Umsatzsteuerbefreiung – Eine Definition

Laut § 1
UStG unterliegen alle Lieferungen und sonstigen
Leistungen der Umsatzsteuer, die durch ein Unternehmen gegen Entgelt im Inland ausgeführt werden. Davon gibt es gemäß § 4 UStG eine ganze Reihe von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Dazu zählen vor allen Dingen:
- Innergemeinschaftliche Lieferungen
- Ausfuhrlieferungen
- Goldlieferungen an die Zentralbanken
- Vermittlung und Gewährung von Krediten
- Umsätze gemäß Grunderwerbsteuergesetz
- Umsätze gemäß Rennwett- und Lotteriegesetz
- Versicherungsverträge
- Lieferungen von Blindenwaren.
§ 19 UStG beinhaltet eine
Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer. Hat ein Kleinunternehmer im vorangegangenen Jahr (Kalenderjahr) einen Umsatz einschließlich der darauf enthaltenen Steuer von weniger als 17.500 € getätigt und wird voraussichtlich sein Umsatz im laufenden Geschäftsjahr 50.000 € nicht übersteigen, so wird die auf den Umsatz zu entrichtende Umsatzsteuer nicht erhoben. Kleinunternehmer müssen also keine Umsatzsteuer abführen, sie dürfen daher in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Im Umkehrschluss
bedeutet die Kleinunternehmerregelung allerdings auch, dass dem
Unternehmer der Vorsteuerabzug aus erhaltenen Rechnungen über Lieferungen und sonstige Leistungen verwehrt ist.

Antrag für Kleinunternehmer
Der Kleinunternehmer hat allerdings die Möglichkeit,
mit einem Antrag an das
Finanzamt auf seine Steuerbefreiung gemäß § 19 UStG zu verzichten. Erklärt er diesen Verzicht, so ist er wie jeder andere Unternehmer auch, zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Abführung der auf seine Umsätze entfallenden Umsatzsteuer abzüglich der von
ihm gezahlten Vorsteuer verpflichtet. An diese Entscheidung ist der Unternehmer für die Dauer von 5 Jahren gebunden. Ein Widerruf der Verzichtserklärung ist immer nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an möglich und wirksam.