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Kunden in Österreich beliefern

Geschätzte Lesezeit: 9 Min.

Als deutscher Onlinehändler Kunden aus Österreich beliefern – das müssen Sie beachten

Für Onlinehändler aus Deutschland kann es viele wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, Waren nicht nur auf dem deutschen, sondern auch auf ausländischen Märkten anzubieten. Die Kosten für eine Auslandsexpansion sind für einen Onlinehändler oft gering. Zudem bieten die zusätzlichen Umsätze aus der Auslandsexpansion eine Möglichkeit, auch bei den mitunter geringen Margen im Onlinehandel weiterhin zu bestehen und den Gewinn zu steigern. Mit unserem Partner SEVEN SENDERS haben wir die wichtigsten Aspekte für Sie zusammengetragen.

Es bietet sich an, das Land Österreich auszuwählen, um erste Erfahrungen mit der Auslandsexpansion zu sammeln. Als wichtigstes Argument dafür, Waren auch in Österreich anzubieten ist die nicht vorhandene Sprachbarriere. Onlinehändler können so beispielsweise bereits vorhandene Artikelbeschreibungen auf Deutsch auch für den österreichischen Markt verwenden. Hinzu kommt, dass es für Onlinehändler aus Deutschland in der Regel keine besonderen rechtlichen Barrieren für Warenverkäufe nach Österreich gibt, da beide Länder Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind.

Als Steuerberatungskanzlei setzten wir bereits frühzeitig unseren Fokus auf die Betreuung und Beratung von Onlinehändlern, die beim internationalen Verkauf von Waren einige umsatzsteuerliche Besonderheiten beachten müssen. Diese möchten wir Ihnen in diesem Beitrag nun aufzeigen.

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Umsatzsteuer bei Verkäufen im EU-Ausland

Grundsatz: Online-Händler müssen Umsatzsteuer an dem Ort abführen, an dem die Ware gelagert wird

Nach dem europaweit vereinheitlichten Umsatzsteuerrecht ist für Warenlieferungen eines Onlinehändlers die Umsatzsteuer desjenigen Staates anzuwenden, von dem aus der Warenversand an den Endkunden beginnt.

Für einen Onlinehändler aus Deutschland ergibt sich hier der Vorteil, dass er Waren an Kunden aus Österreich auch weiterhin der deutschen Umsatzsteuer unterwerfen kann. Das ist der Fall, wenn der Warenversand (wie bisher) vom Warenlager in Deutschland an die Endkunden aus Österreich erfolgt. Dies bringt einen nicht unerheblichen bürokratischen Vorteil mit sich, da keine umsatzsteuerliche Registrierung in Österreich erforderlich ist. Zusätzlich muss ein Onlinehändler bei einem Warenverkauf nicht mehr darauf achten, ob die deutsche Umsatzsteuer (19 %) oder die österreichische Umsatzsteuer (21 %) anzuwenden ist.

Überschreitung der Lieferschwelle für Warenlieferungen aus Deutschland nach Österreich

Diese einfache Grundregelung, nach der auch bei Warenlieferungen von Deutschland nach Österreich weiterhin die deutsche Umsatzsteuer zu erheben ist, wird aufgehoben, sobald die sogenannte Lieferschwelle überschritten wird.

Erzielt ein deutscher Onlinehändler aus dem Verkauf von Waren an private Endkunden aus Österreich Umsätze von mehr als 35.000 € pro Jahr, so wird die sogenannte Lieferschwelle überschritten. Das wiederum bedeutet, dass Umsätze des deutschen Onlinehändlers nun der österreichischen Umsatzsteuer – und nicht mehr der deutschen Umsatzsteuer – unterworfen werden.

Diese Regelung gilt nur für Lieferungen an Privatpersonen und bestimmte nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmer. Bei Lieferungen an Unternehmen aus Österreich (also B2B-Umsätze) gilt diese Lieferschwellenregelung nicht. Umsätze, die mit anderen Unternehmern aus Österreich erzielt werden, zählen also nicht bei der Berechnung der Lieferschwelle hinzu.

Bei der Ermittlung der Lieferschwelle von 35.000 € pro Jahr ist auf die Nettoumsätze abzustellen. Die Umsatzsteuer ist also aus den Umsätzen aus Warenverkäufen an Kunden aus Österreich heraus zu rechnen.

