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Finanzamt und Gewinnermittlung

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Finanzamt und Gewinnermittlung

Gewerbetreibende und Freiberufler müssen ihre Einkünfte durch eine sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sofern sie nicht Bilanzen aufstellen müssen. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden die Einnahmen mit den Ausgaben verrechnet, sodass am Ende der Gewinn oder Verlust herauskommt.

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Steuerliche Gewinnermittlung

Um das richtige Ergebnis zu ermitteln muss das Steuerrecht beachtet werden. D.h. nicht alle offensichtlichen Betriebsausgaben, sind auch Betriebsausgaben die das Finanzamt anerkennt. Z.B. kennt das Steuerrecht die nichtabziehbaren Betriebsausgaben, wie z.B. ein Teil der Bewirtungsaufwendungen, die Deckelung der Kosten des Arbeitszimmers oder der Fahrtkosten uvm. Auch die Gewerbesteuer ist seit 2008 keine Betriebsausgabe mehr. Auch schreibt das Steuerrecht vor, dass die privaten Fahrten mit einem geschäftlichen Kfz gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind und wie dies zu berechnen ist. Und wie Anlagevermögen abgeschrieben werden muss ist auch klar definiert. So gibt es eine ganze Reihe von Gesetzen und Vorschriften, um am Ende mit dem steuerlich richtigen Ergebnis da zustehen.

Formular EÜR

Seit 2005 müssen Gewerbetreibende und Freiberufler, die ihren Gewinn durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ihrer Einkommensteuererklärung das ausgefüllte Formular „EÜR“ beifügen. Hierin werden verschiedene Positionen abgefragt, sodass sich am Ende der steuerlich richtige Gewinn und Verlust ergibt. Liegen die Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro, darf der Gewerbetreibende bzw. Freiberufler auf die Abgabe dieses Formulars verzichten. Dann wird aber vom Finanzamt eine Einnahme-Überschuss-Rechnung verlangt.

Das ausgefüllte Formular EÜR hat für das Finanzamt den Vorteil, dass es aufgrund des vorgeschriebenen Schemas leichter ist die Zahlen maschinell auszuwerten. Dies macht Plausibilitätsprüfungen und Vorjahresvergleiche möglich.

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