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Kapitalertragsteuer und der Freistellungsauftrag

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Kapitalertragsteuer

Erhält ein Steuerpflichtiger beispielsweise Kapitalerträge aus Anlagen oder Sparverträgen, so unterliegt der Zufluss dieser Zahlungen der Kapitalertragsteuer. Das Kreditinstitut oder die Bausparkasse, von dem die Erträge ausgezahlt werden, nimmt hierbei den direkten Steuerabzug vor, sodass dem Steuerpflichtigen der Nettobetrag gutgeschrieben wird.

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Der Freistellungsauftrag

Jeder private Anleger oder Sparer hat die Möglichkeit, bei seinem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge zu stellen. Dieser orientiert sich an dem gesetzlichen Sparerpauschbetrag und stellt sicher, dass der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgezahlt bekommt, ohne sie dem Abzug der Abgeltungssteuer unterwerfen zu müssen. Durch die stetig wachsende Popularität des Internets bieten inzwischen nahezu alle Kreditinstitute den Freistallungsauftrag als Download auf ihrer Homepage an. Wurde dieser rechtzeitig bei der Bank eingereicht, so bleiben Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 801 Euro für alleinstehende Steuerpflichtige sowie 1.602 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare von der Abgeltungssteuer unberührt.

Die Aufteilung des Freistellungsauftrages

Wer über mehrere Kapitalanlagen bei unterschiedlichen Kreditinstituten verfügt, hat sie Möglichkeit, seinen Freistellungsauftrag auf diese zu verteilen. Die Banken nehmen die Freistellungsaufträge in aller Regel ungeprüft an. Werden also mehrere Freistellungsaufträge in voller Höhe gestellt (z.B. 5 x à 801 Euro), kann dies zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen. Dabei hat der Steuerpflichtige das Aufteilungsverhältnis selbst zu bestimmen, die Summe ist jedoch wiederum auf den gesetzlich verankerten Sparerfreibetrag begrenzt. Die Verteilung gilt allerdings nicht für mehrere existierende Depots bei derselben Bank, da automatisch alle Anlagen bei einem Kreditinstitut dem Freistellungsauftrag unterworfen sind.

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