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Verkaufen über eBay

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Verkaufen über eBay – die wichtigsten steuerlichen und rechtlichen Basics

Sie haben Ihre ersten Verkäufe über die Handelsplattform eBay getätigt. Doch was passiert nun? Ab wann sind Ihre Verkäufe nicht mehr privater, sondern gewerblicher Natur? Welche steuerlichen und rechtlichen Besonderheiten müssen Sie beachten? Diese Basics sollten Sie in jedem Falle kennen und beachten.

Was als Auktionshaus, in welchem gebrauchte und nicht mehr benötigte Dinge von Privatpersonen versteigert und verkauft wurden, begann, entwickelte sich unlängst zu einer Plattform, über welche auch gewerbliche Händler ihre Waren anbieten und international verkaufen. Die Rede ist natürlich von eBay. Doch was gibt es bei Verkäufen über eBay bezüglich der steuerlichen Hintergründe zu beachten? Ab wann zählen Sie nicht mehr als Privatverkäufer, sondern als Kleinunternehmer und/oder Gewerbetreibender? Wie sieht es bezüglich des Widerrufsrechts und der Gewährleistung seitens der Käufer aus? In diesem Artikel stellen wir Ihnen die Basics des Handels über die Plattform eBay und alle damit verbundenen, steuerlich relevanten Sachverhalte vor.

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Privatverkäufer oder gewerblicher Händler?

Es gib keine starre Grenze, nach der bestimmt werden kann, ab wann eine Person, die Waren über eBay verkauft, nicht mehr als Privatverkäufer, sondern als gewerblicher Händler zählt. Ausschlaggebend ist vor allem die Frequenz, mit der die Verkäufe stattfinden, aber auch die Art und Weise wie diese angeboten werden sowie die Menge der verkauften Waren. Wenn Sie nur sporadisch wenige Male im Jahr ausrangierte Gegenstände aus dem Haushalt auf eBay anbieten und verkaufen, gelten Sie zunächst als Privatverkäufer. Wiederholte und regelmäßige Verkäufe bei Internetauktionen wiederum werden in der Regel als nachhaltige, auf Wiederholung angelegte Tätigkeiten und dementsprechend als berufliche Tätigkeit gewertet – und müssen entsprechend versteuert werden. Handelt es sich bei den verkauften Waren um Neuwaren der gleichen Art, etwa auch in unterschiedlichen Größen (wie etwa Kleidungsstücke), so kann ebenfalls eine unternehmerische Tätigkeit unterstellt werden und Sie zählen damit als gewerblicher Händler. Ebenfalls nicht außer Acht zu lassen ist der Aspekt, wie die zu verkaufenden Waren beworben werden. Geschieht dies etwa mithilfe professioneller Fotos oder der Nutzung der von eBay zur Verfügung gestellten Möglichkeiten, die Waren im oberen Bereich der Suchergebnisse präsentieren zu lassen, kann angenommen werden, dass es sich hierbei nicht mehr um eine private Verkaufsangelegenheit handelt. Personen, die Gegenstände und Waren anderer Personen verkaufen (etwa die eines Freundes oder Waren Ihres Unternehmens), werden ebenfalls nicht als Privatverkäufer gezählt - in diesem Fall handelt es sich um sogenannte Hilfsgeschäfte, die grundsätzlich keinen privaten Charakter haben.

Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass Sie als gewerblicher Händler gelten, wenn Sie eine der folgenden Gegebenheiten erfüllen:

  • Sie verkaufen regelmäßig Waren gleicher Art in großen Mengen mit der Absicht, Gewinne zu erwirtschaften (Gewinnerzielungsabsicht).
  • Sie bewerben die von Ihnen verkauften Waren aktiv mithilfe professioneller Darstellungsmöglichkeiten und kostenpflichtiger von eBay zur Verfügung gestellter Mittel.
  • Sie verkaufen mitunter Waren anderer Personen und Unternehmen.

Bei Zweifeln ist es ratsam einen Steuerberater hinzuzuziehen, um klären zu können, ob die eBay Verkäufe noch dem Privatbereich zuzuordnen sind oder ob diese bereits zu einer gewerblichen Tätigkeit führen und somit dem Finanzamt im Rahmen von Steuererklärungen darzulegen ist.

Auch private Verkäufer, die die Grenze zur Gewerblichkeit nicht überschreiten, müssen unter Umständen auf ihre Gewinne bei eBay Einkommensteuern zahlen. Dies ist der Fall beim Kaufen und Verkaufen von Gegenständen, die nicht als Gegenstände des täglichen Gebrauchs gelten, wie beispielsweise hochwertige Antiquitäten oder Sammlungen. Wird eine Haltefrist von einem Jahr eingehalten, also den Gegenstand dementsprechend lange aufbewahrt, bevor er weiterverkauft wird, entfällt die Besteuerung. Wer als privater Verkäufer derartige Waren innerhalb eines Jahres kauft und verkauft und damit mehr als 600,- € an Gewinn erzielt, muss diesen Gewinn der Einkommensteuer unterwerfen.

