Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
Vorsteuer wird die Umsatzsteuer genannt, die einem Unternehmer in eingehenden Rechnungen von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt wird. Die Eingangsleistungen muss er für sein Unternehmen beziehen.
In aller Regel können sich Unternehmer, die selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, die Vorsteuerbeträge in ihrer
Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung abziehen.
Folgende Vorsteuerabzugsbeträge kommen dabei in Betracht:
- Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer
- Vorsteuerabzug aus entrichteter Einfuhrumsatzsteuer
- Vorsteuerabzug aus für den leistenden Unternehmer abgeführte Umsatzsteuer (§ 13b UStG, sog. reverse charge Verfahren)
- Vorsteuerabzug aus für den leistenden Unternehmer abgeführte Umsatzsteuer (innergemeinschaftlicher Erwerb)
- Vorsteuerabzug auf die Auslagerung von Gegenständen aus einem „Umsatzsteuerlager“

Sind alle Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt?
Nicht alle Unternehmer sind vorsteuerabzugsberechtigt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer der selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt vorsteuerabzugsberechtigt ist. Doch kann es zu Ausnahmen kommen, wenn zB. ein konkreter Gegenstand für steuerfreie Ausgangsumsätze verwandt wird. ZB. wenn ein Unternehmer für seine Mitarbeiter ein Mietshaus baut. Die Vermietung ist steuerfrei, der Vorsteuerabzug für die Errichtung des Mietshauses also nicht möglich.
Abgesehen davon sind andere Unternehmer grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Das sind z.B.:
Kleinunternehmer (die ja auch keine Umsatzsteuer zahlen)
Land- und Forstwirte und andere Unternehmer mit Durchschnittssatzbesteuerung
Unternehmer mit Differenzbesteuerung
Unternehmer mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Umsätze, zB. Ärzte, Vermieter
Voraussetzungen Vorsteuerabzug
Neben der Eingangsleistung für das Unternehmen des Unternehmers (zB. Lieferung einer Maschine) muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Dies ist immer weiter in den Fokus getreten. Immer wieder müssen die Gerichte über den Vorsteuerabzug entscheiden, wenn Rechnungen nicht ordnungsgemäß waren, zB. fehlende
Steuernummer des leistenden Unternehmers. Es empfiehlt sich daher die Eingangsrechnung direkt nach Eingang zu überprüfen.
Wichtig ist auch, dass der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer schuldet. Ansonsten ist diese nicht abziehbar. Stellt zB. ein
Arzt einem Lebensmittelhändler für die Untersuchung seiner Angestellten eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, obwohl diese Leistung umsatzsteuerfrei ist, darf der Unternehmer sich die Vorsteuer hieraus nicht ziehen.
Um die Vorsteuer ziehen zu können, muss die Leistung erbracht worden sein und die Rechnung vorliegen.
Besonderheiten
Bei bestimmten Eingangsleistungen ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht möglich. Z. B. bei Geschenken an Geschäftskunden, die mehr als 35 Euro betragen oder nicht angemessene oder nicht nachgewiesene Betriebsausgabe nach dem Einkommensteuergesetz.