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Von der Bonausgabe bzw. Belegausgabe befreien lassen

Geschätzte Lesezeit: 6 Min.

Von der Bonausgabepflicht befreien lassen? – So geht's!

Am 1. Januar 2020 wurde die so genannte Belegausgabepflicht für Nutzer einer elektronischen Registrierkasse eingeführt. Demnach ist einem Kunden bei jedem Barverkauf ein Kassenbon auszuhändigen. Für viele Unternehmer bedeutet diese Pflicht einen erheblichen Mehraufwand und zusätzliche Kosten. Durch das Gesetz soll das Fehlverhalten einiger schwarzer Schafe in der Bargeldbranche auf Kosten aller Unternehmer bekämpft werden. Ob die Kassenbonausgabepflicht überhaupt dazu führen wird, dass weniger Schwarzgeld vereinnahmt wird, ist jedoch fraglich. Es gibt allerdings einen Ausweg aus der Kassenbonausgabepflicht. In diesem Artikel zeigen wir, wie es Ihnen gelingt, sich von der Bonausgabepflicht befreien zu lassen. Hierfür ist zunächst ein Antrag beim Finanzamt erforderlich. Dieser muss allerdings sehr gut begründet und durchdacht sein.

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Wer ist von der Bonausgabepflicht betroffen?

Unternehmer, die eine elektronische Registrierkasse nutzen, um ihre Kasseneinnahmen aufzuzeichnen, sind zur Ausgabe eines Kassenbons verpflichtet. Für Nutzer einer offenen Ladenkasse gilt dies allerdings nicht – das heißt, diese müssen keine Kassenbons an die Kunden ausgeben.

Wie können sie sich von der Pflicht, einen Kassenbon auszugeben, befreien lassen?

Das Steuergesetz sieht in § 146a Abs. 2 S. 2 AO eine Möglichkeit vor, eine Befreiung von der Pflicht zur Ausgabe eines Kassenbons beim Finanzamt zu beantragen. Dabei sind zwei wesentliche Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Voraussetzung: Der Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen

Eine Befreiung kommt also nach dem Gesetz nur dann in Betracht, wenn Waren verkauft werden. Allerdings wurden die Finanzämter bereits angewiesen, einen Antrag auf Befreiung auch zuzulassen, wenn ein Unternehmer Dienstleistungen erbringt. Voraussetzung hierfür ist also, dass Unternehmer die von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen veräußern bzw. erbringen. Ob der Unternehmer seine Kunden tatsächlich namentlich kennt, ist dabei nicht von Bedeutung. Hier kommt es stattdessen darauf an, dass es branchentypisch ist, die Identität seiner Kunden nicht zu kennen.

Dies wird in der Regel bei Einzelhandelsgeschäften wie Supermärkten, Tabak- und Lotto-Läden oder Unterhaltungsgeschäften wie beispielsweise Kinos der Fall sein. Nur bei bestimmten Unternehmen, die sehr hochpreisige und deshalb eine geringe Anzahl an Artikeln, wie etwa Boutiquen, verkaufen kann keine Befreiung gewährt werden. Dies betrifft auch Unternehmen in Branchen, die ihre Kunden tatsächlich namentlich kennen müssen (beispielsweise Goldhändler).

2. Voraussetzung: Ausgabe von Kassenbons ist nicht zumutbar

Eine zweite Voraussetzung, um sich von der Bonausgabepflicht befreien zu lassen, ist nicht so eindeutig, wie die erste Voraussetzung. Hier kommt es darauf an, dass dem Finanzamt eine schlüssige Argumentation vorgetragen wird, weshalb es im konkreten Einzelfall des Unternehmers nicht zumutbar ist, jedem Kunden einen Kassenbon auszuhändigen.

Es muss dem Finanzamt also dargestellt werden, dass durch die Ausgabe eines Bons bei jedem Verkauf für den Unternehmer ein konkreter Härtefall eintritt. Nach der Rechtsprechung rechtfertigen persönliche Gründe des Unternehmers wie Alter oder Krankheit keine Härtefallregelung. Ebenso sollen die zusätzlich entstehenden Kosten kein ausreichendes Argument für die Befreiung sein. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Befreiung von der Bonausgabepflicht die Steuereinnahmen des Fiskus nicht gefährdet. Wenn es beispielsweise in vergangenen Betriebsprüfungen zu erheblichen Nachzahlungen wegen fehlerhafter Kassenaufzeichnungen gekommen ist, könnte das Finanzamt den Befreiungsantrag mit genau dieser Begründung ablehnen.