Prüfung durch das Finanzamt

Finanzämter bedienen sich automatischer Analysesoftware, um Händlerportale wie eBay dahingehend zu untersuchen, ob sich Unregelmäßigkeiten im Verkaufsverhalten der Nutzer finden lassen. Gemäß dem § 93 Abgabenordnung (AO) können die Finanzämter ein Auskunftsersuchen an Online-Auktions- und Handelshäuser richten, um Auskünfte über den jeweiligen Anbieter bzw. Nutzer zu erhalten, bei welchem sich Auffälligkeiten finden ließen. Die so erhaltenen Daten werden mit internen Datenbanken abgeglichen, um so Steuerhinterziehungen aufzudecken.

Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung

Wer als gewerblicher Händler gilt, muss neben der Pflicht, Einkommenssteuer zu entrichten auch die Regelungen zur Umsatzsteuer beachten. Jeder Verkauf über eBay ist in der Regel für die Umsatzsteuer von Bedeutung, welche auf Rechnungen auch entsprechend ausgewiesen werden muss – insofern Sie nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Als Kleinunternehmer zählt, wer im laufenden Jahr nicht mehr als 17.500 € Umsatz und im Folgejahr nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielt. Ist dies der Fall, werden Sie als Kleinunternehmer eingestuft, so dass auf Ihre Verkaufserlöse bei eBay keine Umsatzsteuer entsteht. Nachteilig hieran ist jedoch, dass Sie bei Ihren Wareneinkäufen nicht berechtigt sind, die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuerhalten. Ein Nachteil durch die Kleinunternehmerregelung kann für Sie aber nur entstehen, wenn Sie mehr einkaufen als verkaufen oder hohe Investitionen tätigen. Nehmen Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, so muss dies auch in Ihren ausgehenden Rechnungen vermerkt werden, etwa mit dem Zusatz „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.” in der Fußzeile der gestellten Rechnung. Sollten Sie freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, so ist diese Entscheidung über einen Zeitraum von fünf Jahren bindend.

Umsatzsteuer und eBay-Gebühren

Wenn Sie eine Gebührenrechnung von eBay erhalten, ist auf dieser in der Regel keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Dies hat den Hintergrund, dass sich das eBay-Unternehmen, welches die Rechnungen für anfallende Auktions- und Werbegebühren stellt, in Luxemburg befindet. Dennoch sind Sie verpflichtet, Umsatzsteuer auf diese Gebühren an das Finanzamt zu entrichten, denn hier greift das sogenannte „Reverse-Charge- Verfahren“. Dementsprechend müssen Sie 19 % Umsatzsteuer aus der Gebührenrechnung berechnen und an das Finanzamt abführen. Eine umsatzsteuerliche Belastung entsteht für Sie hier aber nur dann, wenn Sie als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gelten, da Sie als solcher nicht berechtigt sind Vorsteuer zu ziehen. Als Regelunternehmer, der nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegt, entsteht für Sie keine umsatzsteuerliche Belastung aus der eBay Rechnung.

Lieferungen ins EU-Ausland und Drittländer

Grundsätzlich sind alle Verkäufe, die ein Unternehmer tätigt, umsatzsteuerlich relevant, insofern dieser nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht. Aber wie sieht es mit Verkäufen in andere Länder der EU aus? Und wie verhält es sich mit Lieferungen in Nicht-EU-Länder, sogenannte Drittländer?

Handelt es sich bei den Abnehmern der Waren um Privatpersonen aus dem EU-Ausland, so gilt die deutsche Umsatzsteuer auf diese Waren und ist dem Käufer in Rechnung zu stellen. Wenn der Jahresumsatz im jeweiligen EU-Land, in welches Waren verkauft wurden, einen gewissen Schwellenwert (die sogenannte Lieferschwelle) übersteigt, so hat der Händler die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes und nicht die deutsche Umsatzsteuer auszuweisen. Gegebenenfalls ist eine umsatzsteuerliche Registrierung im andere EU-Ausland erforderlich. Ab 2021 soll jedoch eine Meldung und Abführung der ausländischen Umsatzsteuer über das deutsche Bundeszentralamt für Steuern möglich sein im Rahmen des „OSS-Verfahrens“. Bei Lieferungen an andere Unternehmen aus einem anderen EU-Land kann eine Umsatzsteuerbefreiung greifen, wobei hier eine Reihe von Nachweisvorschriften beachtet werden müssen.

Lieferungen in Drittländer, also nicht zur EU gehörende Länder, sind dagegen grundsätzlich umsatzsteuerbefreit, wobei Sie als eBay Händler hier umfassende Nachweispflichten treffen. Sie müssen nachweisen, dass Sie die Ware tatsächlich in das Ausland verschickt haben. Hierzu sollten Sie unbedingt die tracking-and-tracing-Protokolle des Versanddienstleisters aufbewahren und zu Ihren Buchführungsunterlagen nehmen.

