Besteuerung
Das Wort Besteuerung sagt jedem was. Steckt doch das böse „Steuer“ darin. Steuern, das weiß jeder, müssen wir alle zahlen. Als betrifft die Besteuerung uns alle. Oder?
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Unternehmer
Unternehmer zahlen nicht mehr Steuern als Nichtunternehmer auch. Doch stehen sie in aller Regel in einem häufigeren Kontakt mit dem Finanzamt. Ein Unternehmer, z.B. ein Handwerksmeister, zahlt in aller Regel Umsatzsteuern für seine Umsätze, Lohnsteuern für seine Mitarbeiter, Gewerbesteuer für sein Gewerbe und Einkommensteuer für seine Gewinne. Der Kontakt zum Finanzamt ist also zwangsläufig regelmäßig da, während Arbeitnehmer vielleicht nur einmal im Jahr Kontakt mit ihrem Finanzamt haben um ihre Einkommensteuererklärung einzureichen und abzuwickeln.
Umsatzsteuer
Auch wenn der Unternehmer (z.B. selbstständiger Schreinermeister) in der Verpflichtung ist Umsatzsteuern auf seine Umsätze abzuführen, zahlt er diese nicht aus eigener Tasche. Er stellt sie seinen Kunden in Rechnung. Sind diese wiederum Unternehmer und kaufen den Gegenstand oder die Dienstleistung für ihr Unternehmen, können sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Gleiches gilt für unseren Schreinermeister. Kauft er z.B. Werkzeug ein und erhält dafür eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, kann er diese sog. Vorsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung von seiner abzuführenden Umsatzsteuer abziehen.
So bleibt dem Finanzamt nur der Mehrwert übrig. Erst wenn der Endabnehmer einen Gegenstand oder einer Dienstleistung erwirbt, bleibt die Umsatzsteuer beim Finanzamt, da der Endabnehmer die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Wenn also z.B. ein Privatkunde beim Schreinermeister ein Bett in Auftrag gibt und er dieses für 2.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer liefert. Das Finanzamt erhält die 380 Euro vom Schreiner, der sie wiederum seinen Kunden in Rechnung gestellt hat. Da der Kunde das Bett für seinen privaten Bereich gekauft hat, kann er die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Lohnsteuer
De r Schreinermeister hat einen Gesellen angestellt und eine Bürokraft, die die Rechnungen schreibt, die Lohnabrechnungen auf die Wege bringt und die Buchhaltung für den Steuerberater vorbereitet und sämtliche sonstige Verwaltungstätigkeiten erledigt. Für seine beiden Mitarbeiter muss er die Lohnsteuer abführen, die er zuvor bei der Lohnabrechnung einbehält. Der Schreiner bezahlt die Lohnsteuer somit zwar nicht, muss aber dafür Sorge tragen, dass die Lohnsteuer korrekt beim Finanzamt angemeldet wird und dass die Lohnsteuer rechtzeitig gezahlt wird. Falls er die Lohnsteueranmeldung oder die Zahlung der Lohnsteuer nicht fristgerecht erledigt, muss der Schreiner Verspätungs- oder Säumniszuschläge zahlen, auch wenn die Lohnsteuer gar nicht für ihn ist.
Gewerbesteuer
Gewerbetreibende, so auch Schreiner, müssen auf den Gewerbeertrag Gewerbesteuern zahlen. Diese werden von den jeweiligen Gemeinden erhoben und sind abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz. Während manche Gemeinden, wie z.B. Norderfriedrichskoog, den Mindesthebesatz von 200% berechnen, sind meistens die Großstädte wie z.B. München mit 490%, mit viel höheren Gewerbesteuerhebesätzen bestückt. Der Gewerbeertrag ist grundsätzlich der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb zuzüglich gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen und abzüglich gewerbesteuerlicher Kürzungen. Zur Berechnung der Gewerbesteuer gibt es einen eigenen Ratgeber-Beitrag.
