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One-Stop-Shop: Kommt die wichtige Neuregelung für Online-Händler doch schon im Jahr 2021?

Durch den Digitalpakt des Europäischen Rates vom 05.12.2017 wurde beschlossen, dass die für Online-Händler wichtigen, umsatzsteuerlichen Lieferschwellen – so wie wir diese heute kennen – wegfallen sollen. In Deutschland war die Umsetzung mit Einführung einer neuen Fernverkaufsregelung zum 01.01.2021 geplant.

Deutsche Online-Händler, die ihre Waren aus deutschen Lagern an Privatkunden im europäischen Ausland versenden, müssten ihre Umsätze dann unabhängig vom Überschreiten einer Lieferschwelle der ausländischen Umsatzsteuer unterwerfen. Im Gegenzug sollte eine europaweit von den Finanzbehörden eingesetzte IT-Plattform (One-Stop-Shop (OSS)) geschaffen werden, die es Unternehmern ermöglicht, die Umsatzsteueranmeldung für andere europäische Länder von ihrem Heimatland aus zu erledigen. Insbesondere Deutschland und die Niederlande hatten jedoch bereits darauf hingewiesen, dass die Etablierung dieser IT-Plattform nicht bis zum 01.01.2021 umsetzbar sei. Vielmehr wurde eine Umsetzung bis ins Jahr 2024 für wahrscheinlich gehalten. Die entsprechenden Gesetze zur Abschaffung der Lieferschwellen und Einführung des One-Stop-Shops (OSS) wurden in Deutschland mit dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2020 bereits verfasst. Zur tatsächlichen Umsetzung des Gesetzesvorhabens kann es allerdings erst kommen, wenn auch die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden, damit Unternehmer ihre im europäischen Ausland erzielten Umsätze über das OSS-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern anmelden und die ausländische Umsatzsteuer über die deutsche Behörde abführen können. Nunmehr gab es erste Informationen aus dem Bundesministerium der Finanzen, dass eine Umsetzung bis zum 01.07.2021 erfolgen soll. Eine offizielle Veröffentlichung liegt hier aber noch nicht vor. Es bleibt insofern abzuwarten, ob es nun doch zu einer zeitigeren Umsetzung und Einführung des neuen Verfahrens kommt. steuerberaten.de wird Sie weiter auf dem Laufenden halten, soweit abzusehen ist, wann die Einführung des OSS-Verfahrens tatsächlich erfolgt.

Nachfolgend stellen wir Ihnen nochmals die genauen Auswirkungen der neuen Regelung vor und vergleichen diese mit der bisherigen Regelung zu den Lieferschwellen.

Was gilt bisher bei internationalen Verkäufen von Online-Händlern?

Für den Versandhandel gilt grundsätzlich eine einfache Regel: Die Umsatzsteuer ist dort zu entrichten, wo der Versand der online verkauften Waren beginnt. Für Online-Händler aus Deutschland bedeutet dies, dass grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer zu entrichten ist, wenn die Waren vom eigenen Lager in Deutschland versandt werden. Nach der bisherigen Lieferschwellenregelung galt dies aber nur solange, bis ein bestimmter Schwellenwert (sog. Lieferschwelle) für Warenlieferung in ein bestimmtes Land nicht überschritten wurde. So können zum Beispiel deutsche Online-Händler, die ihre Waren an Privatpersonen nach Spanien senden, für Umsätze bis zur Höhe von 35.000 Euro pro Jahr weiterhin die deutsche Umsatzsteuer abführen. Das erspart nicht nur die aufwendige umsatzsteuerliche Registrierung in Spanien, sondern führt auch dazu, dass der geringere, deutsche Umsatzsteuersatz angewendet werden kann (in Spanien beträgt die Umsatzsteuer 21 %). Erst nach Überschreitung der Lieferschwelle und somit einer bestimmten Menge an Warenlieferungen an Privatpersonen in ein bestimmtes Land muss derzeit die umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland erfolgen.

