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GmbH umwandeln

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Vorteile der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen

Haftungsbegrenzung einer GmbH

Der wichtigste Vorteil liegt auf der Hand: Die GmbH bietet einen Haftungsschutz für den Unternehmer. Die Haftung ist beschränkt und begrenzt sich auf die Stammeinlage, wohingegen Einzelunternehmer mit ihrem gesamten privaten Kapital auch für Geschäftsverbindlichkeiten haften.

Die beschränkte Haftung bei einer GmbH bietet vor allem Schutz für unvorhergesehene Risiken sowie allgemeinen Risiken aus dem laufenden Geschäft und ermöglicht es dem Unternehmer in einer Krise flexibler zu agieren.

Ganz aus der persönlichen Haftung nehmen können sich Online-Händler aber auch bei dem Betreiben des Online-Handels über eine GmbH nicht. Werden Kredite bei Banken aufgenommen – zum Beispiel um den Wareneinkauf oder die Produktion in Fernost vorzufinanzieren – verlangen die Kreditinstitute regelmäßig eine persönliche Bürgschaft des Unternehmers, so dass auch hier das Privatvermögen in Gefahr ist. Auch bei Steuerschulden die aus vorsätzlichem Handeln entstehen, kann eine persönliche Haftung resultieren.

Neben der Haftungsbegrenzung bietet die GmbH weitere Vorteile.

Steuervorteile der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen

Den Online-Handel über eine GmbH abzuwickeln kann steuerliche Vorteile mit sich bringen. Insbesondere wenn die erwirtschafteten Gewinne wieder in das Geschäft reinvestiert werden sollen. Gerade bei Online-Händlern ist dies oft der Fall. Statt private Anschaffungen zu tätigen werden die Gewinne regelmäßig verwendet um weitere Ware zu beziehen oder produzieren zu lassen. Oftmals ist die unternehmerische Herausforderung nicht der Absatz der Waren, sondern der ausreichende Wareneinkauf und deren Finanzierung.

Trifft diese Situation zu, kann die GmbH steuerliche Vorteile bieten. Ab einem zu versteuernden Jahresgewinn von rund 54.000 Euro müssen unverheiratete Einzelunternehmer den Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 42% zahlen. Bevor die Gewinne reinvestiert werden können, muss deshalb erst eine hohe Steuerbelastung abgeführt werden.

Bei der GmbH beträgt der Steuersatz auf erwirtschaftete Gewinne hingegen nur rund 30% (15% Körperschaftsteuer und etwa 15% Gewerbesteuer – abhängig von Ihrer Gemeinde). Es handelt sich um einen pauschalen Steuersatz, der schon ab dem 1. Euro erwirtschaftetem Gewinn gilt. Einzelunternehmen zahlen bei geringen Gewinnen sogar niedrigere Steuern als 30%. Bei hohen Gewinnen steigt der Steuersatz aber schnell über 30%. Durch die GmbH können die Gewinne somit steuergünstiger vereinnahmte werden und in den Online-Handel reinvestiert werden. Das gilt vor allem wenn Waren angeschafft werden sollen oder der Gewinn für andere Zwecke des Online-Handels verwendet werden soll (z. B. Anschaffung einer Lagerhalle, Einrichtung eines Warenwirtschaftssystems o. Ä.) kann die Rechtsform der GmbH steuerliche Vorteile gegenüber dem Einzelunternehmen bieten.

Sollen die erwirtschafteten Gewinne für private Zwecke des Online- Händlers verwendet werden ist eine GmbH nicht unbedingt vorteilhafter. Um Gewinne für private Zwecke verwenden zu können, muss eine Gewinnausschüttung erfolgen auf die rund 25% Kapitalertragsteuer abzuführen sind. In Summe liegt die Steuerbelastung dann bei über 42%. Die GmbH ist deshalb nur in bestimmten Situationen steuerlich vorteilhafter gegenüber dem Einzelunternehmen.

Leichtere Beteiligung von Investoren

Die Rechtsform der GmbH ist durch das GmbH-Gesetz klar strukturiert. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen mehrere Beteiligte Eigenkapital hingegeben möchten und sich an dem Geschäftsbetrieb des Online- Handels beteiligen möchten.

