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Lineare Abschreibung

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 13.01.2019 2 Min. Lesezeit

Was versteht man unter Linearer Abschreibung

Das Handelsrecht (HGB) als auch das Steuerrecht (EStG) sehen für Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb länger als ein Jahr dienen, Abschreibungen vor. Diese werden auch Absetzung für Abnutzung, kurz AfA genannt. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit der linearen und der degressiven Abschreibung. Hier soll die lineare Abschreibung beleuchtet werden.

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Methode

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt. Schafft z.B. ein Malerbetrieb einen Kastenwagen für 60.000 Euro an und die Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre, so werden jedes Jahr ab Anschaffung 10.000 Euro als Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd berücksichtigt. Zwar kommt es in der Praxis selten vor, dass sich ein Wirtschaftsgut so gleichmäßig abnutzt und verbraucht, doch ist die lineare Abschreibung die am häufig genutzte Abschreibungsmethode. Daher ist diese Methode handelsrechtlich auch nur zulässig, wenn es sich nicht um Wirtschaftsgüter handelt, die bereits am Anfang einen hohen Wertverlust erleiden, weil sie z.B. einem schnellen technischen Wandel unterliegen. Steuerlich ist die lineare Abschreibung grundsätzlich immer möglich.

Im Jahr der Anschaffung

Selten werden Wirtschaftsgüter am 01.01. eines Jahres angeschafft. Daher wird im Jahr der Anschaffung der AfA-Betrag geringer ausfallen. Wird also z.B. eine Maschine zum 01.04. für 100.000 Euro angeschafft und hat sie eine Nutzungsdauer von 10 Jahren, entfällt auf das Anschaffungsjahr ein AfA-Betrag von 10.000 x 9/12, somit 7.500 Euro.

Im letzten Jahr

Das Jahr der Anschaffung hat damit auch Auswirkung auf das letzte Jahr. Denn es endet ebenfalls nicht am 31.12. sondern wie im Beispielsfall wird dann die Maschine am 31.03. des 10. Jahres voll abgeschrieben sein. Im letzten Jahr beläuft sich der AfA-Betrag dann nur noch auf 2.500 Euro, nicht auf 10.000 Euro. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellkosten Fallen zu einem späteren Zeitpunkt noch nachträglich Anschaffungs- oder Herstellkosten an, werden diese zum aktuellen Buchwert hinzugerechnet und auf die Restlaufzeit verteilt.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 13.01.2019 11:03 Uhr

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