Verspätungszuschlag
Der Verspätungszuschlag kommt bei Steuerpflichtigen zum tragen, die unentschuldbar oder unter Verletzung der Abgabefrist keine, beziehungsweise eine verspätete, Einkommensteuererklärung abgeben haben. Neben der Einkommensteuerklärung kann auch bei verspäteter Steueranmeldung, Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung und Kapitalertragsteueranmeldung ein Verspätungszuschlag erhoben werden. Ohne Billigkeitsregelung wird der Verspätungszuschlag kraft Gesetztes nach Ablauf einer dreitägigen Schonfrist automatisch erhoben. Dies geschieht aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Paragraph 152 der Abgabenordnung. In Paragraph 3 Absatz 4 ist der Verspätungszuschlag als steuerlicher Nebenleistung charakterisiert.
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Anfrage stellenImmer in Verbindung mit einem Steuerbescheid
Die Festsetzung des Verspätungszuschlages erfolgt im Rahmen eines Verwaltungsaktes stets in Verbindung mit einem Steuerbescheid, einem Steuermessbescheid oder einem anderen Grundlagenbescheid. Eine Ausnahme existiert hingegen bei Überziehung der Frist zur Steueranmeldung. Hier wird der Zuschlag getrennt festgesetzt.
Präventionsinstrument
Der Verspätungszuschlag dient den Finanzbehörden in erster Linie als Präventionsinstrument, indem er Steuerzahler zu einer fristgerechten Abgabe der Steuererklärung anhält. Dadurch gewährleistet die Behörde im Gegenzug eine schnelle und ordnungsgemäße Bearbeitung der Erklärungen. Die Höhe des Zuschlages obliegt, innerhalb eines gewissen Ermessensspielraumes, der zuständigen Steuerbehörde. Die Höhe des Verspätungszuschlages liegt bei höchsten 10% des festgesetzten Steuer- oder Messbetrages, jedoch bei maximal 25.000 Euro. Relevant für die Festsetzung sind die Überziehungsdauer und die Summe des Zahlungsanspruches. Ebenfalls werden etwaige Vorteile berücksichtigt, die aus einer verspäteten Abgabe entstanden sind. Neben diesen Punkten ist zudem die persönliche Situation des säumigen Steuerzahlers zu berücksichtigen. Hier spielt vor allem die Verschuldungs- und Einkommenslage eine Rolle.
Rücknahme bei entschuldbarem Ereignis
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Finanzbehörde von einem Verspätungszuschlag Abstand nehmen. Dazu muss jedoch ein entschuldbares Ereignis vorgelegen haben, beispielsweise eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung oder das unverschuldete Fehlen von relevanten Belegen. Beauftragt der Einkommensteuerpflichtige hingegen einen gesetzlichen Vertreter, der wiederum seiner Aufgabe nicht nachkommt, ist dies dem eigenen Verschulden gleichzusetzen.
Einspruch gegen Verspätungszuschlag
Der Gesetzgeber sieht als Rechtsbehelf gegen den Verspätungszuschlag den Einspruch beziehungsweise die Aussetzung der Vollziehung vor. Diese Möglichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Verspätungszuschlag automatisch mit der Steuerfestsetzung erfolgt. Das Recht auf Einspruch muss schriftlich innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe wahrgenommen werden.

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