Für viele im Geschäftsleben auftretende Fragen und Probleme sieht das GmbH-Gesetz Regelungen vor. Nicht zuletzt dadurch, dass wichtige Veränderungen notariell beurkundet werden müssen bietet die GmbH Sicherheit für Investoren, die sich an einem Geschäftsmodell beteiligen möchten. Die Rechtsform einer GmbH erleichtert es deshalb für Online- Händler Eigenkapital von außen aufzunehmen und so weiteres Wachstum zu finanzieren.

Andererseits sind die formalen Anforderungen an eine GmbH hoch. Für den Fall, dass das Unternehmen im Ganzen einen Investor verkauft werden soll, kann es sinnvoll sein sich gegen eine GmbH zu entscheidend. Spielt dieser Aspekt bei Ihren strategischen Planungen eine Rolle, sollte eine genaue Abwägung erfolgen.

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Überführung eines bestehenden Einzelunternehmens in eine GmbH

Bei Fehlern droht eine hohe Steuerbelastung

Die Überführung des Online-Handelbetriebs von einem Einzelunternehmen auf eine GmbH bürgt erhebliche steuerliche Risiken. Dies ist dann der Fall, wenn eine GmbH neu gegründet und der Online- Handel schleichend vom Einzelunternehmen auf die GmbH verlagert wird oder das Einzelunternehmen aufgegeben wird. Ebenso problematisch können Fälle sein, in denen das Einzelunternehmen bzw. Einzelne Teile des Einzelunternehmens an die GmbH verkauft wird.

Soweit der Online-Handel über die GmbH fortgeführt wird, kommt es einerseits zu einer Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens und andererseits zu einer verdeckten Einlage in die neu gegründete GmbH.

Das Finanzamt unterstellt, dass die Vermögensgegenstände vom Einzelunternehmen auf die GmbH übergehen. Dabei wird ein Wert angesetzt, wie er bei einem Verkauf des Online-Handels an einem fremden Dritten zustande gekommen wäre. Das heißt das Vermögen des Einzelunternehmens muss steuerlich zum Marktwert angesetzt werden und der Einkommensteuer unterworfen werden. Hierdurch werden die sog. Stillen Reserven des Betriebs aufgedeckt.

Dabei führen regelmäßig nicht die Warenbestände des Online-Händlers zu einer Steuerbelastung.

Eine Steuerbelastung aus der Gründung einer GmbH und der Fortführung der Online-Shops und des Online-Handels über die GmbH ergibt sich vielmehr aus den sog. immateriellen Werten. Das sind bei Online- Händlern zum Beispiel

  • der eigene Online-Shop samt Domain und die entsprechende Sichtbarkeit bei Google,
  • das Ranking des Accounts bei Amazon, eBay, idealo oder anderen Handels- oder Vergleichsplattformen
  • der Kundenstamm sowie
  • das allgemeine Know-How des Betriebs.

Diese immateriellen Vermögensgegenstände sind auf Ebene des Einzelunternehmens in der Buchhaltung meist steuerlich nicht erfasst oder nur mit einem geringen Buchwert. Durch die Betriebsaufgabe und den Ansatz dieser immateriellen Werte mit dem Marktwert kann sich ein hoher zu versteuernder Betriebsaufgabegewinn ergeben. Auf Ebene der GmbH werden diese Werte dann zwar auch mit dem höheren Marktwert angesetzt. Eine steuerliche Geltendmachung dieser höheren Werte kann allerdings im Laufe der Zeit über die Abschreibung erfolgen. Dabei müssen ggf. sogar Abschreibungszeiträume von 15 Jahren angesetzt werden.

Es kommt also mit der Aufgabe des Einzelunternehmens zu einer sofortigen Besteuerung. Bei der GmbH ergibt sich zwar auch ein Steuervorteil, allerdings erst über einen langen Zeitraum da die übergehenden Vermögenswerte abgeschrieben werden müssen. Es droht somit durch die Steuerbelastung eine hohe Liquiditätsbelastung für den Online-Händler.

