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Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf

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Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf

Bei der Grunderwerbsteuer handelt es sich um eine Steuer, zu deren Zahlung Käufer von inländischen Grundstücken verpflichtet sind. Auf Basis des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) wird in Deutschland ein Steuersatz zwischen 3,5 % und 6,5 % (abhängig vom jeweiligen Bundesland) auf den Kaufpreis erhoben.

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Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf

In der Praxis ist der Abschluss eines notariell beglaubigten Kaufvertrages das entscheidende Kriterium für die Erhebung der Grunderwerbsteuer. Zudem ist ein rechtskräftiger Erwerbsvorgang notwendig, welcher das beidseitige Einverständnis der Vertragspartner widerspiegelt. Danach wird von der zuständigen Steuerbehörde sofort ein Steuerbescheid in die Wege geleitet, dessen Summe innerhalb einer Frist von einem Monat zu zahlen ist. Dabei ist unerheblich, ob der vereinbarte Kaufpreis bereits entrichtet wurde. Eine Stundung, also die Aufschiebung der Steuer über eine bestimmte Frist hinaus, ist im Falle der Grunderwerbsteuer nicht möglich. Die selben Regularien gelten auch für ein Rechtsgeschäft mit Anspruch auf eine Übereignung. Entfällt jedoch dieser Übereignungsanspruch, kommt es von Gesetzteswegen zu einer Auflassung.

Freigrenze bei Grunderwerbsteuer

Wie bei den meisten Steuergesetzen existieren auch in der Grunderwerbsteuer Sonderregelungen. So sind nach § 3 Nr.1 GrEStG Beträge bis zu einer Freigrenze von 2.500 Euro von der Grunderwerbsteuer ausgenommenen. Auch im Falle einer Schenkung, in der das Wohnrecht des Schenkers gewahrt bleibt, ist keine Grunderwerbsteuer zu entrichten. Er muss jedoch bestimmte Geld- oder Sachleistungen erfüllen, die in Verbindung mit dem Erbschaftsteuergesetz stehen. Des Weiteren besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für die Teilung des Nachlasses innerhalb einer Erbgemeinschaft. Ferner unterliegen Veräußerungen unter Ehegatten nicht der Grunderwerbsteuer. Dies gilt zum Teil auch für geschiedene Ehepaare, wenn der Kauf nach der Vermögensauseinandersetzung von statten geht. Auch Käufe unter geradlinig Verwandten sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Im Falle der Umstrukturierung gemeinschaftlichen Eigentums in Flächeneigentum wird ebenfalls keine Grunderwerbsteuer erhoben, insofern die Aufteilung konkreten gesetzlichen Bedingungen folgt.

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