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Steuerliche Fristen

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Wichtige Fristen im Bereich der Steuern

Unter einer Frist ist vor allem ein Zeitraum zu verstehen, in dem eine bestimmte Handlung vorgenommen werden soll. Das Versäumen einer Frist ist häufig für den Betreffenden mit Nachteilen verbunden. Er muss damit rechnen, dass er einen bestimmten Anspruch nicht mehr geltend machen kann – beziehungsweise dafür sanktioniert wird.

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Abgabe der Steuererklärung

Wer als Steuerzahler Einkünfte erzielt und diese versteuern muss, muss vor allem die Fristen für die Abgabe seiner Einkommenssteuererklärung einhalten. Diese richten sich danach, ob er zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist (Pflichtveranlagung) oder dies freiwillig macht (Antragsveranlagung).

Antragsveranlagung

Die Antragsveranlagung liegt in der Regel bei Arbeitnehmern vor, die Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit erzielen. Aber hier gibt es Ausnahmen, z. B. bei der gemeinsamen Veranlagung oder wenn der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld erhalten hat. Hier hat der Arbeitnehmer vier Jahre Zeit, seine Steuererklärung einzureichen. Nach Ablauf muss er damit rechnen, dass das Finanzamt keine Veranlagung mehr durchführt und er daher nicht in den Genuss einer etwaigen Erstattung zu viel entrichteter Einkommenssteuer kommt.

Pflichtveranlagung

Im Falle der Pflichtveranlagung hat man normalerweise für die Abgabe seiner Steuererklärung nur Zeit bis zum 31.06. des folgenden Jahres. Wer das nicht schafft, kann beim Finanzamt Fristverlängerung beantragen. Dieser Antrag muss vor Ablauf der Frist beim Fiskus eingegangen sein. Ansonsten muss mit Sanktionen gerechnet werden, wie der Verhängung eines Verspätungszuschlages oder sogar der Schätzung der Einkünfte. Wenn die Steuererklärung über den Steuerberater abgegeben wird, braucht diese erst bis zum 31.12. des nachfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden.

Besonderheiten für Unternehmer: Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldung

Als selbstständiger Unternehmer unterliegen Sie der Pflichtveranlagung und müssen über die Einkommenssteuererklärung hinaus eine Umsatzsteuererklärung für das jeweilige Kalenderjahr und häufig auch eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Wie oft eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben ist, richtet sich nach der Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer.

  • Mehr als 7.500 Euro Zahllast: monatliche Umsatzsteuervoranmeldung
  • 1.000 bis 7.500 Euro Zahllast: vierteljährliche Voranmeldung der Umsatzsteuer
  • bis 1.000 Euro Zahllast: keine Voranmeldung; es genügt eine Jahresumsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss normalerweise auf elektronischem Weg beim Finanzamt eingereicht werden; z. B. über Elster.

Fristen bei Rechtsmitteln gegen den Steuerbescheid

Darüber hinaus sind noch Fristen zu beachten, wenn Sie gegen Ihren Einkommenssteuerbescheid rechtlich vorgehen wollen im Wege des Einspruches oder – bei Zurückweisung des Einspruches – sogar mit einer Klage. Hierfür haben Sie normalerweise nur einen Monat Zeit. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, wird gewöhnlich auch ein rechtswidriger Steuerbescheid bestandskräftig.

Wichtige Fristen im Steuerrecht

Mit Fristen hatte wohl jeder schon zu tun. Sei es, weil die allgemeine Abgabefrist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung seit dem Steuerjahr 2018 der 31. Juli 2019 als spätester Abgabetermin festgelegt wurde (fällt der 31. Juli auf einen Sonn- oder Feiertag, muss die Steuererklärung spätestens am folgenden Werktag beim Finanzamt sein) oder weil das Finanzamt eine Frist gesetzt hat, um Unterlagen und Belege nachzureichen. Doch welche Fristen gibt es? Unterscheiden sie sich? Und muss sich jeder Steuerbürger stets daran halten?

Arten von Fristen

Das Steuerrecht kennt Jahresfristen, Monatsfristen, Wochenfristen und Tagefristen. Es gibt z.B. folgende Jahresfristen:

  • Aufbewahrung von Geschäftsbüchern
  • Festsetzungsverjährung
  • Zahlungsverjährung

Es gibt z. B. folgende Monatsfristen:

  • Pflicht zur Anzeige der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
  • Entstehung von Zinsen oder auch Säumniszuschlägen
  • Einlegung eines Einspruchs

Es gibt z. B. folgende Wochenfristen:

  • Bekanntgabe bei öffentlicher Zustellung
  • Beginn der Vollstreckung oder auch der Versteigerung
  • Erklärungsfrist des Drittschuldners

Es gibt z. B. folgende Tagesfristen:

  • Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Abgabe von Lohnsteueranmeldungen

Fristbeginn und Fristablauf

Bevor eine Frist abläuft, muss sie erst einmal anlaufen, also beginnen. Teilt das Finanzamt mit: „Die Stundung wird bis zum 31.07. gewährt“ ist klar, dass die Frist ab Eingang des Schreibens bis zum Ablauf des 31. Juli läuft. Doch nicht alle Fristen werden vom Finanzamt so konkret benannt, sodass der Fristlauf berechnet werden muss. Häufig beginnt eine Frist mit der Bekanntgabe von sog. Verwaltungsakten, also z. B. mit einem Steuerbescheid.

