Teileinkünfteverfahren bei Kapitalgesellschaften
Das Teileinkünfteverfahren wird zur Behandlung von Einkünften eingesetzt, die aus Kapitalgesellschaften stammen. Dabei ist entscheidend, ob der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, greift bei Ausschüttung oder Veräußerung das Teileinkünfteverfahren, wenn die Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden. Sind die Anteile dem Privatvermögen zuzuordnen, werden die ausgeschütteten Beträge bzw. veräußerten Anteile im Regelfall der Abgeltungssteuer unterworfen.
Einmalige Anfrage
Haben Sie eine dringliche, steuerliche Frage?
Dann mailen sie uns! Unsere Experten beantworten Ihre Steuerfragen, erstellen Ihre Steuererklärung oder beraten Sie hinsichtlich steuerlicher Einzelfälle. Garantiert schnell und unkompliziert.
Anfrage stellenAnteile an einer Kapitalgesellschaft
Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, unterliegen Ausschüttungen und Veräußerungen nicht dem Teileinkünfteverfahren, sondern sind gemäß § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz weiterhin in vollem Umfang steuerfrei. Allerdings kommt hier ein Verbot des Betriebsausgabenabzuges in Höhe von 5 % des Veräußerungsgewinnes bzw. der Ausschüttung zur Geltung. Im Gegensatz dazu darf die Kapitalgesellschaft alle Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Beteiligung als Betriebsausgabe steuermindernd gelten machen. Dieser Betriebsausgabenabzug gilt allerdings nicht für Wertverluste der Beteiligung. Beim Teileinkünfteverfahren werden GmbH-Gewinnanteile, Dividenden und Veräußerungsgewinne zu 60 % in den steuerpflichtigen Gewinn einbezogen. Damit verringert sich die Steuerbefreiung auf 40 % im Gegensatz zum Halbeinkünfteverfahren, nach dem 50 % steuerfrei waren. Zum Ausgleich dafür wird der Anteil der Werbungskosten, die berücksichtigt werden, auf 60 % angehoben.
Weitere Auswirkungen haben in diesem Zusammenhang die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer und die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von vorher 25% auf jetzt 15%.
Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die Inhalte spiegeln lediglich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar und können eine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne können Sie sich bei Fragen direkt an unsere Kanzlei wenden.