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Jahressteuergesetz (JStG) 2024: Diese steuerlichen Änderungen sind ab 2025 geplant

Geschätzte Lesezeit: 6 Min.

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 beschlossen. Dieses Gesetzesvorhaben umfasst zahlreiche kleine Einzelmaßnahmen, die überwiegend technische Änderungen und Klarstellungen beinhalten. In diesem Artikel stellen wir die wichtigsten Punkte und „Highlights“ des JStG 2024 vor.

Jahressteuergesetz 2024 - Steuerliche Änderungen ab 2025

Mobilitätsbudget

Das Mobilitätsbudget soll als Alternative zum klassischen Firmenwagen eingeführt werden. Hier sind die wesentlichen Punkte:

Definition:

Ein Mobilitätsbudget ist ein vom Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestelltes Angebot zur Nutzung von Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel.

Steuerliche Behandlung:

Arbeitgeber können die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen pauschal mit 25 % erheben. Dies gilt jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 EUR pro Jahr.

Für die Mitarbeiter, die das Mobilitätsbudget nutzen, entstehen damit keine Abgaben.

Nutzungsmöglichkeiten: Begünstigt sind kurzfristige und gelegentliche Mobilitätsleistungen. Hierzu zählen zum Beispiel Bahnfahrten, Taxifahrten, Leihwagen, Elektrorollermieten. Dabei sollen auch Erstattungen für die von Mitarbeitern privat verauslagten Kosten möglich sein. Kostenerstattungen oder dauerhafte Zahlung für private Fahrzeuge sollen aber ausgeschlossen ausgeschlossen sein. Auch die Übernahme von Kosten für Flugreisen sollen nicht begünstigt sein.

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Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 EStG)

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert wird nun gesetzlich ermöglicht. Dies erfolgt im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.11.2023). Hierdurch sollen vor allem verfahrensrechtliche Unsicherheiten beseitigt werden.

Es wäre dann ohne Umwege und komplizierte Steuergestaltungen möglich Wirtschaftsgüter zwischen zwei Schwesterpersonengesellschaften zu übertragen. Hierfür würden keine Ertragsteuern anfallen (Buchwertfortführung).

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Die Befreiung für Photovoltaikanlagen wird bei der Errichtung auf Mehrfamilienhäusern von 15 auf 30 kWp je Wohneinheit erhöht.

Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)

Die Regelungen für Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern werden erweitert. Durch die Vorschrift des § 19a EStG ist es für bestimmte Unternehmen möglich Mitarbeitern Unternehmensbeteiligungen am Arbeitgeberunternehmen einzuräumen. Die Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen muss erst später erfolgen und kann bis zu 15 Jahre aufgeschoben werden, sofern das Unternehmen bestimmte Kriterien erfüllt (z. B. weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR).

Künftig sollen auch Beteiligungen an Konzernunternehmen einbezogen werden können. Mitarbeitern einer Tochtergesellschaft eines Konzerns können somit Anteile am Konzernmutterunternehmen eingeräumt werden.

Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft

Bei der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft ergab sich bisher eine interessante Steuergestaltung, mit der es möglich war, Vermögen auf der privaten Ebene der Gesellschafter zurückzuhalten, ohne es in die GmbH überführen zu müssen.

Der BFH hat am 7. März 2018 (I R 12/16) entschieden, dass bei Einbringung von Unternehmen in Kapitalgesellschaften durch Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten entstehen können. Das neue Gesetz klärt nun aber, dass diese negative Anschaffungskosten vermieden werden müssen. Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum werden bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens berücksichtigt.

Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)

Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen soll deutlich ausgeweitet werden. Das bisherige Bescheinigungsverfahren soll abgeschafft werden. Diese Änderungen orientieren sich an den weniger strengen Vorgaben des EU-Rechts und reduzieren den bürokratischen Aufwand erheblich.

Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)

Künftig soll der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer erst dann möglich, wenn eine Zahlung geleistet wurde. Aktuell kann man die Vorsteuer auch schon dann vom Finanzamt erstattet bekommen, wenn die Rechnung noch nicht bezahlt wurde. Hierdurch ergibt sich wohl ein hohes Betrugspotential, welches zukünftig verhindert werden soll.

Eine neue Pflichtangabe auf Rechnungen wird eingeführt, damit der Leistungsempfänger erkennen kann, ob das Leistende Unternehmen der Ist-Versteuerung unterliegt oder nicht.

Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG)

Die Kleinunternehmerregelung wird auch für im Ausland ansässige Unternehmer geöffnet. Die Umsatzgrenze für die Befreiung wird von 22.000 EUR auf 25.000 EUR erhöht. Im zweiten Jahr der Unternehmensgründung soll die Kleinunternehmerregelung zukünftig ab dem Überschreiten eines Umsatzes von 100.000 EUR sofort wegfallen. Bisher kann die Kleinunternehmerregelung auch weiterhin genutzt werden, solange die Umsätze im Vorjahr unter 22.000 Euro lagen. Es gibt zwar eine Regelung, nach der die Kleinunternehmerregelung wegfällt, wenn man prognostiziert, dass im Folgejahr mehr als 50.000 EUR Umsätze erzielt werden. Hier besteht aktuell aber ein hoher Ermessensspielraum.

Wohngemeinnützigkeit

Vermieter sollen die Möglichkeit bekommen, den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten.

Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 der Abgabenordnung (AO) soll um den Bereich der Wohngemeinnützigkeit erweitert werden. Wer dauerhaft Wohnraum zu einem günstigen Preis anbietet, soll steuerlich begünstigt werden. Ziel ist es, bezahlbaren Wohnraum für hilfsbedürftige Personen zu schaffen.

Dabei handelt es sich um die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53 AO, die zu Beginn des Mietverhältnisses hilfsbedürftig sind. Hilfsbedürftig ist, wer Bezüge hat, die nicht höher sind als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe nach § 28 SGB XII, bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden das Sechsfache des Regelsatzes. Das wäre aktuell ein Verdienst von 2.815 Euro monatlich bzw. 3.378 Euro monatlich.

Außerdem muss die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete liegen. Diese Überprüfung erfolgt zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mietanpassungen.

Alternativ kann die Miete so gestaltet sein, dass sie lediglich die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären Abschreibung für Abnutzung deckt und keinen Gewinnaufschlag enthält. Potenziell entstehende Verluste können mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden.

Vorteile der Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung der Wohngemeinnützigkeit bringt mehrere steuerliche Vorteile mit sich:

  • Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
  • Möglichkeit Spendenbescheinigungen auszustellen
  • Andere gemeinnützige Institutionen können Mittel für die Wohngemeinnützigkeit zur Verfügung stellen.

Die Bundesregierung rechnet damit, dass rund 100 Vereine, Stiftungen oder Unternehmen die neuen Möglichkeiten in Anspruch nehmen werden. Allerdings lässt sich derzeit nicht beziffern, wie viele neue Wohnungen dadurch entstehen und ob es zu Steuermindereinnahmen kommen wird. Die Wirtschaft sieht das Vorhaben kritisch und betont die hohen Baukosten, die den Bau neuer Wohnungen erschweren. Aktuell fehlen etwa 800.000 Wohnungen.

Was ist (glücklicherweise) nicht enthalten?

Die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen ist im Entwurf für das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 nicht enthalten, deren Aufnahme zuletzt noch diskutiert wurde.

Hören Sie sich auch die Folgen aus dem Podcast "Sei doch nicht besteuert" mit Fabian Walter, alias "Steuerfabi" und mir zum Thema an.

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