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Abfindung und die Steuern

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 10.03.2019 2 Min. Lesezeit

Abfindungen – Grundlagen

Werden Arbeitsverhältnisse vom Arbeitgeber aufgelöst wird häufig eine Abfindung fällig, freiwillig oder weil der Arbeitnehmer diese vor Gericht eingefordert hat. Diese Abfinden sollen den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit auch für den Verlust von (zukünftigen) Einnahmen entschädigen.

Eine Abfindung kann somit nicht aus dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden. Allerdings wird bei Abfindungen nicht der konkrete Verlust des Arbeitnehmers berechnet oder überprüft.

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Steuerliche Behandlung einer Abfindung

Bis 2005 gab es festgelegte Steuerfreibeträge für Abfindungen. Diese waren abhängig von der Betriebszugehörigkeit und entsprechend höher für Arbeitnehmer, die nach 25 Jahren entlassen wurden als für Arbeitnehmer, die nach fünf Jahren entlassen wurden. Diese betragsmäßige Steuerbefreiung ist seit dem 01. Januar 2006 ganz weggefallen. Allerdings gab es eine Übergangsregelung für Abfindungszusagen aus 2005, die erst später gezahlt wurden. Wenigstens hat sich sozialversicherungsrechtlich nichts verändert. Klassische Abfindungen sind kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts und werden daher nicht verbeitragt.

Nun werden die Abfindungen also versteuert. Allerdings sieht das Einkommensteuergesetz hier eine ermäßigte Besteuerung vor. Natürlich nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dann kommt der Abfindungsempfänger in den Genuss der sog. Fünftelregelung. Die Abfindung muss eine Entschädigung sein, also muss ein Schaden eingetreten sein. Bei dem Verlust des Arbeitsplatzes ist davon auszugehen. Als Entschädigung gilt aber zum Beispiel keine Abfindung, weil der Arbeitgeber ein arbeitsvertragliches Wohnrecht durch eine Abfindung ablöst, das Arbeitsverhältnis aber bestehen bleibt.

Berechnung der Besteuerung

Die Berechnung der sog. Fünftelregelung ist recht komplex. Auch der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer entsprechend, sodass der Arbeitnehmer nicht erst bis zum Jahresende auf die Steuererstattung warten muss. Aber für Interessierte hier der Ablauf:

1. Berechnung der Einkommensteuer ohne die Abfindung
2. Berechnung der Einkommensteuer mit 1/5 der Abfindung
3. Unterschiedsbetrag zwischen 1. und 2. Verfünffachen
4. Die Einkommensteuer nach 1. und nach 3. Zusammenrechnen

Sollten sich noch weitere Fragen rund um die Abfindung ergeben oder konkrete Rechenbeispiele gewünscht sein, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 10.03.2019 12:09 Uhr (aktualisiert am 17.06.2022 17:32 Uhr)

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