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AfA-Tabelle für Abschreibungen

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AfA-Tabelle

Wird ein Wirtschaftsgut für ein Unternehmen angeschafft, dass in dem Unternehmen länger als ein Jahr genutzt werden soll, z.B. eine Maschine, dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht sofort in voller Höhe den Gewinn mindern. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden dann auf die sog. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts verteilt. Die auf die Jahre verteilten Werte nennt man dann Abschreiben. Der ganze Vorgang heißt Absetzung für Abnutzung, kurz AfA.

Nun kann nicht jeder Unternehmer selbst entscheiden, wie lange wohl die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer seiner Wirtschaftsgüter ausfallen. Wie so vieles in Deutschland ist auch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer geregelt. In der amtlichen AfA-Tabelle sind Wirtschaftsgüter und ihre Nutzungsdauer aufgelistet. Natürlich kann es sein, dass es bei einzelnen Wirtschaftsgüter Abweichungen zur AfA-Tabelle gibt. Diese können dann berücksichtigt werden, sofern sie plausibel sind, z.B. extrem hohe Fahrleistungen eines Pkws. Abgesehen davon sind natürlich gebrauchte Wirtschaftsgüter kürzer abzuschreiben.

Download der Tabellen: AfA-Tabellen beim Bundesfinanzministerium

Es gibt noch die Besonderheit der Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Das kann z.B. die Beschädigung eines Gabelstaplers durch Sturmschaden sein oder bei einer Maschine vorliegen, die durch ein neueres, viel effektiveres Modell wirtschaftlich nicht mehr lohnend ist.

Außerdem gibt es die steuerliche Bewertungsmöglichkeit von Geringwertigen Wirtschaftsgütern bis 800 Euro. Ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 251 Euro bis 800 Euro darf innerhalb eines Jahres abgeschrieben werden.

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