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Absetzen eines Firmenwagens

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Absetzen eines Firmenwagens

Ein beliebter Klassiker im Bereich der Betriebsausgaben für Unternehmen sind Firmenwagen. Verursachen doch Pkws eine Menge an Kosten, die so steuermindernd berücksichtigt werden können.

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Betriebsvermögen

Wird ein Pkw ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt (50 bis 100 %), wird sich gar nicht erst die Frage stellen, ob es sich um Betriebsvermögen handelt. Der Pkw sollte dann gleich auf die Unternehmensadresse gekauft werden. Dann sind alle Kosten als Betriebsausgaben absetzbar. Das sind dann die Anschaffungskosten, die laufenden Kosten, wie z. B. Kfz-Steuer oder Benzin, und ggf. auch Finanzierungskosten zur Anschaffung des Pkws. Diese Kosten mindern als Betriebsausgaben den Gewinn des Unternehmens. Nutzt der Unternehmer einen Pkw zwischen 10 und 50 % betrieblich, kann er den Pkw ebenfalls als betriebliches Fahrzeug berücksichtigen. Es handelt sich dann um sog. gewillkürtes Betriebsvermögen. Auch hier sind sämtliche Kosten als Betriebsausgaben absetzbar.

Wird der Pkw zu weniger als 10 % für das Unternehmen genutzt, kann der Pkw nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen werden. Damit sind die Kosten auch nicht absetzbar. Allerdings gibt es noch andere Möglichkeit, die später noch erläutert werden.

Private Nutzung

Für die private Nutzung des betrieblichen Pkws muss der Unternehmer die Privatanteile wieder hinzurechnen. Diese erhöhen also wieder den Gewinn. Hierfür hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Legt der Unternehmer nur wenige private Strecken zurück, wird es sich lohnen, ein Fahrtenbuch zu führen. Dann werden nur die Privatfahrten wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Dies erfolgt über die Ermittlung eines Prozentanteils für private Fahrten, der dann auf die entstandenen Kosten angewandt wird.
  • Der Unternehmer hat auch die Möglichkeit, die Privatnutzung durch die sog. 1-%-Regelung zu ermitteln. Dabei wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises als Privatanteil angesetzt. Hier wird immer der Bruttolistenpreis für einen Neuwagen angesetzt, auch wenn der Pkw bereits mehrere Jahre alt ist.

Welche Methode nun günstiger ist, kann somit berechnet werden. Abhängig ist dies auch vom Bruttolistenpreis, also vom Pkw selbst.

Noch eine Möglichkeit

Manchmal lohnt es sich, den Pkw gar nicht in das Betriebsvermögen aufzunehmen, z. B. wenn der Unternehmer einen sehr alten, aber ursprünglich teuren Pkw fährt, und das Abschreibungsvolumen (nahezu) aufgebraucht ist. Denn hier fallen die Betriebsausgaben ohne Abschreibungen relativ gering aus, doch die Privatnutzung ist mit der 1-%-Regelung nach dem Bruttolistenpreises eines Neuwagens zu ermitteln. Für diese Unternehmer, aber auch für die Unternehmer, deren betriebliche Nutzung unter 10 % liegt, besteht die Möglichkeit, die betrieblich geleisteten Fahrten mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer anzusetzen.

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