Einheitliche und gesonderte Feststellung
Sind mehrere Personen an einer Einkunftsquelle beteiligt, sind die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen. Dies erfolgt mittels der einheitlichen und gesonderten Feststellung, wofür es ein eigenes Formular gibt. Die Einkunftsart kann unterschiedlich sein: von Einkünften aus Gewerbebetrieb über Kapitalerträge bis zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind in dieser Feststellungserklärung anzugeben – auch Ausgaben, die nur einzelne Beteiligte betreffen. Fährt zum Beispiel der Mitunternehmer einer OHG (Personengesellschaft) auf eine Messe, um dort die OHG zu vertreten und Kunden anzuwerben, entstehen ihm Kosten für Anreise und Hotelübernachtungen. Die Kosten werden nicht durch die OHG übernommen, der Mitunternehmer hat sie allein getragen. Dadurch sind Sonderbetriebsausgaben entstanden. Diese müssen in der Feststellungserklärung angegeben werden. In seiner Einkommensteuererklärung können diese Sonderbetriebsausgaben nicht mehr erklärt werden.
Die einheitliche und gesonderte Feststellung soll bewirken, dass ein Sachverhalt in verschiedenen Finanzämtern nicht unterschiedlich bewertet wird. So ist zum Beispiel ein Sachbearbeiter des entsprechenden Finanzamts für die OHG zuständig. Wollen zwei der drei Beteiligten für ihre Tätigkeiten einen Laptop als Sonderbetriebsausgaben absetzen, wird der Sachbearbeiter wohl einheitlich entscheiden. Würden die Sonderbetriebsausgaben erst mit der Einkommensteuererklärung erklärt, könnte die Entscheidung unterschiedlich ausfallen. Die Auswertung der einheitlichen und gesonderten Feststellung erfolgt über einen Bescheid, der Grundlagenbescheid genannt wird. Er ist Grundlage für den Einkommensteuerbescheid des einzelnen Beteiligten.
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In der Einkommensteuererklärung des einzelnen Beteiligten werden die Ergebnisse aus der einheitlichen und gesonderten Feststellung ausgewertet. Da in der Feststellungserklärung auch die privaten Finanzämter sowie die Steuernummern der Beteiligten anzugeben sind, werden die Ergebnisse aus der Feststellungserklärung vom zuständigen Finanzamt direkt an die einzelnen, privaten Finanzämter der Beteiligten weitergegeben. Die einzelnen Beteiligten müssen daher nichts unternehmen. Je nachdem, wann die Mitteilung erfolgt, werden die Ergebnisse automatisch vom privaten Finanzamt des Beteiligten in seinem (evtl. neuen) Einkommensteuerbescheid ausgewertet.
Ist der Grundlagenbescheid noch nicht ergangen, die Beteiligungseinkünfte aber schon bekannt, kann das Finanzamt die Beteiligungseinkünfte im Einkommensteuerbescheid bereits berücksichtigen. Hierfür muss dann der Beteiligte seine Beteiligungseinkünfte benennen. Sollte der Grundlagenbescheid später einen anderen Beteiligungsertrag ausweisen, wird der Einkommensteuerbescheid nochmals geändert.
Gemeinsame Einkünfte ohne Feststellungserklärung
Es gibt sog. Fälle von geringer Bedeutung, bei denen auf die einheitliche und gesonderte Feststellung verzichtet wird. Der Klassiker ist wohl die Vermietung einer Wohnung durch Eheleute. Denn grundsätzlich müssen auch Eheleute gemeinsame Einkünfte in einer einheitlichen und gesonderten Feststellung erklären. Bei der o. g. Wohnungsvermietung wird dies allerdings über die Einkommensteuererklärung erledigt.
Empfangsvollmacht
Bei mehreren Beteiligten soll dem Finanzamt ein Empfangsbevollmächtigter genannt werden. Hierfür soll ein Beteiligter bestimmt werden. Die Empfangsvollmacht kann aber auch widerrufen werden. Erhält zum Beispiel der Beteiligte einer OHG, der für verwaltenden Tätigkeiten zuständig ist, die Empfangsvollmacht und tritt dieser aus der OHG aus, sollte die Empfangsvollmacht auch schnellstmöglich beim Finanzamt widerrufen werden.
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