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Darlehen und Gewinnausschüttung

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 04.03.2019 2 Min. Lesezeit

Darlehen und Gewinnausschüttung

Häufig erhalten Gesellschafter von ihrer (Kapital-)gesellschaft Darlehen. Die Abwicklung ist komplikationslos und einfach. Wichtig ist aber, dass sich Gesellschafter und Gesellschaft an verschiedene Einzelheiten halten.

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Fremdvergleich der Verträge

Die Finanzverwaltung achtet immer darauf, ob die Verträge zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft auch einem sog. Fremdvergleich stand halten. Wird der Vertrag auch wie vereinbart durchgeführt? Oder zahlt der Gesellschafter statt der vereinbarten Rate nur die Hälfte zurück? Ein wichtiges Kriterium ist auch ob die Zinsen angemessen sind. Werden also üblicherweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Zinsen in Höhe von 6% für Darlehen gefordert und die Gesellschaft gewährt ihrem Gesellschafter ein Darlehen zu 1%, ist dies nicht angemessen. Die Vergünstigung erhält der Gesellschafter aufgrund des Verhältnisses zur Gesellschaft. Einem fremden Dritten würde diese Vergünstigung nicht gewährt.

Und jetzt?

Ist dem Gesellschafter ein vergünstigtes Darlehen gewährt worden und stellt z.B. ein Betriebsprüfer dies fest, wird er von einer (verdeckten) Gewinnausschüttung ausgehen. Da die Vergünstigung im Gesellschaftsverhältnis begründet liegt, ist die Annahme, dass es sich um eine Gewinnausschüttung handelt. Also um die Verteilung von Gewinn. Hier wird auch von der „verhinderten Vermögensmehrung“ bei der Gesellschaft gesprochen. Denn ansonsten hätte die Gesellschaft ja mehr Zinserträge erzielt.

Gewinnausschüttung

Die Gewinnausschüttung bewirkt beim Gesellschafter eine Erhöhung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung kann keine Zinsabschlagsteuer einbehalten werden, daher muss der Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt nachversteuern. Je nachdem werden auch noch Zinsen auf die Steuern anfallen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sein, dass der Unternehmer die Gewinnausschüttung mit dem Teileinkünfteverfahren, also zu 60%, versteuern kann.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 04.03.2019 14:55 Uhr

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