Zuflussprinzip

Deshalb gibt es von diesem strikten Zuflussprinzip eine ganze Reihe von Ausnahmen. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (Renten, Zinsen, Mieten), die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Ende des Kalenderjahres fließen, sind dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen. Das gleiche gilt für Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Diese sind nicht im Zeitpunkt des Abflusses in voller Höhe absetzbar, sondern unterliegen den geltenden Abschreibungsvorschriften. Besondere Abweichungen vom Zufluss- und Abflussprinzip erfordert der Abzug der Lohnsteuer. Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnabrechnungs- bzw. Lohnzahlungszeitraum endet.
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