Steuerliche Nachteile lassen sich vermeiden

Die oben dargestellten Nachteile der Betriebsaufgabe und verdeckten Einlage in die GmbH werden verhindert, soweit die Überführung des Einzelunternehmens auf die GmbH im Rahmen einer Einbringung erfolgt.

Steuerliche Anforderungen an eine Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH

Eine steuerneutrale Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH erfolgt nach den steuerlichen Grundsätzen des § 20 UmwStG. Dabei besteht die Möglichkeit eine einmalige Steuerbelastung bei der Überführung des Einzelunternehmens auf die GmbH zu verhindern, indem die GmbH die Buchwerte des Einzelunternehmens fortführt.

Hierzu ist es Voraussetzung, dass der gesamte Betrieb des Online- Handels in die GmbH eingebracht wird. Es dürfen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden.

Die für den Betrieb des Online-Handels wichtigen Wirtschaftsgüter müssen deshalb zwing mit auf die GmbH übergehen. Das betrifft zum Beispiel sämtliche eigene Online-Shops sowie sämtliche Verkäufer- Accounts bei den großen Handelsplattformen (Amazon, eBay etc.). Wird ein Teil der geschäftlichen Aktivitäten zurückbehalten und nicht mit auf die GmbH übertragen, sondern im Einzelunternehmen fortgeführt besteht die Gefahr, dass keine steuerliche Einbringung i. S. d. § 20 UmwStG vorliegt, so dass eine hohe Steuerbelastung droht. Dasselbe gilt, falls eine eigene Lagerhalle für die Artikel vorhanden ist – diese muss im Regelfall auch auf die GmbH überführt werden.

Bestimmte für den Betrieb unwichtige und leicht austauschbare Wirtschaftsgüter wie beispielsweise ein Firmenwagen müssen nicht zwingend auf die GmbH übertragen werden. Weiterhin ist es Voraussetzung, dass dem Online-Händler für die Einbringung des Betriebs neue Gesellschaftsanteile an der GmbH gewährt werden. Im Umwandlungssteuergesetz ist in § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG zwar grundsätzlich geregelt, dass der Betrieb bei einer Einbringung mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Dies hätte ebenso wie beim Verkauf oder der schleichenden Überführung die Aufdeckung stiller Reserven und damit eine hohe Steuerbelastung zur Folge.

Allerdings kann nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG auf Antrag auch eine Buchwertfortführung erfolgen. Hierbei werden keine stillen Reserven aufgedeckt, die Überführung des Einzelunternehmens ist steuerneutral. Die GmbH tritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einzelunternehmens ein.

Damit dieser Antrag gestellt werden kann müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sichergestellt sein, dass später bei der übernehmenden GmbH eine Besteuerung mit Körperschaftsteuer erfolgt (die GmbH darf also z. B. Nicht steuerbefreit nach § 5 KStG sein – zum Beispiel wegen einem gemeinnützigen Zweck).
  • Das Einzelunternehmen darf vor der Einbringung kein negatives Eigenkapital ausweisen. Das Vermögen muss die Schulden zwingend übersteigen.
  • Das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden GmbH darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Dies könnte beispielsweise bei einer grenzüberschreiten Übertragung der Fall sein. Soweit die GmbH den Betrieb und die Geschäftsräumlichkeiten auch weiterhin ausschließlich in Deutschland unterhält, ist diese Voraussetzung im Regelfall erfüllt.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Antrag auf Buchwertfortführung gestellt werden. Durch die Übertragung des Einzelunternehmens auf die GmbH kommt es nicht zu einer Steuerbelastung.

Einbringung sogar rückwirkend möglich

Die Einbringung kann nach § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG auch bis zu 8 Monate rückwirkend erfolgen. Die Entscheidung zur Einbringung kann deshalb auch unterjährig erfolgen und zum Jahresbeginn (01.01.) oder zu einem anderen Bilanzstichtag Wirkung entfalten.