Zu einem Wechsel der Umsatzsteuererhebung von Deutschland zu Österreich kommt es bereits mit demjenigen Umsatz, durch den die Lieferschwelle überschritten wird. Hierbei ist es unbedingt erforderlich, die Lieferschwelle im Rahmen der Finanzbuchhaltung zeitnah und ständig zu überwachen! Wird trotz Überschreitung der Lieferschwelle weiterhin eine Rechnung mit Ausweis von deutscher Umsatzsteuer in Höhe von 19 % erstellt und an die Kunden versendet, besteht die Gefahr, dass die Umsatzsteuer doppelt abgeführt werden muss: und zwar einmal in Österreich und einmal in Deutschland.

Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle

Um den bürokratischen Aufwand aus der ständigen und zeitnahen Überwachung der Lieferschwelle zu vermeiden, kann ein Onlinehändler auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung verzichten. Damit werden bereits Umsätze ab dem ersten Euro im Jahr der österreichischen Umsatzsteuer unterworfen.

Dennoch ist es erforderlich, die Umsätze in der Buchhaltung genau zu beurteilen und getrennt zu erfassen. Das kann beispielsweise nach Umsätzen mit privaten Endkunden und nach Umsätzen mit Unternehmern erfolgen. Onlinehändler müssen so nicht stets und ständig eine Überschreitung der Lieferschwellen akribisch überwachen. Sie vermeiden dadurch auch, dass sie ihr Warenwirtschaftssystem, Preise und Rechnungen im laufenden Jahr plötzlich ändern müssen.

Wenn ein Onlinehändler auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet, so muss er das dem deutschen Finanzamt mitteilen. Wer sich hierfür entscheidet, ist mindestens zwei Jahre an dieses Wahlrecht gebunden.

Da der Umsatzsteuersatz in Österreich mit 20 % höher ist als der Umsatzsteuersatz mit 19 % in Deutschland, ergibt sich für den Onlinehändler hier gewissermaßen ein wirtschaftlicher Nachteil. Dieser liegt aber angesichts der niedrigen Lieferschwelle für Österreich von 35.000 € Umsatz nur bei rund 300 € jährlich.

Soweit ein Onlinehändler seine Waren auf dem österreichischen Markt einen nennenswerten Umsatz mit österreichischen Kunden plant, ist es empfehlenswert auf die Anwendung der Lieferschwelle zu verzichten.

Um die Umsatzsteuer anmelden und abführen zu können, ist eine umsatzsteuerliche Registrierung in Österreich erforderlich. Diese ist in Österreich aufgrund der fehlenden Sprachbarriere in der Regel aber ohne besondere Probleme möglich.

Warenlager in Österreich

Entscheidet sich ein deutscher Onlinehändler dafür, die Ware nicht aus Deutschland nach Österreich zu senden, sondern in Österreich ein Warenlager zu nutzen, spielt die Lieferschwellenregelung keine Rolle.

Die Umsätze aus Warenverkäufen an österreichische Kunden unterliegen dann immer der österreichischen Umsatzsteuer. Das ist auch der Fall, wenn der Onlinehändler sein Unternehmen ansonsten von Deutschland aus betreibt. Bei einem Transport der Waren vom deutschen Lager in das österreichische Lager und umgekehrt spricht man von einem innergemeinschaftlichen Verbringen beziehungsweise von einem innergemeinschaftlichen Erwerb. Diese sind in der sogenannten zusammenfassenden Meldung anzumelden. Es entsteht keine Steuerbelastung für den Onlinehändler, die deutsche und österreichische Finanzverwaltung fordert hierbei aber eine entsprechende Meldung.

Ertragsteuern wie Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer werden aber weiterhin von Deutschland erhoben. Dies gilt auch, wenn ein deutscher Onlinehändler lediglich ein Warenlager in Österreich unterhält.

Besonderheiten bei B2B-Kunden aus Österreich

Verkaufen und liefern deutsche Onlinehändler ihre Waren an Kunden aus Österreich, die selbst ein Unternehmen betreiben liegt eine sogenannte umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Grundsätzlich unterliegt der Verkauf von Waren an andere Unternehmer in Österreich der deutschen Umsatzsteuer. Allerdings sieht das deutsche Umsatzsteuerrecht hier eine Umsatzsteuerbefreiung vor.

Um diese Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nutzen zu können, muss der deutsche Onlinehändler aber einige Voraussetzungen erfüllen:

Kunde muss ein Unternehmer sein

Der deutsche Onlinehändler muss nachweisen können, dass sein Kunde tatsächlich ein Unternehmer aus Österreich ist. Um diesen Nachweis zu erbringen, muss der Kunde aus Österreich im Bestellprozess mit einer gültigen österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgetreten sein. Diese muss im Zeitpunkt der Bestellung richtig und gültig sein. Dies kann und muss der deutsche Onlinehändler anschließend im Rahmen einer Abfrage beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern nachprüfen.

