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Geschäftsübernahme – aus steuerlicher Sicht

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Geschäftsübernahme – aus steuerlicher Sicht

Eine Geschäftsübernahme kann unterschiedlich ablaufen. Auf der Seite des Übergebenden kann es möglich sein, dass er aus Alters- oder Krankheitsgründen seine Tätigkeit aufgibt, vielleicht steht aber auch nur ein Ortswechsel bevor, oder er hat im Lotto gewonnen. Für den Käufer sind all diese Gründe unerheblich. In aller Regel wird der Geschäftsübernehmer das Vorhaben mit dem Wunsch in Angriff nehmen, aus dem Geschäft seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ist der Schritt der Kaufpreisfindung bereits getan und herrscht Einigung über die Geschäftsübernahme, sind verschiedene Dinge zu beachten.

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Abwicklung des Geschäfts

Für den Kauf- bzw. Übernahmevertrag sind keine Formvorgaben vorgesehen. Die Parteien können den Übernahmevertrag frei formulieren. Bei komplexen Verträgen sollte jedoch überlegt werden, ob nicht in einen Rechtsbeistand (Notar oder Rechtsanwalt) investiert werden sollte. Der Vertrag wird den Kaufpreis enthalten, der sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt. Wird beispielsweise die Geschäftsübernahme für ein Büdchen (Kiosk) in bester Kölner Lage abgewickelt, wird sich der Kaufpreis aus den vorhandenen Waren und Gegenständen (Regale, Kühlschränke etc.) sowie dem Kundenstamm errechnet haben. Möglicherweise wird das Büdchen selbst mitverkauft oder der Geschäftsübernehmer tritt in den Pachtvertrag des Geschäftsübergebers ein.

Umsatzsteuer

Wird das Geschäft komplett veräußert, ohne dass der Veräußerer wichtige Geschäftsgrundlagen zurückbehält (z. B. das Büdchen oder bei einer Fabrik das Fabrikgebäude), handelt es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Diese ist nicht umsatzsteuerbar. Es fällt daher keine Umsatzsteuer an.

Firmenwert

Wird ein Kundenstamm verkauft, handelt es sich dabei um einen Firmenwert. Denn ohne den Kundenstamm wäre das Geschäft sicherlich weniger wert und damit zu einem anderen Preis veräußert worden. Anders als ein selbstgeschaffener Firmenwert muss ein gekaufter Firmenwert abgeschrieben werden. Steuerrechtlich ist der Firmenwert zwangsläufig auf 15 Jahre abzuschreiben. Handelsrechtlich kann die Abschreibungsdauer abweichen.

Geschäftsübernahme unter Verwandten

Ein großer Teil der Geschäftsübernahmen findet in der Verwandtschaft statt. Der Vater übergibt seine Klempnerei an seinen Sohn oder die Tante übergibt ihre Rechtsanwaltskanzlei an ihren Neffen. Sofern diese Geschäftsübernahmen wie unter Fremden abgewickelt werden, bleibt alles wie bereits aufgeführt. Doch häufig laufen diese Geschäftsübernahmen anders ab. Der Vater behält die Werkstatt zurück, um auch noch ein wenig mitzuarbeiten, oder die Tante erhält für die Übergabe der Kanzlei nicht einen Kaufpreis, sondern eine Rente. Um hier die steuerlichen Möglichkeiten und Vorteile von und für alle Seiten beleuchten zu lassen, sollten Sie sich in solchen komplexen Fällen steuerlich beraten lassen.

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