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Bilanzierungsfähigkeit von Positionen in der Bilanz

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Bilanzierungsfähigkeit von Positionen in der Bilanz

Die Eigenschaft, in einer Bilanz als Position angesetzt zu werden, wird bilanzrechtlich als Bilanzierungsfähigkeit bezeichnet. Dabei wird nach konkreter und abstrakter Bilanzierungsfähigkeit unterschieden. Als erstes wird die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit geprüft. Erst wenn diese zutrifft, kann und wird weiter überprüft, ob der konkrete Posten auch bilanzierungsfähig ist und somit in der Bilanz angesetzt werden kann oder nicht.

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Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit

Unabhängig von konkreten Regelungen werden die Sachverhalte auf ihre grundsätzliche Eignung als Bilanzansatz geprüft. Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit ist in § 247 HGB geregelt. Demnach ist die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit immer dann gegeben, wenn sich der zu bilanzierende Sachverhalt im Steuerrecht in negatives Wirtschaftsgut, positives Wirtschaftsgut oder Abgrenzungs- bzw. Hilfsposten einordnen lässt. Im Handelsrecht begründet sich die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit nach der Einordnung in die Kategorien Schulden, Vermögensgegenstand, Abgrenzungsposten oder Hilfsposten.

Konkrete Bilanzierungsfähigkeit

Wurde die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit bejaht, ist nun zu prüfen, ob der Sachverhalt tatsächlich im konkreten Einzelfall bilanzierungsfähig ist. Dafür gelten folgende Kriterien: kein konkretes Bilanzierungsverbot, subjektive Zurechenbarkeit und objektive Zurechenbarkeit zum Betriebsvermögen. In § 246 HGB ist geregelt, dass sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz aufzuführen sind unter der Voraussetzung, dass dem gesetzlich kein Verbot entgegensteht. Für die konkrete Bilanzierungsfähigkeit bedarf es daher entweder einer gesetzlich geregelten Pflicht zur Bilanzierung oder eines Bilanzierungswahlrechtes. Die subjektive Zurechenbarkeit ist gegeben, wenn das Wirtschaftsgut dem Bilanzierenden wirtschaftlich zuzurechnen ist. Dazu ist nicht unbedingt das juristische Eigentum am betreffenden Wirtschaftsgut notwendig, es reicht aus, dass das Nutzungsrecht und die Gefahrentragung beim Bilanzierenden liegt. Unter objektiver Zurechenbarkeit versteht man, dass das konkrete Wirtschaftsgut dem Unternehmensbetrieb zuzuordnen ist. Unterstützt das Wirtschaftsgut den Unternehmensbetrieb, darf es nach objektiven Maßstäben bilanziert werden.

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