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Insolvenz und die Steuern

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Insolvenz und die Steuern

Gewisse Umstände können Steuerpflichtige dazu zwingen, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dies kann sowohl im privaten Bereich als auch auf betrieblicher Ebene notwendig sein und hat selbstverständlich auch Auswirkungen auf die Arbeit der für den vorliegenden Fall zuständigen Finanzbehörde.

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Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Erlangt das Finanzamt Kenntnis über ein geplantes Insolvenzverfahren, so wird im ersten Schritt der maßgebende Steuerfall abgeschlossen, welcher zum tatsächlichen Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vorliegt. Es folgt anschließend eine konkrete Bearbeitung und Überprüfung aller bis zu diesem Tag eingegangenen Steuererklärungen sowie eine Schätzung zu noch ungeklärten Sachverhalten. Die aus diesen Schritten entstehenden steuerlichen Forderungen gegenüber dem Steuerpflichtigen werden anschließend zur Insolvenztabelle angemeldet.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wurde das Verfahren schließlich tatsächlich eröffnet, so vergibt die zuständige Finanzbehörde neue Steuernummern, da sich das Schuldverhältnis des Steuerpflichtigen wandelt. Dies betrifft bei privaten Schuldnern die Einkommensteuer und bei Gewerbetreibenden die Einkommensteuer sowie die Umsatzsteuer. Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Bearbeitung der verbliebenen Insolvenzmasse, wofür diesem Vorgang ebenfalls eine Steuernummer zugewiesen wird. Entstehen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitere Steuerschulden, so zählen diese als neu und werden nicht dem laufenden Verfahren zugeordnet. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass er diese Steuerzahlungen fristgerecht zu entrichten hat.

Tipps für den Steuerpflichtigen

Soweit es möglich ist, sollten alle Steuererklärungen sowie Voranmeldungen für Veranlagungszeiträume, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen, rechtzeitig bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden. Nimmt diese Schätzungen vor, so entsprechen diese oftmals nicht den Tatsachen, da sie betraglich höher festgelegt werden. Auf die zu leistenden und zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen muss der Steuerpflichtige vorab keinerlei Zahlungen leisten. Es ist jedoch wichtig, dass auch eventuell nach der tatsächlichen Eröffnung eintreffende Schreiben des Finanzamtes zur Kenntnis genommen und bearbeitet werden.

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