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Braucht man noch eine § 22 f UStG Bescheinigung?

Geschätzte Lesezeit: 2 Min.

Die in der ersten Fassung des § 22f UStG geforderte "Bescheinigung über die steuerliche Erfassung" stellte das zentrale Element der besonderen Aufzeichnungspflichten für die damals so bezeichneten elektronischen Marktplätze (bspw. Amazon) dar.

Dieses "Bescheinigungsverfahren" gilt seit dem 1.7.2021 nicht mehr. Der Nachweis der Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmers erfolgt seitdem nur noch über die zwingend erforderliche USt-IdNr. Dies stellt zweifellos eine bessere Lösung dar, als das eher umständliche und kaum zeitgerechte Bescheinigungsverfahren.

Folgen der neuen Regelung

Die neuen Regelungen haben mittlerweile wohl auch zu Erfolgen bei der steuerlichen Erfassung von ausländischen Online-Händlern geführt, die ihre Waren auf dem deutschen Markt veräußern. Insbesondere die Zahl der chinesischen Händler, die vorher eher selten in Deutschland registriert waren, hat sich aufgrund der neuen Regelung deutlich erhöht.

Auf dem Steuerberaterkongress in Berlin hatte der Berliner Finanzsenator Daniel Wesener berichtet, dass das Finanzamt Neukölln, welches für die umsatzsteuerliche Registrierung chinesischer Online-Händler zuständig ist, eine Vielzahl neuer Registrierungen verzeichnet hat. Seit der Einführung der Haftungsregelungen für Marktplätze wie Amazon, haben die steuerlichen Registrierungen ausländischer Online-Händler stark zugenommen, so dass diese jetzt auch Umsatzsteuer in Deutschland für Ihre Verkäufe zahlen. Mittlerweile werden rund 100.000 solcher Umsatzsteuerregistrierungen vom Finanzamt Neukölln verwaltet, berichtet Wesener.

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