Die Gemeinde erhebt vierteljährliche Vorauszahlungen die ggf. immer an ein aktuelles Ergebnis, z.B. die letzte vorliegende Gewerbesteuererklärung, angepasst werden. So muss der Schreiner auch hier Sorge tragen, dass seine Vorauszahlungen die richtigen Beträge enthalten und auch pünktlich ankommen. Da die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird, ist sie im Idealfall keine zusätzliche Belastung für den Schreiner. Allerdings ist die Anrechnung mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags gedeckelt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer vorgesehen, sodass nicht immer eine vollständige Entlastung möglich ist.
Einkommensteuer – für alle
Der Schreiner muss letztlich auch seinen Gewinn aus seinem Gewerbetrieb dem Finanzamt in einer Einkommensteuererklärung erklären. Das ist für alle Steuerbürger gleich. Egal welche Einkünfte erzielt werden, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit (z. B. freie Berufe), aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohneinkünfte), aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte (z.B. Renten, sie müssen dem Finanzamt in einer Einkommensteuererklärung dargestellt werden. Hier wird der Unternehmer nicht anders behandelt als der Arbeitnehmer.
Evtl. hat der Schreiner jedoch höhere Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung. Immerhin muss er vielleicht eine Bilanz aufstellen lassen und daher eine E-Bilanz an das Finanzamt übermitteln. Häufig werden diese Aufgaben an Steuerberater gegeben, die für ihre Dienstleistungen Rechnungen stellen. Arbeitnehmer können vielleicht ihre Einkommensteuererklärung selbst erledigen oder geben sie in die Hände von einem Lohnsteuerhilfeverein.
Wirklich für alle?
Es gibt auch Steuerbürger, die nicht mal eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Klar, grundsätzlich gilt die Abgabepflicht für alle, aber es gibt natürlich Ausnahmen.
Gibt es keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, wird das Finanzamt auf eine Einkommensteuererklärung verzichten. Z.B. für Harz-4-Empfänger. Auch viele Rentner können in den Genuss kommen auf die Abgabe verzichten zu können. Sind ihre Einkünfte regelmäßig so niedrig, dass keine Steuern anfallen, kann auch hier das Finanzamt auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung verzichten. Für Kapitalanleger ist dann eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung wichtig. Diese wird den Banken vorgelegt damit keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Auch über den Sparerfreibetrag hinaus. Kinder müssen grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung abgeben, da sie in aller Regel keine nennenswerten Einkünfte haben. Andersherum gibt es natürlich Kinder, die so viele Einkünfte haben, dass sie Einkommensteuererklärungen abgeben müssen.
Arbeitnehmer mit Steuerklasse eins (Ledige), die keine weiteren Einkünfte haben müssen keine Einkommensteuererklärung abgeben. Allerdings dürfen sie, wenn es für sie günstiger ist. Dann wird von einer sog. Antragsveranlagung gesprochen.
Andere Steuern
Auch wenn sich die Deutschen nicht permanent in einem Besteuerungsverfahren befinden, wie z.B. das Besteuerungsverfahren zur Einkommensteuer, so haben wir tagtäglich mit Steuern zu tun. Wir zahlen viele Steuern mit, ohne das es wirklich auffällt. Die Umsatzsteuer ist noch einigermaßen sichtbar, da sie häufig ausgewiesen wird. Aber wir zahlen auch Versicherungssteuer, Tabaksteuer, Energiesteuer oder Kaffeesteuer uvm.
Und eine Steuer dürfen gerade die Deutschen nicht vergessen. Die Kfz-Steuer, die jährlich bezahlt werden muss. In aller Regel ist das zwar kein großartiges Besteuerungsverfahren, denn das Finanzamt erhält die Daten vom Straßenverkehrsamt. Doch ein jährlicher Kfz-Steuer-Bescheid flattert doch ins Haus.
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