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Bewertung von Unternehmen durch das Finanzamt

Geschätzte Lesezeit: 8 Min.

Die Bewertung von Unternehmen durch das Finanzamt ist in der Praxis oft sehr problematisch. Denn diese Bewertung beeinflusst die Steuerlast erheblich und kann auch bei Erbschaften, Schenkungen und Unternehmensverkäufen eine zentrale Rolle spielen. In diesem Artikel werden wir erläutern, wie das Finanzamt den Wert eines Unternehmens bestimmt, welche Methoden zur Anwendung kommen und welche spezifischen Herausforderungen in der Praxis auftreten können.

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG


Keine Zeit zum Lesen? Im Podcast „Sei doch nicht besteuert“ wird dieses Thema ebenfalls von Fabian Walter, alias "Steuerfabi" und Steuerberater Christian Gebert im Detail erörtert.

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Grundsatz: Bewertung mit dem gemeinen Wert

Die Bewertung von Betriebsvermögen erfolgt gemäß § 109 Abs. 1 BewG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BewG nach dem gemeinen Wert. Der gemeine Wert wird nach § 9 Abs. 2 BewG als der Preis definiert, der unter Berücksichtigung aller preisbeeinflussenden Umstände, jedoch ohne ungewöhnliche oder persönliche Umstände, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.

Ermittlung des gemeinen Werts

Die Ermittlung des gemeinen Werts soll vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, die nicht länger als 12 Monate zurückliegen. In diesem Fall ist die Bewertung natürlich denkbar einfach. Wenn solche Verkaufswerte jedoch nicht vorliegen, muss auf andere Bewertungsverfahren zurückgegriffen werden. Dabei wird der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode ermittelt, die auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblich ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Hierbei gilt der Substanzwert als Bewertungsuntergrenze (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG).

In § 11 Abs. 2 BewG sind folgende Bewertungsmethoden geregelt:

  • Ableitung des Unternehmenswerts aus Verkäufen unter fremden Dritten weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag.
  • Ermittlung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode, wobei das Verfahren maßgeblich ist, das ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Bei der Bewertung nach den Ertragsaussichten kann das vereinfachte Ertragswertverfahren genutzt werden, sofern dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
  • Ggf. Ermittlung des Substanzwerts als Bewertungsuntergrenze.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist ein gesetzlich festgelegtes Bewertungsverfahren (§ 199 bis § 203 ErbStG). Ziel ist es, ohne hohen Ermittlungsaufwand oder Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert zu ermitteln.

Wie erfolgt die Wertermittlung?

Der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  1. Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens: Dies ist der wesentliche Bestandteil und wird folgendermaßen ermittelt:

    • Zuerst wird der durchschnittliche Jahresertrag der letzten drei Jahre berechnet. Hierbei werden außergewöhnliche Geschäftsvorfälle hinzugerechnet oder abgezogen. Erträge oder Aufwendungen, die aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen (Vgl. 2.), den Beteiligungen an anderen Gesellschaften (Vgl. 3.) resultieren, werden ebenso bereinigt. Wenn es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft handelt, wird ein fiktiver Unternehmerlohn abgezogen.
    • Anschließend nimmt man diese angepassten Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre, addiert sie und teilt die Summe durch drei.
    • Von diesem Durchschnittsertrag wird ein pauschaler Abzug von 30 % für Ertragsteuern vorgenommen.
    • Der so berechnete durchschnittliche Jahresertrag wird dann mit einem festen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 multipliziert.
  2. Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens: Dies sind Vermögenswerte, die nicht für den Betrieb erforderlich sind, wie beispielsweise Grundstücke oder Wertpapiere, die ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs verkauft werden könnten.

  3. Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften: Hierzu gehören Anteile an anderen Unternehmen, die gesondert bewertet werden müssen.

  4. Nettowert des jungen Betriebsvermögens: Dies bezieht sich auf Vermögenswerte, die erst kürzlich erworben wurden und daher eine gesonderte Bewertung benötigen.

