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Forderungen in der Buchhaltung

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Forderungen

Forderungen sind die Ansprüche eines Gläubigers gegenüber dem Schuldner. Hier sollen in erster Linie die Forderungen aus Lieferungen und Dienstleistungen beleuchtet werden. Es gibt aber auch z. B. die Forderungen der Bank gegenüber einem Darlehensnehmer.

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Forderungen im Bilanzsteuerrecht

In der Bilanz sind jegliche Forderungen auszuweisen. Dies sind in erster Linie die Forderungen aus dem normalen Geschäft, also z. B. die gegenüber den Kunden. Möglicherweise sind aber auch Forderungen gegenüber dem Finanzamt aus Steuerguthaben oder gegenüber den Gesellschaftern einer GmbH auszuweisen. Unternehmer, die keine Bilanz aufstellen, sondern ihren Gewinn mit der sog. Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln (§ 4 (3) EStG) müssen keine Forderung ausweisen. Der Ausweis der Forderung führt gleichzeitig auch zum Erhöhung der Betriebseinnahmen, zur Minderung der betrieblichen Steuern usw. Denn die Einstellung der Forderung erfolgt durch Einbuchung, z. B.: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Umsatzerlöse.

In der Praxis werden häufig sog. Offene-Posten-Buchhaltungen eingerichtet. Hier werden die Forderungen noch unterteilt und nicht auf das allgemeine Forderungskonto gebucht. Jeder Kunde erhält ein eigenes OPOS-Konto. Die Summe der Offenen Posten wird dann auf dem Forderungskonto ausgewiesen. Dies hat nicht nur den Vorteil der Übersichtlichkeit über die noch ausstehenden Forderungen, sondern hat auch Vorteile bezüglich des Mahnwesens. Die Buchhaltungsprogramme bieten mittlerweile eine Reihe von Zusatzfunktionen an, so z. B. die automatische Erstellung einer Mahnung bei einer offenen Forderung, die mehr als 30 Tage fällig ist.

Die Forderungen sind auf der Aktiva der Bilanz auszuweisen. Sie gehören zum Umlaufvermögen. Können die Forderungen nicht mehr eingebracht werden, z. B. weil der Kunde insolvent ist, werden die Forderungen dann als Forderungsverluste wieder korrigiert und ausgebucht.

Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Die Erfassung von Forderungen hat direkten Einfluss auf die Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Denn die Berücksichtigung einer Forderung führt zur Erhöhung des Gewinns. Grundsätzlich geht das Umsatzsteuerrecht von einer sog. Sollbesteuerung aus. D. h., sobald ausgeführte Umsätze abgerechnet werden, führt dies zur Umsatzsteuer. Die Rechnungsstellung bewirkt also zum einen den Ausweis der Forderung gegenüber dem Kunden und zum anderen die Entstehung der Umsatzsteuer. Daher werden die Forderungen bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen auch brutto ausgewiesen. Der korrekte Buchungssatz lautet dann:

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Umsatzerlöse

Bei den Unternehmern, die nicht bilanzieren, sondern ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, erfolgt meistens ein Antrag auf Istbesteuerung. Damit sind die Umsätze erst dann umsatzzuversteuern, wenn sie gezahlt werden. Damit liefe es ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich konform. Dieser Antrag auf Istbesteuerung ist aber nicht zwangsläufig zu stellen. Daher kann hier die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung auseinander klaffen.

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