Differenzbesteuerung

Sofern Sie als umsatzsteuerpflichtiger Händler auf eBay unternehmerisch tätig sind und Wiederverkäufe von gebrauchten Gegenständen tätigen, sollten Sie die Grundsätze der Differenzbesteuerung beachten. Die Differenzbesteuerung bietet die Möglichkeit, nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufswert der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Wiederverkäufer kaufen von Privatpersonen, Kleinunternehmern oder anderen Wiederverkäufern ohne Umsatzsteuerausweis gebrauchte bewegliche Waren (außer besondere Waren wie Edelsteine- und Edelmetalle) und veräußern diese anschließend weiter - z. B. gebrauchte Kleidung oder gebrauchte Elektrogeräte. Beim Ankauf der gebrauchten Gegenstände darf kein Vorsteuerabzug bestehen. Der Wiederverkäufer muss nun nicht über den gesamten Verkaufspreis die Umsatzsteuer entrichten, sondern nur auf den Differenzbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Sofern die gebrauchten Waren durch Veredelung oder Ergänzung weiterbearbeitet werden, ist darauf zu achten, dass der ursprüngliche Gegenstand erhalten bleibt.

Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist, dass die Gegenstände für das Unternehmen des Wiederverkäufers erworben werden; sie dürfen nicht privat gekauft und in das Unternehmen eingelegt werden. Zudem dürfen die Gegenstände nur aus dem Inland oder dem EU-Gemeinschaftsgebiet stammen. Als Wiederverkäufer müssen Sie darauf achten, dass die Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen wird. Passiert dies dennoch, so schulden Sie diese gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zusätzlich neben dem Betrag der Differenzbesteuerung.

Garantie und Widerrufsrecht

Als gewerblicher Händler sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Verbrauchern für Ihre Waren eine Gewährleistung von 24 Monaten einzuräumen. Bei Gebrauchtwaren kann diese Gewährleistungsfrist auf 12 Monate reduziert werden. Außerdem kann ein eBay-Kunde bei Fernabsatzgeschäften innerhalb von 14 Tagen den (Kauf-)Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Sie als Unternehmer sind verpflichtet, den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform über dieses Widerrufsrecht zu belehren. Fehlt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft, hat der Kunde ein längeres Widerrufsrecht: Er kann sich in diesem Fall noch ein Jahr und 14 Tage vom Vertrag lösen. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Bestellungen von Waren, die nach besonderen Vorgaben des Kunden angefertigt und individuell auf diesen zugeschnitten werden. Widerruft der Kunde den Vertrag, können Sie die Kosten für die Warenrücksendung entweder selbst übernehmen oder aber Ihrem Kunden auferlegen.

Automatisierung von Geschäftsabläufen

Die Margen im Online-Handel sind mitunter sehr gering und die Anforderungen der Käufer an eine schnelle Bearbeitung steigen stetig, so dass es für Online-Händler heutzutage unumgänglich ist, Geschäftsabläufe zu automatisieren und zu optimieren. Zudem steigt mit der Anzahl an Verkäufen auch die Anzahl der Buchungsvorgänge. Ein Versandhändler, der fünfzig Artikel online verkauft, muss für jeden verkauften Artikel eine Rechnung schreiben. Diese müssen in der Buchführung als einzelner Buchungssatz aufgezeichnet werden, zusätzlich zur Buchung, sobald der Händler einen Zahlungseingang für den verkauften Artikel erhalten hat. Demzufolge sind dies insgesamt einhundert Buchungsvorgänge, die ein Online-Versandhändler durchzuführen hat, Retouren-Vorgänge ausgenommen. Je größer der beispielhafte Versandhandel wird, umso aufwändiger und fehleranfälliger wird die Buchführung, insofern diese noch händisch vom Unternehmer vorgenommen wird. Abhilfe schaffen hier verschiedene Softwarelösungen wie Billbee, JTL oder Shopware, die große Teile der Geschäftsabläufe automatisieren.

Über solch eine Softwarelösung können Sie beispielsweise:

  • Angebote auf mehreren Plattformen erstellen und überwachen
  • Bestellungen von allen genutzten Plattformen entgegennehmen
  • automatisiert Rechnungen erstellen können
  • mit Hilfe von Schnittstellen zu Bezahlsystemen wie PayPal, Klarna o. Ä. Zahlungen überwachen und abgleichen
  • den Versand Ihrer verkauften Waren abwickeln, auch mit Anbindung verschiedener Logistikdienstleister durch entsprechende Schnittstellen
  • die gesamte Kundenkommunikation durchführen
  • alle Daten der Bestellvorgänge an Buchhaltungssysteme wie DATEV mittels entsprechender Schnittstellen übermitteln.

Dies sind nur einige Punkte, anhand derer Sie entscheiden können, welche Softwarelösung für Sie und ihr Unternehmen in Frage kommt.

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