Änderungen durch die Einführung des One-Stop-Shop (OSS)

Mit der Einführung des One-Stop-Shop (OSS) entfällt die oben dargestellte Lieferschwellenregelung, nach der erst ab dem Überschreiten einer individuellen Umsatzschwelle die Umsatzsteuer in dem Land zu zahlen ist, in welches die Ware geliefert wurde. Die bisherige Regelung wird durch die sog. Fernverkaufsregelung ersetzt. Danach kommt es weiterhin zur Verlagerung des Lieferorts und damit der Umsatzsteuer in den Staat, in den die Ware gesandt wird. Allerdings gilt diese Regelung unabhängig von den bisherigen Lieferschwellen. Es greift nur noch eine einheitliche, neue Schwellenwertregelung von 10.000 Euro pro Jahr.

Nicht unter diese Fernverkaufsregelungen fallen (wie bisher auch für die Lieferschwellenregelung ausgenommen) Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten sowie die Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen, die den eigens für diese geltenden Differenzbesteuerungsregelungen unterliegen.

Neue Fernverkaufsregelung

Als umsatzsteuerlichen Lieferort des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs von Gegenständen regelt Art. 33 Buchst. a MwStSystRL den Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung liegt der Ort der EU-Lieferung und somit der Ort, an dem die Umsatzsteuer zu entrichten ist, zukünftig im Bestimmungsland, also in dem Land, in welches die Waren geliefert werden. Auf die Überschreitung von Lieferschwellen im Bestimmungsmitgliedstaat kommt es somit nicht mehr an, d. h., der Ort grenzüberschreitender Warenlieferungen innerhalb der EU an Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen) liegt grundsätzlich im Bestimmungsmitgliedstaat, mit der Folge, dass der liefernde Unternehmer sich dort bereits ab dem ersten, getätigten Verkauf für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen müsste.

Umsatzsteuerliche Registrierung im EU-Ausland ist nicht mehr erforderlich

Die Neuregelung deutet grundsätzlich auf einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Online-Händler hin, da grundsätzlich bereits ab dem ersten Verkauf von Waren in das EU-Ausland eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland erforderlich wäre. Tatsächlich ergibt sich für Online-Händler damit auch eine Vereinfachungsregelung. Denn mit Einführung der Fernverkaufsregelung wird für Unternehmer auch die Möglichkeit eröffnet, das bisher als MOSS-Verfahren bekannte Verfahren zu nutzen, um die ausländische Umsatzsteuer über das deutsche Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und abzuführen. Das MOSS-Verfahren (abgekürzt für Mini-One-Stop-Shop-Verfahren) konnte bisher ausschließlich für die Anmeldung und Abführung von ausländischen Umsatzsteuern bei auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen genutzt werden. Da das Verfahren erweitert wird und zukünftig auch Umsatzsteuern für Lieferungen in EU-Länder erfasst, wird es als OSS-Verfahren (One-Stop-Shop-Verfahren) gelten. Eine umsatzsteuerliche Registrierung im EU-Ausland aufgrund von Warenlieferungen in ein EU-Ausland kann somit vermieden werden. Die umsatzsteuerlichen Pflichten im EU-Ausland können von Deutschland aus erfüllt werden.

