Unterhalt – Grundlagen

Unterhalt sind Leistungen, durch den der Lebensbedarf einer bedürftigen Person sichergestellt werden soll. In welchen Fällen
Unterhalt zu zahlen ist, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Familienrecht geregelt. Für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ergibt sich die Verpflichtung zum
Unterhalt aus § 5 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).

Steuerliche Behandlung von Unterhalt
Insbesondere kommt ein Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Dies setzt normalerweise voraus, dass aufgrund der Vorschriften des BGB eine gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung von
Unterhalt besteht.
Unterhalt ist bei einem bedürftigen Ehegatten jedoch erst nach der Trennung oder Scheidung absetzbar. Der Grund für diesen Ausschluss während des ehelichen Zusammenlebens liegt darin, dass hier
der günstige Splittingtarif in Anspruch genommen werden darf.
Als unterhaltspflichtiger Ehegatte haben Sie nach einer Trennung unter Umständen auch die Möglichkeit anstelle des Abzuges als außergewöhnliche Belastungen den Sonderausgabenabzug (sogenanntes Realsplitting) zu wählen. Dies setzt allerdings voraus, dass Ihr Ehegatte dem zustimmt. Dieser hat als Unterhaltsempfänger nämlich den Nachteil, dass er dann die erhaltenen Zahlungen versteuern muss. Demgegenüber besteht bei der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung die Schwierigkeit, dass Einkünfte und Bezüge des Empfängers zu einer Minderung des Unterhaltshöchstbetrages führen können.
Gleichgeschlechtliche Partner
Auch unter den gleichgeschlechtlichen Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können Unterhaltsleistungen als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sein. Dies gilt sowohl bei einem Zusammenleben, wie nach der Trennung.
Bedürftige Verwandte
Darüber hinaus besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum
Unterhalt nach § 33a EStG auch gegenüber bedürftigen Verwandten in gerader Linie. Das sind vor allem Kinder und Eltern. Geschwister fallen hier nicht drunter. Es gibt keinen
Unterhalt für Kinder, für die ein
Anspruch auf Kindergeld oder auf Kindergeldfreibeträge besteht.
Eheähnliche Gemeinschaft
Ein steuerlicher Abzug von
Unterhalt kommt auch infrage, soweit die unterstützte Person den gesetzlichen Unterhaltsberechtigten gleichgestellt ist. Hierzu gehört der Partner in eheähnlicher Gemeinschaft und andere nicht unterhaltsberechtigte Angehörige, soweit diesen aufgrund von Unterhaltsleistungen Sozialleistungen verweigert werden.
Unterhalt bei akuten Notlagen
Bei Nichtbestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht kann sich die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG aufgrund einer akuten Notlage - zB. aufgrund einer schweren Erkrankung oder einer Unwetterkatastrophe - ergeben.
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um die Absetzbarkeit von
Unterhalt haben oder konkrete Rechenbeispiele wünschen, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.