuer, Spenden und Schulgeld für private Schulen gehören. Dabei gibt es unterschiedliche Höchstbeträge, die pro Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden können.
2.Die Vorsorgeaufwendungen umfassen Beiträge zur gesetzlichen sowie zu privaten Rentenversicherungen. Weiterhin zählen dazu Beiträge zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung und die so genannte
Rürup-Rente, eine freiwillige kapitalgedeckte Altersversorgung speziell für Selbständige. Weiterhin können Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Kranken- und Pflegeversicherungen, Unfallversicherungen, Lebensversicherungen sowie Risikoversicherungen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens zum Abzug gebracht werden. Dabei sind auch hier bestimmte Höchstbeträge zu beachten, wobei ab 2010 die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung vollständig abgezogen werden, um so gesetzlich und privat Versicherte gleich zu behandeln.
3.Bei Arbeitnehmern wird für die unter Punkt 2 aufgeführten Vorsorgeaufwendungen eine vom Bruttolohn abhängige Vorsorgepauschale abgezogen. Dabei entfällt der Nachweis der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen.
4.Unter die Rubrik der sonstigen
Sonderausgaben fallen Aufwendungen, die für die Sanierung oder Wiederherstellung von schutzwürdigen Kulturgütern und von Baudenkmälern und Gebäuden in einem Sanierungsgebiet getätigt werden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Dabei erfolgt über einen Zeitraum von 10 Jahren ein jährlicher Abzug in Höhe von 9 %.