Beispiel: Bewertung eines Online-Shops

Nehmen wir an, ein Online-Shop für den Verkauf von Kaffee soll bewertet werden. Die Übertragung des Betriebs erfolgt im Januar 2024. Die Gewinne der letzten drei Jahre betrugen:

  • 2021: 150.000 EUR
  • 2022: 180.000 EUR
  • 2023: 179.000 EUR

Außerdem wurden jährlich Gewerbesteuern gezahlt:

  • 2021: 23.000 EUR
  • 2022: 32.000 EUR
  • 2023: 33.000 EUR

Ein angemessener Unternehmerlohn wurde für jedes Jahr auf 80.000 EUR festgelegt. Die Anpassung der Gewinne sieht dann wie folgt aus:

  • 2021: 150.000 EUR + 23.000 EUR - 80.000 EUR = 93.000 EUR
  • 2022: 180.000 EUR + 32.000 EUR - 80.000 EUR = 132.000 EUR
  • 2023: 179.000 EUR + 33.000 EUR - 80.000 EUR = 132.000 EUR

Nach Abzug von 30 % Ertragsteuer ergibt sich:

  • 2021: 93.000 EUR - 27.900 EUR = 65.100 EUR
  • 2022: 132.000 EUR - 39.600 EUR = 92.400 EUR
  • 2023: 132.000 EUR - 39.600 EUR = 92.400 EUR

Der durchschnittliche Jahresertrag beträgt:

(65.100 EUR + 92.400 EUR + 92.400 EUR) / 3 = 83.300 EUR

Dieser Betrag wird mit dem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 multipliziert:

83.300 EUR x 13,75 = 1.145.375 EUR

Der endgültige Wert des Unternehmens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren beträgt somit 1.145.375 EUR.

Alternative zum vereinfachten Ertragswertverfahren

Wer von dem nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert abweichen möchte, trägt dafür die Feststellungslast. Wenn der nach dem vereinfachten Ertragswert ermittelte Wert einem Unternehmer somit zu hoch erscheint, kann er ein anderes Gutachten in Auftrag geben. Dabei wird die Bewertung in der Regel ebenso nach einem Ertragswertverfahren erfolgen, bei dem die Kapitalisierung der in der Zukunft zu erwartenden Erträge erfolgt. Hierzu wird aber statt auf die Betriebsergebnisse der Vergangenheit auch auf Prognoserechnungen für die Zukunft zurückgegriffen.

IDW S1 Unternehmensbewertung

Das IDW S1-Gutachten, entwickelt vom Institut der Wirtschaftsprüfer, ist ein standardisiertes Bewertungsverfahren, das einen objektivierten Unternehmenswert ermitteln soll. Es erkennt zwei Bewertungsansätze an: Discounted Cash Flow-Verfahren und Ertragswertverfahren. Die Ertragsplanung basiert auf einer Analyse der vergangenen Jahre und Prognoseannahmen für die nächsten 3 bis 5 Jahre. Der Kapitalisierungszinssatz, bestehend aus Basiszinssatz und Risikozuschlag, spielt eine wesentliche Rolle. Damit kommt bei dem Unternehmensbewertungsverfahren IDW S1 in der Regel ein deutlich geringerer Kapitalisierungssatz zur Anwendung als bei dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Somit ergeben sich bei der Unternehmensbewertung nach IDW S1 regelmäßig geringere Unternehmensbewertungen als nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren.

Kosten der Bewertung

Eine Unternehmensbewertung nach dem IDW S1-Verfahren ist in der Regel kostspielig und wird schnell mit mindestens 25.000 EUR für die Bewertung berechnet.

Substanzwertverfahren

Das Substanzwertverfahren wird in der Regel als Mindestwert herangezogen. Bei Unternehmen mit geringen Gewinnen oder Verlusten kann sich durch das Substanzwertverfahren dennoch ein hoher Unternehmenswert ergeben. Alle Wirtschaftsgüter, die nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zum Betriebsvermögen gehören, sind einzubeziehen, unabhängig von steuerlichen Aktivierungs- oder Passivierungsverboten.