Einspruchsfrist

Erhält ein Steuerbürger seinen Einkommensteuerbescheid oder eine Kapitalgesellschaft ihren Körperschaftsteuerbescheid, beginnt ebenfalls eine Frist, die wohl jedem etwas sagt: Nämlich die Frist zur Einspruchseinlegung. Dazu muss man wissen, dass diese Frist erst einmal am dritten Tag nach Aufgabe zur Post durch das Finanzamt als bekanntgegeben gilt. Schickt also das Finanzamt den Steuerbescheid am 04.04. los, gilt der Bescheid am 07.04. als bekannt gegeben und damit startet die Einspruchsfrist am darauffolgenden Tag, dem 08.04. Das gilt auch, wenn der Steuerbürger den Bescheid schon am 05.04. im Briefkasten hatte. Kam der Brief erst am 09.04. tatsächlich an, ist dieser Tag der Bekanntgabetag.

Ausgehend von der 3-Tage-Regel und dem Bekanntgabetag würde also die Einspruchsfrist am 08.04. beginnen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat und läuft damit am 08.05. ab. Ist der 08.05. ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft die Einspruchsfrist am nächsten Werktag ab. Der Steuerbürger kann die Frist natürlich voll ausnutzen. Wenn sein Einspruch am 08.05. bzw. am nächsten Werktag beim Finanzamt eingeht, hat er die Einspruchsfrist gewahrt.

Frist zur Abgabe der Steuererklärungen

Grundsätzlich müssen die Steuererklärungen wie Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung sowie die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden. Diese Fristen sind für alle Steuerbürger allgemein gültig. Sie können jedoch verlängert werden. In aller Regel erfolgt zunächst eine Fristverlängerung, indem sich das Finanzamt bei Nichtabgabe bis 31. Juli nicht sofort meldet. Dem Finanzamt wäre eine Bearbeitung in angemessener Frist auch nicht möglich, wenn diese Abgabefrist nicht verlängerbar wäre.

Steuerbürger, die von Steuerberatern betreut werden, haben grundsätzlich eine verlängerte Abgabefrist bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Abgesehen davon, kann das Finanzamt die Steuererklärung nach dem 31. Juli jederzeit anfordern. Wird also z. B. ein Unternehmer von einem Steuerberater betreut und hat er daher eigentlich eine verlängerte Abgabefrist bis zum 31. Dezember, kann das Finanzamt im August schreiben, dass die Steuererklärungen bis zum 15. Oktober eingereicht werden sollen. Dies ist häufig dann der Fall, wenn das Finanzamt z. B. anhand der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen von einem erheblichen Umsatzzuwachs ausgehen kann, was zu einer erheblichen Einkommensteuer- und Gewerbesteuernachzahlung führen könnte. Wenn das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärungen auffordert, ist diese Frist nicht unumstößlich. Der Steuerbürger kann versuchen, eine Fristverlängerung zu erwirken. Das geht telefonisch, per Fax oder Brief. Der Finanzbeamte hat die Möglichkeit, eine Fristverlängerung einzuräumen.

Über den 31. Dezember hinaus ist eine Fristverlängerung nur in Ausnahmefällen möglich. Das ist völlig unabhängig davon, ob der Steuerbürger von einem Steuerberater betreut wird oder sich um seine Steuererklärungen selbst kümmert. In aller Regel werden Fristverlängerungen über den 31. Dezember hinaus abgelehnt, wenn nicht triftige Gründe, wie z. B. eine langfristige, schwere Krankheit, angegeben werden.

Zahlungsfristen

Die Zahlungsfrist für Steuernachzahlungen, ausgenommen die Umsatzsteuer, beträgt ebenso wie die Einspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides. Damit sind die Nachzahlungen einen Monat nach Eingang des Steuerbescheides fällig. Der Steuerbürger kann diese Frist nicht ohne weiteres verlängern. Unter Angabe triftiger Gründe kann er eine Stundung und bzw. oder Ratenzahlung beantragen. Hierfür werden Stundungszinsen berechnet.

Ausschlussfristen

Die sog. Ausschlussfristen schließen eine Fristverlängerung aus. So ist zum Beispiel die Einspruchsfrist eine solche Ausschlussfrist. Die Deadline der Einspruchsfrist ist der letzte Tag um 24 Uhr. Daran kann auch der Finanzbeamte nichts ändern. Auch die Frist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung zur Erstattung der Lohnsteuer, sog. Antragsveranlagung, ist eine solche Ausschlussfrist.

Ist eine solche Frist abgelaufen, weil der Steuerbürger z. B. drei Tage vor Ablauf wegen eines Unfalls in einem Krankenhaus aufgenommen wurde und erst zehn Tage nach Ablauf der Frist entlassen wurde, kann er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. D. h., er bekommt dann noch einmal die Möglichkeit, in einer angemessenen Frist den Einspruch oder die Steuererklärung einzureichen.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungspflichten treffen in erster Linie Unternehmer. Sind sie nach dem Handelsrecht (HGB) oder dem Steuerrecht buchführungspflichtig, müssen sie handels- und / oder steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten beachten. Die Aufbewahrungsfristen sind in zehn und sechs Jahre unterteilt.

Eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt für folgende Unterlagen:

  • Bücher und Aufzeichnungen,
  • Jahresabschlüsse,
  • Inventare,
  • Lageberichte,
  • Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
  • Buchungsbelege,
  • Rechnungen,
  • Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung
  • beizufügen sind (ATLAS), sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet haben.

Eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist gilt für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen:

  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe,
  • Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Da sämtliche, wichtigen Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren sind, kann das Finanzamt im Falle der Steuerhinterziehung auch zehn Jahre zurück prüfen.

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