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7 Dinge, die als Student von der Steuer abgesetzt werden können

Geschätzte Lesezeit: 5 Min.

Wie sich mit einer Steuererklärung Geld sparen lässt

Mit dem Studium beginnt für die meisten Abiturienten ein neuer Lebensabschnitt. Neben Unipartys, den ersten Vorlesungen und dem Beziehen einer eigenen Wohnung bleibt da wenig Zeit für andere Dinge. Wer sich nicht dauerhaft finanziell auf sein Eltern verlassen kann oder möchte, hält früher oder später jedoch Ausschau nach einem Nebenjob. Dabei schafft aber nicht der gesamte Lohn den Weg aufs Konto, denn auch das Finanzamt freut sich über den neuen Job und führt vorsorglich gleich mal Steuern ab. Wer sich hier aber auskennt und auf ein paar Tricks achtet, kann bei seinen Steuern richtig viel Geld sparen.

Denn eine Steuererklärung lohnt sich immer dann, wenn im vergangenen Jahr Steuern gezahlt wurden oder man sich in der Zweitausbildung befindest, auch wenn gar nichts verdient wurde (dazu später mehr). Sobald in einem Monat mehr als in einem Minijob verdient wurde, werden automatisch Steuern vom Gehalt abgezogen. Wie viel genau, hängt davon ab, wie hoch das Einkommen ist. Die meisten Studenten bleiben jedoch unter dem Grundfreibetrag, weshalb sie keine Steuern zahlen müssen. Das müssen sie dem Finanzamt aber auch mitteilen, denn das schaut erstmal nur auf den monatlichen Verdienst und rechnet am Ende des Jahres nochmal genau nach. Allerdings nur, wenn man eine Steuererklärung abgibt und das sollte man als Student auf jeden Fall. In der Steuererklärung gibt man den jährlichen Verdienst an und zeigt dem Finanzamt damit, dass man eigentlich unter dem Grundfreibetrag geblieben bist. Das Finanzamt erstattet dann die bereits gezahlten Steuern zurück.

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Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Was passiert aber, wenn man über diesen Freibetrag kommt? Zunächst bedeutet es, dass man für den Anteil des Einkommens, der über dem Grundfreibetrag liegt, Steuern zahlen muss. Das ist aber nicht ganz fair, denn man hat ja auch Ausgaben, die man wegen des Berufes hat – niemand fährt zum Spaß zur Arbeit. Das Finanzamt sieht das genauso und bietet Arbeitnehmern deshalb die Möglichkeit, diese Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Für den Großteil der Studenten ist das Studium eine Vollzeitbeschäftigung und damit steuerlich mit einem Beruf gleichzusetzen. Das bedeutet, dass auch Ausgaben rund um das Studium vom Finanzamt als berufsbedingte Kosten anerkannt werden. Diese Kosten lassen sich in zwei Kategorien einteilen: Werbungskosten und Sonderausgaben. Oftmals ist die Unterscheidung nicht ganz einfach und hängt auch davon ab, in welcher Ausbildungsstufe man sich gerade befindet. Denn hier wird grundsätzlich zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden. In der Erstausbildung befindet man sich beispielsweise, wenn man nach dem Abitur ein Bachelorstudium begonnen hat. Ein typisches Beispiel für eine Zweitausbildung ist ein Masterstudium.

Diese Ausgaben können Studierende angeben

Es gibt viele Studienkosten, die man als Student in seiner Steuererklärung angeben kann. Hier sind sieben Posten, die in der Steuererklärung nicht vergessen werden sollten:

  • Fahrtkosten: Wenn man vom Wohnort zur Universität oder zum Arbeitgeber fährt, können für jeden Entfernungskilometer mindestens 30 Cent geltend gemacht werden. Ganz egal, ob man mit dem Auto, der Bahn oder dem Fahrrad fährt.
  • Kirchensteuer: Viele Studenten sind Kirchenmitglieder und geben deshalb einen Teil ihrer Einnahmen an die Kirche ab. Die gezahlte Kirchensteuer kann als Sonderausgabe in der Steuererklärung angegeben werden.
  • Fachliteratur: Während des Studiums werden ziemlich viele Bücher gewälzt und die wenigsten kommen daran vorbei, sich selbst Fachliteratur zu kaufen. Die kann man als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen, sofern sie einen Bezug zum Studium haben.
  • Semesterbeiträge: In Deutschland sind die Studiengebühren größtenteils abgeschafft, aber an den meisten Universitäten zahlt man trotzdem einen Semesterbeitrag, der ebenfalls geltend gemacht werden kann.
  • Umzüge: Die meisten Studenten ziehen für ihr Studium in eine neue Stadt und aus dem Elternhaus aus. Dafür können 820 Euro angesetzt werden. Das geht übrigens auch, wenn man für ein Semester ins Ausland zieht.
  • Laptop: Im Studium geht ohne einen Computer nichts, deshalb kann man die Anschaffungskosten des Laptops, eines Bildschirms oder einer Tastatur auch in der Steuererklärung angeben. Verwendet man den Laptop auch privat, gilt das aber nur für einen Teil der Kosten.
  • Kontoführungsgebühren: Mittlerweile ist es normal, dass Studenten ein Girokonto haben. Dabei fallen meistens Kosten für die Kontoführung an, die pauschal mit 16 Euro angesetzt werden dürfen.

Mit einem Verlustvortrag Ausgaben ansparen

Ausgaben sind Ausgaben, warum muss man also als Student darauf achten, ob man sich in der Zweit- oder Erstausbildung befindet? Der entscheidende Unterschied liegt hier beim sogenannten Verlustvortrag. Nehmen wir mal an, das Studium war sehr zeitintensiv und man hat es nebenher nicht geschafft, arbeiten zu gehen. Trotzdem muss man für Studiengebühren, Semestertickets oder Fachliteratur aufkommen. In anderen Worten: man hatte berufsbedingte Ausgaben. Befindet man sich in der Erstausbildung, kann man diese Kosten immer nur im selben Jahr mit den Einnahmen verrechnen. Hatte man keine Einnahmen, können die Kosten auch nicht geltend gemacht werden. In der Zweitausbildung geht das trotzdem, das heißt, obwohl man keine Einnahmen hatte, können die Ausgaben beim Finanzamt eingereicht werden. Der Verlust wird dort für das nächste Jahr vorgemerkt und dann mit dem zukünftigen Einkommen verrechnet. Fängt man nach dem Masterstudium zu arbeiten an, kann man sich ziemlich sicher auf eine üppige Rückzahlung vom Finanzamt freuen, da die Verlustvorträge mit dem Einkommen im ersten Arbeitsjahr verrechnet werden. Das Team von Steuerstudies zeigt in ihrem Steuerbeispiel Verlustvortrag Student, was dafür in der Steuererklärung beachtet werden muss.

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