Einschluss immaterieller Wirtschaftsgüter

Zum Betriebsvermögen gehören auch selbst geschaffene oder entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Lizenzen, Warenzeichen, Markenrechte, Konzessionen und Bierlieferrechte. Geschäftswert-, firmenwert- oder praxiswertbildende Faktoren, denen ein eigenständiger Wert zugewiesen werden kann (z.B. Kundenstamm, Know-how), sind mit einzubeziehen.

Bewertung der Positionen

Das Vermögen und die Schulden des Unternehmens sind jeweils einzeln mit ihrem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages anzusetzen.

Probleme bei der Bewertung von Unternehmen in der Praxis

Personenbezogene Unternehmen

Die Bewertung personenbezogener Unternehmen stellt eine besondere Herausforderung dar, da der Erfolg solcher Unternehmen stark von der Person des Inhabers abhängt. Wenn dieser Inhaber nicht mehr zur Verfügung steht, zum Beispiel aufgrund von Tod oder Ruhestand, können die bisherigen Erfolge oft nicht mehr realisiert werden. Dies wird zwar bei der Bewertung berücksichtigt, jedoch ergeben sich hier oft große Ermess

ensspielräume. Die Finanzverwaltung könnte versuchen, den bisherigen Umsatz und Gewinn als Grundlage für die Bewertung weiterhin anzusetzen. Dies kann dazu führen, dass sie davon ausgeht, dass das Unternehmen auch ohne den Inhaber dieselben hohen Umsätze erzielen kann. Um diese Annahme zu stützen, wird ein Unternehmerlohn abgezogen, der als angemessen angesehen wird, um einen fremden Geschäftsführer einzustellen.

Bewertungsstichtag

Die Erbschaftsteuer entsteht gemäß § 9 ErbStG am Tag des Todes des Erblassers oder am Tag der Ausführung der Schenkung. Zu diesem Stichtag ist auch die Bewertung des Vermögens vorzunehmen. Ein Wertverlust nach dem Erbfall bleibt unberücksichtigt, was zu Härten führen kann. Denn die Erben müssen ggf. dennoch Erbschaftsteuer auf Grundlage eines hohen Unternehmenswertes zahlen, obwohl das Unternehmen tatsächlich - wegen des Versterben des Inhabers - nicht mehr für diesen Wert verkauft werden könnte.

Aufnahme neuer Gesellschafter

Bei Kapitalgesellschaften gilt § 7 Abs. 8 ErbStG: Zahlt ein neuer Gesellschafter keinen angemessenen Kaufpreis, liegt eine Schenkung vor. Ein angemessener Kaufpreis orientiert sich am Unternehmenswert. Hierdurch können sich Probleme ergeben, wenn beispielsweise neue Gesellschafter aufgenommen werden sollen, die durch ihre Expertise in der Branche auch einen Mehrwert für die anderen bestehenden Gesellschafter bieten. Die Rechtsformwahl der Personengesellschaft mit Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG könnte hier eine Lösung bieten, wenn der neue Gesellschafter auch eine persönliche Haftung übernimmt.

Fazit

Die Bewertung von Unternehmen durch das Finanzamt ist ein komplexes und facettenreiches Thema. Bei steuerberaten.de verstehen wir die Herausforderungen, die mit der Unternehmensbewertung und den damit verbundenen steuerlichen Fragen einhergehen. Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite, um Sie umfassend zu beraten und eine optimale Bewertungsstrategie für Ihr Unternehmen zu entwickeln. Nutzen Sie unser Know-how und unsere Erfahrung, um Ihre steuerlichen Pflichten effizient und rechtssicher zu erfüllen.

Hören Sie sich auch unseren Podcast "Sei doch nicht besteuert" mit Fabian Walter, alias "Steuerfabi" und mir zum Thema an.

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