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Entschädigung für den Verdienstausfall bei Kinderbetreuung

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Entschädigung für erwerbstätige Eltern

Mit dem erneuten Corona-Lockdown stehen viele Eltern nun wieder vor der Herausforderung, Kinderbetreuung und Arbeit unter einen Hut zu bekommen. Das Infektionsschutzgesetz sieht hier seit März 2020 eine Entschädigung für erwerbstätige Eltern vor. Die entsprechende Regelung für die Entschädigungsleistung wurde Ende November bis einschließlich 31.03.2021 verlängert.

Im nachfolgenden Video haben Lohnbuchhalterin Sarah Ijaz und Steuerberater Christian Gebert die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

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Wer hat Anspruch auf die Entschädigung?

Jeder erwerbstätige Mensch, der während der Schul- und Kita-Schließungen seine Kinder nicht anderweitig unterbringen und betreuen lassen kann, hat Anspruch auf diese Entschädigung. Es muss außerdem ausgeschlossen sein, dass die Elternteile nicht in systemrelevanten Berufen tätig sind und daher Anspruch auf eine Notbetreuung ihre Kinder hätten. Wichtig ist, dass hierzu der Arbeitsvertrag der nichtselbstständigen Erwerbstätigen daraufhin geprüft wird, ob der § 616 BGB anwendbar ist. Nach diesem Paragraphen haben Arbeitnehmer maximal zehn Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung, insofern die Arbeitsverhinderung nicht in ihrer Person liegt. Eine Entschädigungsleistung nach Infektionsschutzgesetz würde in diesem Fall in den ersten zehn Tagen nicht in Frage kommen.

Wann ist mein Kind betreuungspflichtig?

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr – sowie behinderte oder anderweitig hilfebedürftige Kinder – gelten als betreuungspflichtig. Die Entschädigung wird nur gezahlt, wenn Eltern keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Wie hoch ist diese Entschädigung?

Die Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz beträgt 67 % vom ausgefallenen Netto. Das ausgefallene Netto ist der Teil der Arbeitsvergütung, der auf die Zeiten der Kinderbetreuung fällt. Dies kann auch eine stundenweise Betreuung sein, wenn zum Beispiel ein Teil der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden kann, und der andere Teil für die Kinderbetreuung genutzt wird. Maximal können im Monat 2.016 Euro Entschädigungsleistung beantragt werden.

Für welche Dauer kann man die Entschädigung beantragen?

Die Entschädigung kann für maximal zehn Wochen im Kalenderjahr – beziehungsweise für 20 Wochen bei alleinstehenden Elternteilen – beantragt werden. Die ersten sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgezahlt. Ab der siebten Woche erhalten die Eltern die Zahlung nicht mehr vom Arbeitgeber. Ab da müssen sie selbst den Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Der Anspruchszeitraum kann sich hier auch stückeln und muss nicht zusammenhängend verlaufen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die Zeit der geplanten Schließung in den Ferien erfolgt.

Bekommt mein Arbeitgeber die Entschädigungszahlung erstattet?

Der Arbeitgeber kann sich die Entschädigungsleistung durch die zuständige Behörde in voller Höhe – zuzüglich der entstandenen Sozialversicherungsbeiträge – erstatten lassen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind hierbei von 80 % des Entgeltausfalls brutto zu berechnen.

Das Antragsformular dazu variiert von Land zu Land. Bei der Erstellung dieser Anträge und der Berechnung der Entschädigungsleistung sind wir Ihnen gerne behilflich. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Entschädigungsleistung um eine Entgeltersatzleistung handelt, welche dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, die Entschädigung führt bei der Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuer zu einer höheren Steuerbelastung beim Arbeitnehmer.

Auch bei weiteren Fragen zum Thema Entschädigung für die Kinderbetreuung und weiteren Corona-Neuregelungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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