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Betriebsausgaben zur Minderung des Gewinns bei Betrieben

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Betriebsausgaben

Das Einkommensteuergesetz besagt: Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Da hier auf einen Betrieb abgestellt wird können Betriebsausgaben nur im Zusammenhang mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft entstehen. Die Betriebsausgaben mindern den Gewinn des Betriebs. Aufwendungen können sein:

  • Gezahlte Ausgaben
  • Sachaufwendungen (z.B. beim Tausch „Pkw gegen Gabelstapler“)
  • Wertabgänge ohne Zahlung (Forderungsausfälle, Diebstahl des Transporters etc.)
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter; diese sind allerdings über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgut als Betriebsausgabe zu erfassen (PC über drei Jahre, neuer Pkw über sechs Jahre etc.)

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Abgrenzung

Die betriebliche Veranlassung von Betriebsausgaben ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb zusammenhängen und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Dabei kann der Unternehmer selbst entscheiden, welche Aufwendungen er tätigen möchte. Die Aufwendungen müssen nicht notwendig, angemessen, üblich oder zweckmäßig sein. Abgrenzend zu den Betriebsausgaben gibt es die Kosten der privaten Lebensführung. Dies sind Kosten die dem Unternehmer in seinem privaten Haushalt, für seine Familie usw. entstehen. Grundsätzlich ist z.B. Kleidung nicht absetzbar. Allerdings gibt es typische Berufskleidung („Blaumann“) die als Betriebsausgabe absetzbar ist. Sobald jedoch ein nur geringer Anteil der privaten Lebensführung zuzurechnen ist (wie z.B. ein Anzug bei einem Banker, den er durchaus auf privaten Anlässen tragen kann) fällt die Aufwendung als Betriebsausgabe heraus.

In manchen Bereichen führt eine Vermischung von betrieblich veranlassten Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung jedoch nicht zwangsläufig zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Klassischerweise wird der betriebliche Pkw auch für Privatfahrten genutzt. Für diesen privaten Anteil werden Beträge ermittelt (z.B. mittels eines Fahrtenbuches), die den Gewinn wieder erhöhen. Dies ist auch für Reisen möglich, die teils betrieblich und teils privat veranlasst sind (z.B. Fortbildungsveranstaltung auf Mallorca inklusive Tennis- und Golfstunden für Sportmediziner).

Zeitlicher Rahmen

Betriebsausgaben entstehen meist schon vor dem eigentlichen Beginn eines Betriebs. Übernimmt der zukünftige Unternehmer z.B. ein Einzelhandelsgeschäft und fährt er vorher zu verschiedenen Besichtigungsterminen, zu Beratungsgesprächen mit Bank und Rechtsanwalt usw. entstehen ihm bereits vor der eigentlichen Übernahme Betriebsausgaben (Fahrtkosten, Rechtsanwaltshonorar etc.). Diese Betriebsausgaben sind auch vor Betriebsbeginn bereits absetzbar. Auch nach Betriebsaufgabe können Betriebsausgaben entstehen. Sofern diese nicht in der Aufgabebilanz bereits berücksichtig wurden können diese auch noch angesetzt werden.

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass nicht alle Betriebsausgaben, die die Kriterien der Anfangs erwähnten Definition erfüllen, abziehbar sind. Viele davon sind auch den Unternehmern mittlerweile in Fleisch und Blut übergegangen. Hier sind die bekanntesten aufgezählt:

  • Geschenke an Kunden dürfen maximal 35 Euro betragen.
  • Aufwendungen für Geschäftsessen können nur zu 70% als Betriebsausgabe angesetzt werden.
  • Aufwendungen für Jagd und Fischerei sowie Segeljachten und Motorjachten sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar.
  • Verpflegungskosten auf Geschäftsreisen werden auf vorgegebene Pauschalsätze begrenzt (sog. Verpflegungsmehraufwendungen).
  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind auf die gleichen Beträge begrenzt wie bei Arbeitnehmern (0,30 Euro je Entfernungskilometer).
  • Arbeitszimmer, wenn sie nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind.
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarngelder.
  • Zinsen auf hinterzogene Steuern.
  • Die Gewerbesteuer.
  • Spenden an politische Parteien.

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