Umstellung von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung erforderlich

Zu beachten ist, dass für das Einzelunternehmen vor der Einbringung und der Überführung auf die GmbH eine Schlussbilanz aufgestellt werden muss. Dabei muss zwingend eine Bilanz und keine Einnahmen- Überschuss-Rechnung erstellt werden.

Hierbei muss vor allem der Warenbestand erstmalig berücksichtigt werden. Hierdurch ergibt sich eine Gewinnerhöhung und damit eine Einkommen- und Gewerbesteuerbelastung beim Einzelunternehmen.

Der durch die erstmalige Berücksichtigung des Warenbestands bei der Bilanzaufstellung entstehende Gewinn kann als sog. Übergangsgewinn auf bis zu 3 Steuerjahre verteilt werden. Hierdurch lässt sich die Steuerbelastung durch die erstmalige Erfassung des Warenbestandes verteilen und in der Gesamtbetrachtung ggf. mindern.

Sperrfrist nach Einbringung von Einzelunternehmen in GmbH

Die GmbH-Anteile die ein Online-Händler nach der Überführung seines Einzelunternehmens erhält unterliegen nach § 22 Abs. 1 UmwStG einer Sperrfrist von 7 Jahren. Wenn die Anteile innerhalb dieses Zeitraums veräußert werden, wären rückwirkend die stillen Reserven des Einzelunternehmens aufzudecken. Das heißt, es würde rückwirkend davon ausgegangen werden, dass das Einzelunternehmen zum vollen Marktwert an die GmbH übergegangen wäre. Der rückwirkend zu besteuernde Gewinn würde sich aber nach jedem abgelaufenem Jahr um 1/7 reduzieren.

Zivilrechtliche und gesellschaftsrechtliche Umsetzung der Einbringung

Aufbringung des GmbH-Stammkapitals

Damit die Überführung des Einzelunternehmens auf die GmbH steuerneutral nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgen kann, muss das Einzelunternehmen bei der GmbH-Gründung berücksichtigt werden. Wenn schon eine GmbH existiert, muss zwingend eine Kapitalerhöhung erfolgen, bei der neues Stammkapital ausgegeben wird. Der Online- Händler muss für die Übertragung des Einzelunternehmens auf die GmbH in jedem Fall neue Gesellschaftsanteile an der GmbH erhalten.

Es muss also neues Stammkapital der GmbH entstehen. Das Mindeststammkapital bei einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Davon müssen bei der Gründung mindestens 50%, also 12.500 Euro vorhanden sein. Das Stammkapital kann einerseits auf das Bankkonto der GmbH überwiesen werden. Dann liegt eine Bargründung vor. Die GmbH kann auch im Wege der Sachgründung gegründet werden. Dabei kann das Eigenkapital des Einzelunternehmens (Differenz aus Vermögen und Schulden) zur Aufbringung des Stammkapitals angerechnet werden.

Allerdings sind hier strenge Anforderungen an die Wertprüfung zu beachten. Ein Wirtschaftsprüfer muss in einem Gutachten den Wert des Einzelunternehmens ermitteln und die Wehrhaftigkeit des zu übertragenden Vermögens bestätigen. Diese Prüfung ist aufwendig und regelmäßig kostspielig. Es empfiehlt sich deshalb das neue Stammkapital bei der GmbH-Gründung oder Kapitalerhöhung (bei schon bestehender GmbH) zu überweisen und in bar zu erbringen. Die Gründung kann dadurch schnell und kostengünstiger erfolgen. Damit die Übertragung des Einzelunternehmens mit der Gewährung des neuen Stammkapitals im Zusammenhang steht ist es in dieser Variante aber erforderlich, dass das Einzelunternehmen als Nebenleistung bzw. Aufgeld zur Einzahlung des Stammkapitals übertragen werden muss.

In diesem Fall muss keine umfassende Prüfung der Vermögenswerte erfolgen, es genügt eine Bescheinigung des Steuerberaters über den positiven Wert des zu übertragenden Vermögens des Einzelunternehmens. Wichtig ist allerdings, dass in der notariellen Urkunde zur GmbH-Gründung bzw. Kapitalerhöhung das Einzelunternehmen aufgenommen wird und festgehalten wird, dass das Einzelunternehmen als Nebenleistung zur Bargründung bzw. Barkapitalerhöhung auf die GmbH übertragen werden muss.