Die Ware muss tatsächlich von Deutschland nach Österreich gelangen

Der deutsche Onlinehändler muss nachweisen, dass seine Warenlieferung an seinen Unternehmer-Kunden aus Österreich tatsächlich von Deutschland nach Österreich gelangt ist. Um diesen Nachweis zu erbringen kann eine schriftliche Bestätigung des Kunden dienen (eine sogenannte Gelangensbestätigung). Diesen Nachweis kann ein Onlinehändler aber auch durch eine Bestätigung der Spedition, des Frachtführers oder durch „Tracking-and-Tracing-Protokolle“ von Versanddienstleistern erbringen.

Der Umsatz muss in der Buchhaltung und den Meldungen des deutschen Onlinehändlers korrekt erfasst sein

Eine weitere Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung ist die korrekte Aufzeichnung von B2B-Umsätzen des deutschen Onlinehändlers innerhalb Österreichs in der Buchhaltung. Lieferungen nach Österreich muss der Onlinehändler so in der zusammenfassenden Meldung angeben.

Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, kann der deutsche Onlinehändler seinen österreichischen B2B-Kunden nun Nettorechnungen, ohne Ausweis von Umsatzsteuer, ausstellen. Der grenzüberschreitende Warenverkauf von Deutschland nach Österreich im B2B-Geschäft erfolgt somit ohne Umsatzsteuerbelastung für den deutschen Online-Händler.

Wird hingegen eine der obigen Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der deutsche Onlinehändler deutsche Umsatzsteuer für seine Warenlieferung abführen. Diese sollte der Onlinehändler dann auch vom Kunden aus Österreich verlangen, etwa wenn keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegt.

Was gilt bei Dropshipping aus Asien nach Österreich?

Lässt ein Onlinehändler seine Waren unmittelbar vom Hersteller und Produzenten an seine Endkunden liefern, spricht man vom sogenannten Dropshipping. Hier gelten wiederum andere umsatzsteuerliche Besonderheiten.

Unter bestimmten Umständen liegt ein sogenanntes Reihengeschäft vor. Dies ist immer dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Warenlieferung der zu beliefernde Endkunde bereits feststeht und die Ware auch tatsächlich unmittelbar zum Endkunden geliefert wird. Die Ware darf hierbei auf dem Weg vom Hersteller zum Endkunden nicht zwischengelagert oder etwa auf dem Transportweg weiterverarbeitet wird. Der Hersteller aus Asien versendet die die Ware im Auftrag und auf Anweisung des Onlinehändlers aus Deutschland unmittelbar zum Endkunden.

In der Regel sind Hersteller aus Asien im Rahmen des Dropshippings ausschließlich für den Versand der Ware verantwortlich. Im Normalfall beauftragen diese eine Spedition oder Versanddienstleister mit dem Versand der Ware an den vom deutschen Onlinehändler bestimmten Endkunden.

In diesem Fall handelt es sich um ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft. Entsprechend muss der Onlinehändler seinen Umsatz in dem Land der Umsatzsteuer unterwerfen muss, in das er Ware letztendlich liefern lässt.

Bei Endkunden aus Österreich muss ein deutscher Onlinehändler im Bereich des Dropshippings somit seine Umsätze der österreichischen Umsatzsteuer unterwerfen. Eine Umsatzsteuerbefreiung kann hierbei nicht zur Anwendung kommen! Im klassischen Fall des Dropshippings, bei dem der Hersteller für den Versand der Waren verantwortlich ist, ist aber auch keine Lieferschwelle zu beachten. Ebenso sind diese Umsätze mit österreichischen Kunden im Rahmen des Dropshippings nicht in die Berechnung der Lieferschwelle (siehe oben) hinzu zu zählen.

Mitunter kann es vorkommen, dass ein Onlinehändler ausnahmsweise selbst für den Versand der Ware verantwortlich ist. Hierzu beauftrag er dann beispielsweise eine Spedition im eigenen Namen. In diesem Fall besteht für den Onlinehändler die Möglichkeit, die Umsatzsteuer in dem Land abzuführen, in dem die Warenversendung beginnt.

Fazit

Wie sich zeigt gibt es für deutsche Onlinehändler, die ihre Waren auch an österreichische Kunden verkaufen möchten einige umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten.

Soweit dem deutschen Onlinehändler diese Regelungen bekannt sind und er seine Warenwirtschaftssysteme entsprechend eingestellt hat, steht einem erfolgreichen Verkauf der Waren des Onlinehändlers auf dem österreichischen Markt nichts mehr im Weg.

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