Verpflegungsmehraufwendungen steuerliche betrachtet
Verpflegungsmehraufwendungen
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Auf
Geschäftsreisen entstehen Arbeitnehmer wie Unternehmer Reisekosten, die betrieblich veranlasst sind. Hierzu gehören Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.
Grundsätzlich gehören die Verpflegungskosten zu der privaten Lebensführung eines jeden Steuerbürgers. Wenn jedoch durch geschäftliche Umstände die Verpflegungskosten höher als für die Allgemeinheit ausfallen, können diese
Kosten als Betriebsausgaben oder bei
Arbeitnehmern als Werbungskosten berücksichtigt werden. Kann sich der Unternehmer also auf einer geschäftlichen Reise keine Brötchen schmieren, sondern muss er überteuerte Fritten an der Raststätte essen, so kann er dem ihm entstehenden Mehraufwand absetzen. Das klingt komplizierter als es ist, denn die Finanzverwaltung lässt nur vorgeschriebene Beträge zu. Abhängig von der Abwesenheit des Unternehmers oder Arbeitnehmers kann er folgende Beträge ansetzen:

Bis 8 Stunden Abwesenheit

0 Euro

8 bis 14 Stunden Abwesenheit

6 Euro

14 bis 24 Stunden Abwesenheit

12 Euro

Ab 24 Stunden Abwesenheit

24 Euro
Im Ausland
Im
Ausland gelten andere Sätze. Die liegen in aller Regel höher und werden vor allen Dingen regelmäßig angepasst. Dass ein Reisender in Deutschland selbst mit dem Höchstsatz von 24 Euro hinkommt und damit vom Frühstück bis zum Mitternachtssnack alles bestreiten kann ist doch eher unwahrscheinlich. Die aktuellen Sätze im Ausland finden Sie beim
Bundesministerium für Finanzen Unterschied Einkommensteuer und Umsatzsteuer
Im Übrigen klaffen hier
Einkommensteuergesetz und Umsatzsteuergesetz wieder auseinander. Aus den Verpflegungsmehraufwandspauschalen
kann keine Vorsteuer gezogen werden (das war früher Mal pauschal möglich). Dafür kann aber die Vorsteuer aus den tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten gezogen werden, und zwar unabhängig davon ob diese Kosten über den
Verpflegungsmehraufwendungen liegen.
Als Beispiel: Ein Unternehmer tritt einen Messebesuch an und fährt um 7 Uhr morgens los. Erst um 20 Uhr kommt er wieder zu Hause an. Er war also 13 Stunden unterwegs. Dabei hat er im Bordbistro der Bahn für 15 Euro gegessen und auf dem Messegelände für 30 Euro. Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus den 45 Euro geltend machen (19% aus 45 Euro = 7,18 Euro. Als Betriebsausgaben kann er aber nur 6 Euro geltend machen. Von den Verpflegungskosten sind also 31,82 Euro nicht abziehbar (45 Euro – 7,18 Euro Vorsteuer – 6 Euro Verpflegungspauschale = 31,82 Euro).
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