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Freistellungsauftrag bei Kapitalerträgen

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Freistellungsauftrag

Nach deutschem Steuerrecht sind Einnahmen aus Kapitalerträgen steuerpflichtig. Dabei gibt es Freibeträge, die derzeit 801 € für Ledige und 1.602 € für Verheiratete betragen. Liegen die Einnahmen aus Kapitalerträgen unterhalb dieser Freibeträge, fällt für diese keine Einkommensteuer an. Diese Einnahmen müssen dann auch nicht bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Kreditinstitute und Versicherungen sind verpflichtet, generell die Abgeltungssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, auch wenn diese unterhalb des Freibetrages liegen. Um dies zu vermeiden, kann der Steuerpflichtige seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Bis zur Höhe des erteilten Freistellungsauftrages werden bei Auszahlung der Kapitalerträge keine Steuern abgezogen. Hat der Steuerpflichtige bei seiner Bank einen Freistellungsauftrag gestellt, so kann er seit 2009 nicht mehr bestimmen, für welches Konto bei dieser Bank der Freistellungsauftrag gelten soll. Seit dem 1. Januar 2009 gilt der Freistellungsauftrag für alle Depots und Konten, die der Steuerpflichtige bei dieser bestimmten Bank unterhält.

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Freistellungsauftrag bei mehreren Instituten

Der Steuerpflichtige ist bei der Erteilung seines Freistellungsauftrages nicht auf ein einzelnes Kreditinstitut beschränkt. Verfügt der Steuerpflichtige über mehrere Kapitalanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten, so kann er jeder Bank einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Allerdings darf die Gesamtsumme der erteilten Freistellungsaufträge die Summe des Sparerfreibetrages in den oben genannten Grenzen nicht überschreiten. Das Finanzamt überprüft, ob die einzelnen Freistellungsaufträge in der Summe die Höchstgrenze nicht überschreiten. Übersteigt die Summe der Freistellungsaufträge den Freibetrag, so filtert das Finanzamt zu hohe Freistellungsaufträge heraus. Verheiratete müssen bei gemeinsamer Veranlagung auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei ihrem Kreditinstitut stellen.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Ist abzusehen, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen im nächsten Jahr so gering sein wird, dass aller Voraussicht nach keine Einkommensteuer festgesetzt werden kann, so kann der Steuerpflichtige eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen und seinem Kreditinstitut vorlegen. Dann werden selbst dann alle Kapitalerträge ohne jeglichen Abzug ausgezahlt, wenn sie oberhalb des Sparerfreibetrages liegen.

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