Schwellenwertregelung bei EU-Umsätzen bis zu 10.000 Euro

Für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Gegenständen sowie für auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen soll ein Schwellenwert von 10.000 Euro eingeführt werden, der nicht zur Verlagerung des Leistungsorts in den Verbrauchs- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat führt. Das bedeutet, dass bis zur Höhe des Schwellenwertes die Umsätze weiterhin in Deutschland mit dem deutschen Umsatzsteuersatz von 19 % besteuert werden, auch wenn die Lieferung oder Leistung an eine Privatperson aus der EU erfolgt. Allerdings zählen bei der Ermittlung der 10.000 Euro Schwelle nicht nur die Warenlieferungen des Online-Händlers, sondern auch die sog. auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen. Das sind Dienstleistungen, die automatisiert und ohne menschliche Mitwirkung erbracht werden können. Hierzu zählen zum Beispiel automatisiert abrufbare Webinare oder kostenpflichtige Downloads von E-Books, Fotos sowie die Bereitstellung von Websites oder Webhosting. Bei Online-Händlern kommt es also nicht nur auf die Lieferung von Waren in ein anderes EU-Land an, sondern auch auf möglicherweise zusätzlich erbrachte Dienstleistungen auf elektronischen Wege. Die Warenverkäufe in das EU-Ausland an Privatpersonen sowie die elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen sind somit zusammenzurechnen.

Für die Anwendung der Schwellenwertregelung sind konkret folgende Voraussetzungen zu beachten und zu erfüllen:

  • der Unternehmer, der die Dienstleistung oder Warenlieferung erbringt, ist in nur einem Mitgliedstaat ansässig,
  • die auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen werden an Nichtunternehmer (in der Regel Privatpersonen) erbracht, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, oder
  • die Gegenstände werden in einen anderen Mitgliedstaat geliefert und
  • der Gesamtbetrag – ohne MwSt. – der Lieferungen oder auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen überschreiten im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000 EUR (bzw. den Gegenwert in Landeswährung) und
  • es ist auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht zu einer Überschreitung des Schwellenwertes gekommen.

Liegen die Umsätze unterhalb des Schwellenwerts von 10.000 Euro, werden die auf elektronischen Weg erbrachten Leistungen am Sitzort des leistenden Unternehmers erbracht und die Warenverkäufe am Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung. Wie bisher bei der Lieferschwellenregelung soll auch für die neue Schwellenregelung von 10.000 Euro gelten, dass mit Überschreiten der Umsatzschwelle von 10.000 Euro in einem Jahr ab diesem überschreitenden Umsatz die ausländische Umsatzsteuer anzuwenden ist. Das bedeutet, dass direkt mit dem Umsatz, der zur Überschreitung der 10.000-Euro-Schwelle führt, entweder eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland erfolgen oder das OSS-Verfahren angewandt werden muss, um die ausländische Umsatzsteuer über das deutsche Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Es soll möglich sein, auf die Anwendung der Umsatzschwelle von 10.000 Euro zu verzichten und bereits ab dem 1. Euro Umsatz im EU-Ausland die ausländische Umsatzsteuer abzuführen. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, soll den Unternehmer dies für zwei Kalenderjahre binden.

Keine Änderungen bei Warenlieferungen in Drittländer

Bei Warenverkäufen in ein Drittland, also ein Land, welches nicht zur EU gehört (z. B. USA), ergeben sich keine Änderungen für Online-Händler. Das heißt, es kommt für die Umsatzsteuer weiterhin darauf an, von wo aus die Waren in das Drittland versandt werden. Erfolgt die Versendung der Waren aus Deutschland, gilt somit das deutsche Umsatzsteuerrecht. Hiernach sind Warenlieferungen in das Drittland als sog. Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei. Das gilt unabhängig davon, ob die Waren an einen anderen Unternehmer oder eine Privatperson verkauft werden. Den Online-Händler treffen allerdings besondere Nachweispflichten. Insbesondere muss der Online-Händler gegenüber dem Finanzamt nachweisen können, dass die Waren tatsächlich in das Ausland gelangt sind. Hierfür sollten die Tracking-And-Tracing-Protokolle der Versanddienstleister (z. B. DHL) aufbewahrt und zu den Buchführungsunterlagen genommen werden.

Alle Informationen zum One-Stop-Shop

Christian Gebert, Geschäftsführer von steuerberaten.de und Dr. Roger Gothmann, Co-Founder und Umsatzsteuer-Experte bei Taxdoo, fassen in dem folgenden Video alle Informationen rund um das Thema "One-Stop-Shop" nochmals zusammen:

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