Zivilrechtliche Überführung des Einzelunternehmens auf die GmbH

Das Vermögen des Einzelunternehmens kann entweder im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen. Aus steuerlicher Sicht kann die Einbringung des Einzelunternehmens in beiden Varianten steuerneutral erfolgen. Aus zivilrechtlicher Sicht können sich jedoch Unterschiede zwischen Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge ergeben.

Im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge wird jedes einzelne Wirtschaftsgut, also jeder einzelne Vermögenswert und jede einzelne Schuld des Einzelunternehmens auf die GmbH übertragen. Bei der Gesamtrechtsnachfolge geht hingegen das Vermögen des Einzelunternehmens als Ganzes auf die GmbH über. Die GmbH tritt in die rechtliche Stellung des Einzelunternehmens ein und übernimmt diese.

Hieraus können sich ggf. Rechtliche Vorteile ergeben, die im Einzelnen mit einem Rechtsanwalt zu besprechen sind.

Eine Gesamtrechtsnachfolge ist bei einer Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH möglich, wenn der Online-Händler sein Einzelunternehmen nach § 152 UmwG „ausgliedert“ und hierbei auf die GmbH überträgt. Erforderlich hierfür ist allerdings, dass das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist.

Weitere Besonderheiten bei der Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH

Verkäufer-Accounts bei Amazon und eBay

Bei der Überführung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH sind die Verkäufer-Accounts bei Amazon und eBay etc. nicht zu vernachlässig. Es besteht das Risiko, dass mit dem Wechsel der Account-Inhaber vom Einzelunternehmen auf die GmbH die Accounts durch Amazon oder eBay gesperrt werden. In Einzelfällen berichten Online-Händler hier von monatelangen Sperrungen der Accounts nach der Umwandlung.

Unsere Erfahrung zeigt, dass die Überführung der Verkäufer-Accounts problemlos und ohne eine Sperrung von statten gehen kann. Es empfiehlt sich vor der Umwandlung mit dem Kundenservice der Plattformen Kontakt aufzunehmen und die geplante Überführung auf die GmbH zu besprechen.

Weitere Steuern (Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer)

Die Betrachtung im oberen Teil des Artikels bezieht sich auf die Ertragsteuer, also auf die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer. Weitere Steuerarten die zu beachten sind, sind die Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer. Wird die Überführung des Einzelunternehmens auf die GmbH wie oben dargestellt vorgenommen ist die Umsatzsteuer nicht von Bedeutung. Es liegt eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, bei der durch die Überführung der Online-Shops, Waren, Ausstattungen etc. keine Umsatzsteuer entsteht.

Die Grunderwerbsteuer kann jedoch eine wichtige Rolle spielen, wenn Grundstücke wie Lagerhallen, Bürogebäude oder ähnliches vorhanden sind. Diese müssen in der Regel mit auf die GmbH übertragen werden, um keine ertragsteuerlichen Risiken einzugehen. Allerdings kann es durch die Übertragung auf die GmbH zu einer Grunderwerbsteuerbelastung kommen.

Auch die Übertragung auf eine UG (haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft) oder AG (Aktiengesellschaft) ist möglich

Die oberstehenden steuerlichen Ausführungen gelten auch bei einer geplanten Überführung auf eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine Aktiengesellschaft (AG).

Gerade wenn das Stammkapital von 25.000 Euro, wovon mindestens 12.500 Euro bei einer Bargründung aufgebracht werden müssen, nicht vorhanden ist, bietet sich die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) an. Hier kann das Stammkapital bereits 1 Euro betragen. Eine Sacheinlage zur Aufbringung des Stammkapitals ist bei der UG (haftungsbeschränkt) zwar nicht möglich. Allerdings kann das Einzelunternehmen wie oben empfohlen als Nebenleistung zum Stammkapital auch bei einer UG-Gründung übertragen werden. Damit kann auch bei einer UG die steuerneutrale Übertragung des Einzelunternehmens sichergestellt werden.

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