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Kommanditist bei Gesellschaften

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 15.01.2019 2 Min. Lesezeit

Kommanditist

Um ein Gewerbe mit zwei oder mehr Unternehmern zu betreiben (oder auch eine freiberufliche Tätigkeit) gibt es verschiedene Möglichkeiten der Gesellschaftsform. Denkbar ist eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH oder auch eine Personengesellschaft. Die Grundform der Personengesellschaft ist die OHG – Offene Handelsgesellschaft. Es gibt aber auch die KG – eine Kommanditgesellschaft.

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Gesellschafter

Die Kommanditgesellschaft besteht zumindest aus zwei Gesellschaftern, dem Komplementär und dem Kommanditisten. Der Komplementär ist der Vollhafter, der Kommanditist ist der Teilhafter. Während der Komplementär mit seinem gesamten Vermögen haftet, haftet der Kommanditist nur beschränkt, nämlich mit dem Haftkapital. Das Haftkapital muss nicht zwangsläufig mit dem eingelegten Kapital übereinstimmen. Der Kommanditist wird von der Haftung befreit, wenn er sein Haftkapital voll eingezahlt hat. Die Geschäfte führt in aller Regel der Komplementär, während der Kommanditist nur eine kapitalmäßige Beteiligung hält.

Rechte und Pflichten

Der Komplementär ist lediglich dazu berechtigt, den Jahresabschluss einzusehen und die dazu gehörenden Unterlagen einzusehen. Allerdings könnten seine Rechte vertraglich erweitert werden. Die Gewinnverteilung ist im Handelsgesetzbuch geregelt (4% vom Gewinn, Rest nach Köpfen), wird aber meistens vertraglich anders gestaltet. Meistens erhalten die Gesellschafter ihren Gewinnanteil im Verhältnis ihrer Beteiligung. Auch soll der Kommanditist nur bis zu seiner Einlage am Verlust beteiligt werden, doch auch dies wird meistens vertraglich anders geregelt, was zu steuerlich ungünstigen Auswirkungen führt. Zu den Pflichten der Gesellschafter gehört in erster Linie die Leistung ihrer Einlage. Ein Kommanditist kann vertraglich zur Geschäftsführung bestellt werden, dies ist aber grundsätzlich nicht vorgesehen.

Verlustverrechnung

Steuerlich kann ein Kommanditist grundsätzlich seine Verluste mit anderen Einkünften verrechnen. Doch ist diese Verrechnung auf das Haftkapital zuzüglich zuvor ggf. entstandener Gewinne beschränkt. Entsteht ein negatives Kapitalkonto, ist der Verlust nicht mit den anderen Einkünften des Kommanditisten verrechenbar. Die Verluste werden dann festgestellt, da ja ggf. zu einem späteren Zeitpunkt eine Verlustverrechnung wieder möglich ist, wenn z.B. weitere Gewinne entstanden sind oder das Haftkapital erhöht wird.

Das Thema der Verlustverrechnung des Kommanditisten ist jedoch komplex. Sollten Sie hierzu Fragen haben wenden Sie sich an das Team von steuerberaten.de.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 15.01.2019 16:35 Uhr

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