Säumniszuschlag
Ein Säumniszuschlag wird in Deutschland aufgrund einer verspäteten Zahlung von Gebühren, Beiträgen oder Steuern fällig. Diese Handhabe besitzen Behörden aufgrund einer im Verwaltungsrecht verankerten Gesetzesregelung. In Abhängigkeit von dem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der betreffenden Behörde, basiert die rechtliche Regelung auf dem Verwaltungsrecht des Bundes, des Landes oder der Kommune.
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Anfrage stellenBilligkeitsregelung
Im Falle des Säumniszuschlages existiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Billigkeitsregelung, die es der festsetzenden Behörde ermöglicht von einem Zuschlag abzusehen. Ausgenommen davon sind allerdings Zusatzgebühren, die mit verspäteten Beiträgen oder Steuerzahlungen in Verbindung stehen. Dort geschieht die Säumniserhebung kraft Gesetztes, was einen Ermessensspielraum verbietet.
Ermessensspielraum beim Säumniszuschlag
Per Definition lassen sich beim Ermessensspielraum sachliche und private Gründe differenzieren. Sachliche Gründe liegen beispielsweise in Verbindung mit einer belegbaren Zahlungsunfähigkeit vor. Unter einen privaten Billigkeitsgrund fällt zum Beispiel eine Erkrankung, die eine fristgerechte Zahlung unmöglich erscheinen lässt. Grundsätzlich ist jedoch der Sinn des Säumniszuschlages zu bedenken, dient dieser doch als Ansporn zur fristgerechten Erfüllung von Leistungen. Des Weiteren sollen etwaige Mehrkosten, beispielsweise Bearbeitungs- und Mahnkosten durch diese Zusatzleistung gedeckt werden.
Höhe des Säumniszuschlages
Die Höhe des Säumniszuschlages richtet sich nach der Art der eigentlichen Forderung. Handelt es sich dabei um Verwaltungskosten können eine Reihe unterschiedlicher Vorschriften zum tragen kommen. Allgemein ist ein Säumniszuschlag jedoch ab einem offenen Betrag von mehr als 50 Euro vorgesehen. Zur Festsetzung des Zuschlages ist generell eine Abrundung der Ausgangssumme auf einen Betrag vorgesehen, der durch 50 teilbar ist. Ohne Ausnahme wird folglich 1 Prozent von dieser Summe pro angefangenen Monat des Zahlungsverzuges aufgeschlagen. Auch im Falle von versäumten Beiträgen wird ein ähnlicher Säumniszuschlag erhoben. Im Einzelfall sind dort jedoch in den Folgemonaten auch bis zu 5% Zuschlag möglich, wenn die Forderungen nicht rechtzeitig beglichen werden. Bei Steuerverzug kommt eine Schonfrist von drei Tagen hinzu. Erst nach Ablauf dieser Zeit folgt zwangsläufig ein Säumniszuschlag.
Immer Bezug zur Steuererklärung
Trotz ähnlicher Sachvorgänge ist der Säumniszuschlag nicht mit Verspätungszuschlägen, Zwangsgeldern oder Mahnkosten gleichzusetzen. So beziehen sich Verspätungszuschläge lediglich auf nicht fristgerecht eingereichte Steuererklärungen. Zwangsgelder können zur Durchsetzung offener Forderungen eingesetzt werden. Bei Mahnkosten handelt es sich in der Regel um Kosten, die im Zuge eine Zahlungserinnerung anfallen.

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