Was gehört in den Antrag, um sich von der Bonausgabepflicht befreien zu lassen?

Um die Kassenbonausgabepflicht zu vermeiden, müssen Unternehmer einen schriftlichen, formlosen Antrag beim Finanzamt stellen. Verweisen Sie in ihrem Schreiben auf § 146a Abs. 2 S. 2 AO. Den Antrag sollten Sie damit beginnen, eine kurze Beschreibung Ihrer Geschäftstätigkeit, Ihrer angebotenen und verkauften Waren und Dienstleistungen und Ihrer Kunden wiederzugeben. Wichtig ist, dass Sie herausstellen, dass Sie Ihre Waren und Dienstleistungen an eine Vielzahl, Ihnen namentlich nicht bekannten Personen anbieten. Weiterhin stellen sie nun dar, weshalb in Ihrem Fall eine konkrete Härte vorliegt. Diese Argumentation fällt umso leichter, je geringpreisiger Ihre angebotenen Waren und Dienstleistungen und je vielzähliger Ihre Kunden sind. Ein Bäcker wird deshalb höhere Chancen auf eine Befreiung von der Kassenbonausgabepflicht haben als eine Boutique, die exquisite Mode anbietet. Es ist erforderlich, dass die Härten für den Unternehmer nachweislich vorliegen. Es kann daher hilfreich sein, wenn Sie vor dem Befreiungsantrag über einen repräsentativen Zeitraum hinweg zählen, wie viel Prozent Ihrer Kunden den ausgehändigten Kassenbon tatsächlich mitnehmen.

Mit welchen Argumenten lässt sich die Kassenbonausgabepflicht vermeiden?

Die Medien sahen die Kassenbonausgabepflicht auch unter Aspekten des Umweltschutzes sehr kritisch. Immerhin werden durch die Verpflichtung Unmengen an nicht erforderlichem Papier erzeugt, mitunter sogar auf umweltschädlichem Thermopapier. Ein gutes Argument für den Befreiungsantrag ist der Umweltschutzgedanke allerdings nicht unbedingt. Dies wäre nur denkbar, wenn der Kundenstamm vorwiegend aus Umweltschützern besteht. Denkbare weitere Argumente könnten beispielsweise Verzögerungen im Betriebsablauf durch die zusätzliche Ausgabe eines Kassenbons sein. Insbesondere bei Unternehmen, bei denen sich lange Warteschlangen zu Stoßzeiten bilden, kann die Kassenbonausgabe eine zusätzliche Härte darstellen. Dies betrifft beispielsweise Gastronomiebetriebe zur Mittagszeit oder Unternehmen, die ihren Kunden Eintritt zu einem Event (beispielsweise Kinofilm, Fußballspiel, Konzert etc.) verschaffen. Ebenso denkbar wäre es, mit einem Platzmangel in den vorhandenen Räumlichkeiten zu argumentieren. Dies wäre beispielsweise bei einem Kiosk, einem Getränkestand im Fußballstadion oder dem Weihnachtsmarkt der Fall. Auch eine besondere Konkurrenzsituation wie etwa ein direkt benachbartes Geschäft, das eine offene Ladenkasse führt, könnte ein Argument für einen Härtefall sein. Denn dieses beispielhafte benachbarte Geschäft hätte die Aufwendungen und Kosten der Kassenbonausgabepflicht nicht zu tragen.

Was ist zu tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Die Entscheidung des Finanzamtes über eine Befreiung von Bonausgabepflicht ist eine sogenannte Ermessensentscheidung. Lehnt das Finanzamt den Befreiungsantrag ab, ist diese Ablehnung zu begründen. Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Einspruch einlegen. Führt dies auch nicht zum Erfolg, wäre es denkbar, eine Klage beim Finanzgericht einzulegen.

Wir unterstützen Sie gerne

Sie möchten sich von der Bonausgabepflicht befreien lassen? Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um das Thema Belegausgabepflicht und besprechen mit Ihnen, welche Argumente für Sie und Ihr Unternehmen in Frage kommen, um eine Befreiung zu erwirken. Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich.

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