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Teileinkünfteverfahren bei Kapitalgesellschaften

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Teileinkünfteverfahren bei Kapitalgesellschaften

Das Teileinkünfteverfahren wird zur Behandlung von Einkünften eingesetzt, die aus Kapitalgesellschaften stammen. Dabei ist entscheidend, ob der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, greift bei Ausschüttung oder Veräußerung das Teileinkünfteverfahren, wenn die Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden. Sind die Anteile dem Privatvermögen zuzuordnen, werden die ausgeschütteten Beträge bzw. veräußerten Anteile im Regelfall der Abgeltungssteuer unterworfen.

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Anteile an einer Kapitalgesellschaft

Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, unterliegen Ausschüttungen und Veräußerungen nicht dem Teileinkünfteverfahren, sondern sind gemäß § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz weiterhin in vollem Umfang steuerfrei. Allerdings kommt hier ein Verbot des Betriebsausgabenabzuges in Höhe von 5 % des Veräußerungsgewinnes bzw. der Ausschüttung zur Geltung. Im Gegensatz dazu darf die Kapitalgesellschaft alle Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Beteiligung als Betriebsausgabe steuermindernd gelten machen. Dieser Betriebsausgabenabzug gilt allerdings nicht für Wertverluste der Beteiligung. Beim Teileinkünfteverfahren werden GmbH-Gewinnanteile, Dividenden und Veräußerungsgewinne zu 60 % in den steuerpflichtigen Gewinn einbezogen. Damit verringert sich die Steuerbefreiung auf 40 % im Gegensatz zum Halbeinkünfteverfahren, nach dem 50 % steuerfrei waren. Zum Ausgleich dafür wird der Anteil der Werbungskosten, die berücksichtigt werden, auf 60 % angehoben.

Weitere Auswirkungen haben in diesem Zusammenhang die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer und die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von vorher 25% auf jetzt 15%.

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